[5] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 1. Die Vorinstanzen sind – von der Revision nicht in Frage gestellt – im Sinne der ständigen Rechtsprechung (8 Ob 96/15y Pkt 3; 7 Ob 134/21p Rz 23 ua) davon ausgegangen, dass der Werkbesteller bei einer Überbezahlung des Werklohns einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB wegen (teilweiser) Zahlung einer Nichtschuld hat. 1. Die Vorinstanzen sind – von der Revision nicht in Frage gestellt – im Sinne der ständigen Rechtsprechung (8 Ob 96/15y Pkt 3; 7 Ob 134/21p Rz 23 ua) davon ausgegangen, dass der Werkbesteller bei einer Überbezahlung des Werklohns einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB wegen (teilweiser) Zahlung einer Nichtschuld hat.
Zur Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs:
[7] 2. Die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nach § 1431 ABGB tritt grundsätzlich nach § 1479 ABGB nach 30 Jahren ein (vgl RS0033819 [T4 und T6]; RS0020167 [T2]). Diese lange Verjährungsfrist gilt als Auffangtatbestand. Sofern keine verjährungsrechtliche Sonderregelung vorliegt, die eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, hat es bei der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren zu bleiben (RS0086687). 2. Die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nach Paragraph 1431, ABGB tritt grundsätzlich nach Paragraph 1479, ABGB nach 30 Jahren ein vergleiche RS0033819 [T4 und T6]; RS0020167 [T2]). Diese lange Verjährungsfrist gilt als Auffangtatbestand. Sofern keine verjährungsrechtliche Sonderregelung vorliegt, die eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, hat es bei der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren zu bleiben (RS0086687).
[8] 3. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus Bestimmungen, die die Verjährung der zu beurteilenden Ansprüche besonders regeln, insbesondere § 1486 ABGB (vgl 10 Ob 148/05w; 6 Ob 112/22x Rz 23 ff; 3 Ob 236/22k Rz 14). Die Rechtsprechung wendet die dort geregelten Tatbestände analog auch für damit korrespondierende (bereicherungsrechtliche) Rückforderungsansprüche an (vgl RS0034205 [T2]; 10 Ob 148/05w; 9 Ob 2/17k Pkt II.3.; 8 Ob 145/19k Pkt II.6.; 3 Ob 236/22k Rz 14; 6 Ob 112/22x Rz 23 ff). Das gilt auch für § 1486 Z 1 ABGB (RS0123539; zB 7 Ob 269/08x [Kondiktionsanspruch nach § 1431 des Kunden hinsichtlich des zu Unrecht vorgeschriebenen Netznutzungsentgelts]; 1 Ob 32/08z [Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB wegen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten]; 5 Ob 35/19m [Bereicherungsanspruch eines Energielieferanten wegen vertraglich nicht gedeckter Leistungen an seinen Vertragspartner]). 3. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus Bestimmungen, die die Verjährung der zu beurteilenden Ansprüche besonders regeln, insbesondere Paragraph 1486, ABGB vergleiche 10 Ob 148/05w; 6 Ob 112/22x Rz 23 ff; 3 Ob 236/22k Rz 14). Die Rechtsprechung wendet die dort geregelten Tatbestände analog auch für damit korrespondierende (bereicherungsrechtliche) Rückforderungsansprüche an vergleiche RS0034205 [T2]; 10 Ob 148/05w; 9 Ob 2/17k Pkt römisch zwei.3.; 8 Ob 145/19k Pkt römisch zwei.6.; 3 Ob 236/22k Rz 14; 6 Ob 112/22x Rz 23 ff). Das gilt auch für Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB (RS0123539; zB 7 Ob 269/08x [Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1431, des Kunden hinsichtlich des zu Unrecht vorgeschriebenen Netznutzungsentgelts]; 1 Ob 32/08z [Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB wegen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten]; 5 Ob 35/19m [Bereicherungsanspruch eines Energielieferanten wegen vertraglich nicht gedeckter Leistungen an seinen Vertragspartner]).
[9] 4.1 Die vom Berufungsgericht bejahte analoge Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB auf den abgetretenen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Auftraggebers findet damit Deckung in der Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig. 4.1 Die vom Berufungsgericht bejahte analoge Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB auf den abgetretenen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Auftraggebers findet damit Deckung in der Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig.
[10] 4.2 Das in der Revision angeführte Argument, die kurze Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gelte nur für Bereicherungsansprüche des Unternehmers, lässt die – mittlerweile verfestigte – entgegenstehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unberücksichtigt (vgl 7 Ob 269/08x; 2 Ob 185/11m ua zu § 1486 Z 1 ABGB; 10 Ob 148/05w; 8 Ob 145/19k = RS0133071 zu § 1486 Z 6 ABGB). 4.2 Das in der Revision angeführte Argument, die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB gelte nur für Bereicherungsansprüche des Unternehmers, lässt die – mittlerweile verfestigte – entgegenstehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unberücksichtigt vergleiche 7 Ob 269/08x; 2 Ob 185/11m ua zu Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB; 10 Ob 148/05w; 8 Ob 145/19k = RS0133071 zu Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB).
Zum Beginn der Verjährungsfrist:
[11] 5.1 Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen bestimmt sich der Beginn des Verjährungslaufs nach objektiven Kriterien (RS0020197), wobei bei einem Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB die Verjährungsfrist – zumindest grundsätzlich – bereits mit der Leistungserbringung beginnt (RS0020197 [T4]), bei einem Vertrag jedenfalls aber mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (8 Ob 145/19k Pkt II.9.). 5.1 Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen bestimmt sich der Beginn des Verjährungslaufs nach objektiven Kriterien (RS0020197), wobei bei einem Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB die Verjährungsfrist – zumindest grundsätzlich – bereits mit der Leistungserbringung beginnt (RS0020197 [T4]), bei einem Vertrag jedenfalls aber mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (8 Ob 145/19k Pkt römisch zwei.9.).
[12] 5.2 Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben nach gesicherter Rechtsprechung in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss (RS0034248). Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht (zB insbesondere § 1489 ABGB), hat damit die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (5 Ob 115/23g Rz 9; RS0034337; RS0034343; RS0034445; RS0034248 [T7, T8, T9, T12]). Gegenteiliges ergibt sich – entgegen dem Rechtsmittel – auch nicht aus der Entscheidung 8 Ob 145/19k. 5.2 Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben nach gesicherter Rechtsprechung in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss (RS0034248). Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht (zB insbesondere Paragraph 1489, ABGB), hat damit die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (5 Ob 115/23g Rz 9; RS0034337; RS0034343; RS0034445; RS0034248 [T7, T8, T9, T12]). Gegenteiliges ergibt sich – entgegen dem Rechtsmittel – auch nicht aus der Entscheidung 8 Ob 145/19k.
[13] 6. Auch in diesem Umfang hält sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung.
[14] 6.1 Dass das Berufungsgericht die ohne nähere Begründung vom Kläger als Ausnahmebestimmung angeführte Norm des § 1487a ABGB (betreffend die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche) für den hier zu prüfenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch im Zusammenhang mit einem Werkvertrag nicht als analogiefähig erachtete, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. 6.1 Dass das Berufungsgericht die ohne nähere Begründung vom Kläger als Ausnahmebestimmung angeführte Norm des Paragraph 1487 a, ABGB (betreffend die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche) für den hier zu prüfenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch im Zusammenhang mit einem Werkvertrag nicht als analogiefähig erachtete, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[15] 6.2 Die im Regelfall irrelevante Unkenntnis des Anspruchsinhabers hindert den Beginn der Verjährungsfrist lediglich dann, wenn sie auf ein arglistiges Verhalten des Anspruchsgegners zurückzuführen ist (RS0034292). List hat die klagende Partei der Beklagten nicht vorgeworfen.
[16] 6.3 Der knappe Hinweis im Rechtsmittel auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zeigt schon mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.
[17] 7. Damit ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). 7. Damit ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).