Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs, oder – wie hier – eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (Paragraph 10, UVG). Wird ein Revisionsrekurs, oder – wie hier – eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 66, AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG).
In diesem Sinn sind (auch) das Kind (vertreten vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe, § 9 Abs 2 UVG), die Mutter als Zahlungsempfängerin (10 Ob 1/11m; RIS-Justiz RS0120860 [T12]), und der Vater als Geldunterhaltsschuldner Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG, denen es frei steht, gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG eine Beantwortung des Revisionsrekurses einzubringen (10 Ob 16/10s mwN).In diesem Sinn sind (auch) das Kind (vertreten vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Paragraph 9, Absatz 2, UVG), die Mutter als Zahlungsempfängerin (10 Ob 1/11m; RIS-Justiz RS0120860 [T12]), und der Vater als Geldunterhaltsschuldner Parteien im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG, denen es frei steht, gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG eine Beantwortung des Revisionsrekurses einzubringen (10 Ob 16/10s mwN).
Hier hat – aufgrund einer Zulassungsvorstellung, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden ist – das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt. Diesen Beschluss hatte es (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG), und die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG; 10 Ob 17/14v).Hier hat – aufgrund einer Zulassungsvorstellung, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden ist – das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt. Diesen Beschluss hatte es (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (Paragraph 63, Absatz 5, AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG), und die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG; 10 Ob 17/14v).
Da das Rekursgericht diese Zustellung des Revisionsrekurses (ON 26) an die Verfahrensparteien samt (nunmehriger) Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung hier zu Unrecht unterlassen hat, wird es jeweils eine Gleichschrift an diese mit dem Beisatz zuzustellen haben, dass ihnen die allfällige Beantwortung des (nachträglich doch zugelassenen) Rechtsmittels freisteht.
Dies gilt im konkreten Fall auch für den Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Die an diesen vom Erstgericht vorgenommene Zustellung konnte keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung entfalten (10 Ob 17/14v). Eine allfällige Behandlung des Schreibens des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe vom 1. 2. 2017 als „verfrühte“ Revisionsrekursbeantwortung kommt im konkreten Fall nicht in Frage, weil es – einer entsprechenden Aufforderung folgend – beim Erstgericht eingebracht wurde.
Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen (10 Ob 16/10s).