[7] Der Rekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[8] 1. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO; RS0042392 [T3, T8]). 1. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO; RS0042392 [T3, T8]).
[9] 2. Die Frage, ob ein im konkreten Fall erstattetes Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0106599 [T18]; 1 Ob 27/22k Rz 4). 2. Die Frage, ob ein im konkreten Fall erstattetes Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0106599 [T18]; 1 Ob 27/22k Rz 4).
[10] 3.1. Gemäß § 33 Abs 1 Satz 3 MRG hat der Vermieter in der gerichtlichen Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Gründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen („Eventualmaxime“). 3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Satz 3 MRG hat der Vermieter in der gerichtlichen Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Gründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen („Eventualmaxime“).
[11] 3.2. Zweck des § 33 Abs 1 Satz 3 MRG ist es, den Gegenstand des Kündigungsstreits für Einwendungen des Beklagten von Vornherein deutlich abzugrenzen. Dieser Abgrenzung kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn eine bestimmte Gesetzesstelle mehrere Kündigungstatbestände enthält (RS0069958 [T1]). 3.2. Zweck des Paragraph 33, Absatz eins, Satz 3 MRG ist es, den Gegenstand des Kündigungsstreits für Einwendungen des Beklagten von Vornherein deutlich abzugrenzen. Dieser Abgrenzung kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn eine bestimmte Gesetzesstelle mehrere Kündigungstatbestände enthält (RS0069958 [T1]).
[12] 3.3. Nach der Rechtsprechung muss der geltend gemachte Kündigungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden, wobei grundsätzlich eine schlagwortartige Angabe des Sachverhalts gefordert wird (RS0106599 [T4, T6]). Die ziffernmäßige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt lediglich dort, wo die betreffende Ziffer nicht eine Mehrheit von Tatbeständen aufweist (RS0069069). Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund hingegen mehrere Tatbestände (wie § 30 Abs 2 Z 3 MRG), muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden (RS0106599). 3.3. Nach der Rechtsprechung muss der geltend gemachte Kündigungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden, wobei grundsätzlich eine schlagwortartige Angabe des Sachverhalts gefordert wird (RS0106599 [T4, T6]). Die ziffernmäßige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt lediglich dort, wo die betreffende Ziffer nicht eine Mehrheit von Tatbeständen aufweist (RS0069069). Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund hingegen mehrere Tatbestände (wie Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG), muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden (RS0106599).
[13] Im Anlassfall hat sich die Klägerin nicht bloß auf die Ziffer des Kündigungsgrundes beschränkt, sondern auch „erheblich nachteiligen Gebrauch“ behauptet. Das Berufungsgericht hat hier eine ausreichende Individualisierung im Sinne der Rechtsprechung vertretbar angenommen.
[14] 3.4. So sah der Oberste Gerichtshof etwa die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung „Rücksichtsloses Verhalten § 30 Abs 2 Z 3 MRG“ als ausreichende Individualisierung an (5 Ob 1506/91 = RS0070248). Auch die Wendung „Nichtbezahlung des Mietzinses“ wurde als noch ausreichend angesehen (2 Ob 600/84). Selbst die bloße Anführung „Eigenbedarf“ als Kündigungsgrund wurde bereits als ausreichend erachtet, wobei der Oberste Gerichtshof ausdrücklich darauf hinwies, dass allenfalls auch die ziffernmäßige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt hätte (6 Ob 178/97p). Weiters reicht auch die Anführung des Kündigungsgrundes durch die Bezugnahme auf den vereinbarten Kündigungsgrund in der Aufkündigung (5 Ob 205/07v). 3.4. So sah der Oberste Gerichtshof etwa die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung „Rücksichtsloses Verhalten Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG“ als ausreichende Individualisierung an (5 Ob 1506/91 = RS0070248). Auch die Wendung „Nichtbezahlung des Mietzinses“ wurde als noch ausreichend angesehen (2 Ob 600/84). Selbst die bloße Anführung „Eigenbedarf“ als Kündigungsgrund wurde bereits als ausreichend erachtet, wobei der Oberste Gerichtshof ausdrücklich darauf hinwies, dass allenfalls auch die ziffernmäßige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt hätte (6 Ob 178/97p). Weiters reicht auch die Anführung des Kündigungsgrundes durch die Bezugnahme auf den vereinbarten Kündigungsgrund in der Aufkündigung (5 Ob 205/07v).
[15] 3.5. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen (RS0106599 [T19]).
[16] 3.6. Auch aus der Entscheidung 3 Ob 141/24t ist nichts Gegenteiliges abzuleiten, weil dort eine schlagwortartige Angabe durch Darlegung eines Sachverhalts nur grundsätzlich gefordert, aber nicht verlangt wird, dass in der Aufkündigung ein konkreter Sachverhalt behauptet wird.
[17] 4. Insgesamt zeigt der Rekurs somit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[18] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222). Die Klägerin hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (RS0123222 [T8, T14]). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RS0123222). Die Klägerin hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (RS0123222 [T8, T14]).