Das Bezirksgericht Salzburg übertrug mit Beschluss vom 23. 5. 2007 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Judenburg, weil der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel dieses Bezirksgerichtes habe. Das Bezirksgericht Judenburg verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.
Daraufhin legte das übertragende Gericht aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Daraufhin legte das übertragende Gericht aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.
Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 20. 6. 2007 den Akt dem Bezirksgericht Salzburg zurück, weil eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraussetzt, diese jedoch mangels Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien nicht eingetreten war.Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 20. 6. 2007 den Akt dem Bezirksgericht Salzburg zurück, weil eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraussetzt, diese jedoch mangels Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien nicht eingetreten war.
Das Bezirksgericht Salzburg verfügte die Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Mutter und den Vater des Minderjährigen sowie an den den Minderjährigen im Unterhaltsfestsetzungsverfahren vertretenden Jugendwohlfahrtsträger, nicht aber an den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt des Vaters. Der Übertragungsbeschluss wurde der Mutter, dem Jugendwohlfahrtsträger und dem Vater zugestellt.
Nunmehr legt das Bezirksgericht Salzburg den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor. Die Vorlage ist abermals verfrüht.Nunmehr legt das Bezirksgericht Salzburg den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vor. Die Vorlage ist abermals verfrüht.
Hat eine Partei für ein außerstreitiges Verfahren Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (§ 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO). Eine Zustellung an die Partei selbst ist wirkungslos und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Gang (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 93 Rz 6 mwN; 3 Ob 516/95 ua).Hat eine Partei für ein außerstreitiges Verfahren Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, ZPO). Eine Zustellung an die Partei selbst ist wirkungslos und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Gang (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraph 93, Rz 6 mwN; 3 Ob 516/95 ua).
Der Akt ist mangels des Eintritts der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses dem übertragenden Gericht neuerlich zurückzustellen. Dieses hat den Übertragungsbeschluss dem Bevollmächtigten des Vaters zuzustellen. Wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Akt erneut vorzulegen sein.