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Entscheidung 10 Ob 106/08y×

Entscheidung 10 Ob 106/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob106/08y

Entscheidungsdatum

22.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge-Marie S*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Hans H*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Horst Brunner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 13 Cg 78/99d des Landesgerichts Innsbruck (Streitwert 145.345,67 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Oktober 2008, GZ 2 R 166/08s-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 Cg 78/99d des Landesgerichts Innsbruck, in welchem ausgesprochen wurde, dass eine aufgrund des Übergabsvertrags vom 6. 11. 1997 grundbücherlich vorgenommene Einverleibung ihres Eigentumsrechts unwirksam und daher zu löschen sei. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Wiederaufnahmsklage noch vor Zustellung an die Beklagte zurückgewiesen wurde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet die Klägerin einen erkennbar (nach Paragraph 508, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO) an das Rekursgericht gerichteten Antrag, „den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern und auszusprechen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei". Weiters wird ein Revisionsrekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 528, ZPO zu beurteilen. Es liegt zwar ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts vor. Dieser ist aber gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Streitwert im Wiederaufnahmsprozess ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess (7 Ob 15/06s mwN) und beträgt daher im vorliegenden Fall - wie von der Klägerin auch richtig angeführt - 145.345,67 EUR. Da die Voraussetzungen des Paragraph 508, ZPO infolge des 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht vorliegen, kommt gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 4, ZPO in Betracht. Es war daher der Antrag der Klägerin auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs in einen außerordentlichen Revisionsrekurs umzudeuten vergleiche 2 Ob 38/02f mwN).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aber wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist eine auf die behauptete Kenntnis neuer Beweismittel gestützte Wiederaufnahmsklage nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen.

Den Wiederaufnahmskläger trifft bei dem hier geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren (6 Ob 15/03d mwN). Schon benützbare Beweismittel dürfen daher nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden (1 Ob 258/02a). Ein Verschulden liegt somit vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel (zB die Beischaffung einer Krankengeschichte) nicht anbietet, obwohl die Bedeutung der Beweismittel ohne weiteres erkennbar war. Unterließ die Partei im Vorprozess hingegen das Anbot von Beweismitteln, mit deren Vorhandensein sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, liegt kein Verschulden vor (Jelinek in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 212 mwN).

Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht stellen. Die anzuwendende prozessuale Diligenzpflicht findet ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet (9 Ob 3/04p mwN). Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung von diesen dargelegten Grundsätzen ausgegangen und haben zutreffend auf die prozessuale Diligenzpflicht der Parteien hingewiesen. Die Wiederaufnahmsklägerin hätte danach darzulegen gehabt, aus welchen Gründen sie im Vorprozess gehindert war, die Vorlage bzw Beischaffung der von der behandelnden Ärztin geführten Krankengeschichte zu beantragen. Zur Diligenzpflicht gehört die Mitwirkung an der Stoffsammlung. Die Parteien haben Zeugen zu führen, den Sachverständigenbeweis oder die Beischaffung von Auskünften zu beantragen (6 Ob 15/03d mwN). Die Frage der Geschäftsfähigkeit des Übergebers im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags am 6. 11. 1997 war bereits im Vorprozess das entscheidungswesentliche Thema. In der Beurteilung des Rekursgerichts, dass es der Klägerin als Verschulden anzurechnen sei, dass sie nicht spätestens nach Vorliegen des für ihren Prozessstandpunkt ungünstigen Sachverständigengutachtens im Vorprozess die Beischaffung der von der behandelnden Ärztin geführten Krankengeschichte betreffend den Übergeber zum Beweis dessen Geschäftsfähigkeit beantragt hat, kann keine Fehlbeurteilung erblickt werden; sie hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Der von der Wiederaufnahmsklägerin weiters relevierten Frage, ob die Krankengeschichte zur Herbeiführung einer für sie günstigeren Entscheidung im vorangegangenen Verfahren grundsätzlich geeignet wäre, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.

Textnummer

E89703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00106.08Y.1222.000

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20081222_OGH0002_0100OB00106_08Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042445 Rechtssatz 06.12.1961Zivilrecht
Keine selbständige Streitbewertung bei Rechtsmittelklagen. Der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess (SZ 10/350, AnwBl 1929,114).
RS0044533 Rechtssatz 29.05.1953Zivilrecht
Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt.
RS0044558 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage erg …
RS0044619 Rechtssatz 24.09.1975Zivilrecht
Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufentha …
RS0044633 Rechtssatz 05.06.1957Zivilrecht
Der Wiederaufnahmskläger ist dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen.
RS0111578 Rechtssatz 14.01.1999Zivilrecht
Ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.
RS0117483 Rechtssatz 25.03.2003Zivilrecht
Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Verdichtung der Beweislage erhofft bzw erwartet wird.