Die Revision ist aus den weiter unten dargestellten Gründen zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrer Revision geltend, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß sie im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 9.1.1987 den Ursachenzusammenhang nicht gekannt habe; sie habe das Schreiben lediglich auf "Verdacht" an die Beklagte gerichtet. Auch der von der Beklagten betraute Gutachter habe noch am 5.12.1987 einen Ursachenzusammenhang verneint. Ihr Anspruch sei daher bei Klagserhebung am 30.4.1990 noch nicht verjährt gewesen.
Dieser Auffassung ist beizustimmen. Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt wurden, gleichviel ob der Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Diese Verjährung wird aber erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann; freilich darf der Geschädigte nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (SZ 63/37; 1 Ob 522/94 = ecolex 1994, 537). Die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis des Geschädigten muß aber den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere also auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1489 mwN; vgl auch verst.Senat 1 Ob 621/95 = EvBl 1996/11 ua).Dieser Auffassung ist beizustimmen. Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt wurden, gleichviel ob der Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Diese Verjährung wird aber erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann; freilich darf der Geschädigte nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (SZ 63/37; 1 Ob 522/94 = ecolex 1994, 537). Die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis des Geschädigten muß aber den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere also auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1489, mwN; vergleiche auch verst.Senat 1 Ob 621/95 = EvBl 1996/11 ua).
In der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung ist zu beachten, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin auch nach § 1298 ABGB zu beurteilen ist, wonach demjenigen, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, der Beweis obliegt. Der Gläubiger hat die Nicht- bzw Schlechterfüllung zu beweisen, wogegen dem Schuldner der Entlastungsbeweis obliegt (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1298 mwN). Die Tatsache, daß dem Beklagten der Entlastungsbeweis offensteht, läßt aber den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt; es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes, an den die Schadenersatzpflicht geknüpft ist, verschoben. Im vorliegenden Fall mußte daher die Klägerin vor Einbringung der Klage das Verschulden der Beklagten am eingetretenen Schaden jedenfalls insoweit berücksichtigen, als sie den Erfolg des der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweises mitbedenken mußte. Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens der Beklagten rechtfertigten, wäre der Klägerin die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen (JBl 1987, 450; 5 Ob 562/93 = RdW 1995, 13).In der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung ist zu beachten, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin auch nach Paragraph 1298, ABGB zu beurteilen ist, wonach demjenigen, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, der Beweis obliegt. Der Gläubiger hat die Nicht- bzw Schlechterfüllung zu beweisen, wogegen dem Schuldner der Entlastungsbeweis obliegt (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1298, mwN). Die Tatsache, daß dem Beklagten der Entlastungsbeweis offensteht, läßt aber den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt; es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes, an den die Schadenersatzpflicht geknüpft ist, verschoben. Im vorliegenden Fall mußte daher die Klägerin vor Einbringung der Klage das Verschulden der Beklagten am eingetretenen Schaden jedenfalls insoweit berücksichtigen, als sie den Erfolg des der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweises mitbedenken mußte. Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens der Beklagten rechtfertigten, wäre der Klägerin die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen (JBl 1987, 450; 5 Ob 562/93 = RdW 1995, 13).
Aus dem wiederholt zitierten Schreiben der Klägerin vom 9.1.1987 läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keinesfalls ihre Kenntnis von einem solchen Ursachenzusammenhang ableiten. Den Text des Schreibens ist vielmehr zu entnehmen, daß sie - wie sich später herausstellte unzutreffend - die Hanganschüttung auf die Gasleitungstrasse als ursächlich angesehen hatte. Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß das Erstgericht ausdrücklich feststellte, daß die Klägerin damals die genaue Ursache des Schadens nicht kannte (Seite 13 des Ersturteils: "ohne die genaue Ursache zu kennen....."; Seite 16 des Ersturteils: "Die Klägerin erlangte erstmals im Sommer 1986 von den Schäden Kenntnis, kannte jedoch die konkreten Ursachen sowie die Kausalzusammenhänge nicht....."). Aus dem Schreiben der Klägerin ergibt sich somit keinesfalls die Kenntnis von einem solchen Ursachenzusammenhang, sondern lediglich eine in diese Richtung gehende Vermutung, was aber nicht ausreicht (vgl 6 Ob 559/80, worin der Oberste Gerichtshof trotz früherer Erstattung einer Strafanzeige wegen Verdachtes des Vorliegens eines ärztlichen Kunstfehlers den Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt annahm, in dem dem Geschädigten der Inhalt eines diesen Kunstfehler bestätigenden Sachverständigengutachtens bekannt war). Die Verjährungsfrist beginnt eben nicht, solange der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen; Kennenmüssen reicht in diesem Zusammenhang nicht aus (Schubert aaO mwN; ebenso 5 Ob 562/93 = RdW 1995,13 zu einem dem vorliegenden ganz ähnlichen Fall des Eindringens von Wasser in einen vom Beklagten hergestellten Tunnel). Wenngleich die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt, nicht ausreichen wird, wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand (6 Ob 559/80, 5 Ob 562/93), so sind im vorliegenden Fall solche Gründe durch den Hinweis auf das erst später eingeholte Sachverständigengutachten genannt. Das Verlangen der Klägerin auf Kontaktgespräche über wirksame Sanierungsvorschläge und Schadensgutmachung läßt einen Schluß auf ihre Kenntnis auf einen auch das Verschulden der Beklagten umfassenden Ursachenzusammenhang nicht zu, weil der Gewährleistungsanspruch verschuldensunabhängig ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, daß der Klägerin der dargestellte Ursachenzusammenhang vor dem 30.4.1987 bekannt geworden ist, wurde doch noch in einem erst am 5.12.1987 im Auftrag der Beklagten erstatteten Sachverständigengutachten jede Kausalität verneint.Aus dem wiederholt zitierten Schreiben der Klägerin vom 9.1.1987 läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keinesfalls ihre Kenntnis von einem solchen Ursachenzusammenhang ableiten. Den Text des Schreibens ist vielmehr zu entnehmen, daß sie - wie sich später herausstellte unzutreffend - die Hanganschüttung auf die Gasleitungstrasse als ursächlich angesehen hatte. Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß das Erstgericht ausdrücklich feststellte, daß die Klägerin damals die genaue Ursache des Schadens nicht kannte (Seite 13 des Ersturteils: "ohne die genaue Ursache zu kennen....."; Seite 16 des Ersturteils: "Die Klägerin erlangte erstmals im Sommer 1986 von den Schäden Kenntnis, kannte jedoch die konkreten Ursachen sowie die Kausalzusammenhänge nicht....."). Aus dem Schreiben der Klägerin ergibt sich somit keinesfalls die Kenntnis von einem solchen Ursachenzusammenhang, sondern lediglich eine in diese Richtung gehende Vermutung, was aber nicht ausreicht vergleiche 6 Ob 559/80, worin der Oberste Gerichtshof trotz früherer Erstattung einer Strafanzeige wegen Verdachtes des Vorliegens eines ärztlichen Kunstfehlers den Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt annahm, in dem dem Geschädigten der Inhalt eines diesen Kunstfehler bestätigenden Sachverständigengutachtens bekannt war). Die Verjährungsfrist beginnt eben nicht, solange der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen; Kennenmüssen reicht in diesem Zusammenhang nicht aus (Schubert aaO mwN; ebenso 5 Ob 562/93 = RdW 1995,13 zu einem dem vorliegenden ganz ähnlichen Fall des Eindringens von Wasser in einen vom Beklagten hergestellten Tunnel). Wenngleich die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt, nicht ausreichen wird, wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand (6 Ob 559/80, 5 Ob 562/93), so sind im vorliegenden Fall solche Gründe durch den Hinweis auf das erst später eingeholte Sachverständigengutachten genannt. Das Verlangen der Klägerin auf Kontaktgespräche über wirksame Sanierungsvorschläge und Schadensgutmachung läßt einen Schluß auf ihre Kenntnis auf einen auch das Verschulden der Beklagten umfassenden Ursachenzusammenhang nicht zu, weil der Gewährleistungsanspruch verschuldensunabhängig ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, daß der Klägerin der dargestellte Ursachenzusammenhang vor dem 30.4.1987 bekannt geworden ist, wurde doch noch in einem erst am 5.12.1987 im Auftrag der Beklagten erstatteten Sachverständigengutachten jede Kausalität verneint.
Daraus folgt, daß das Berufungsgericht den Schadenersatzanspruch der Klägerin unzutreffend wegen Verjährung abgewiesen hat.
Wie bereits das Erstgericht erkannte, war die Beklagte vertraglich verpflichtet, bei Beeinträchtigung einer bestehenden Wasserversorgungsanlage durch die Bauarbeiten bezüglich der Gasleitung umgehend eine gleichwertige Ersatzversorgung sicherzustellen. Unter Verstoß gegen diese vertragliche Nebenpflicht ließ die Beklagte einen Wassersammeltopf errichten, der regelmäßig überlaufen konnte; sie hat daher ihre vertragliche Zusicherung einer gleichwertigen Wasserversorgungsanlage nicht erfüllt. Den ihr obliegenden Beweis, an der Erfüllung ihrer vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, hat sie, wie das Erstgericht gleichfalls zutreffend ausführte, in keiner Weise erbracht. Worin ein Mitverschulden der Klägerin gelegen sein soll, ist nicht ersichtlich, war ihr doch der Ursachenzusammenhang zwischen den Schäden am Haus und dem Überlaufen des Wassersammeltopfes nach den Feststellungen gar nicht bekannt. Die Höhe des Schadens hat das Erstgericht zutreffend mit den Sanierungskosten von S 159.000 errechnet. Die Klägerin hat ihr Begehren nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, in dem auch die Kosten der Verlegung der neuen Wasserleitung mit 9.000 S beziffert wurden, unter Hinweis auf dieses Gutachten demgemäß eingeschränkt. Daraus kann abgeleitet werden, daß ihr eingeschränktes Klagebegehren nunmehr auch die Kosten der Sanierung der Wasserleitung umfaßte.
Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und der Zuspruch von S 159.000 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1990 im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Beklagte hatte in ihrer Berufung die erstgerichtliche Kostenentscheidung dahin bemängelt, daß die Klägerin zunächst einen Betrag von S 210.210 eingeklagt und überdies ein mit S 30.000 bewertetes Feststellungsbegehren gestellt habe. Sie sei mit diesem Feststellungsbegehren zur Gänze und vom Leistungsbegehren mit rund 50.000 S, insgesamt also mit rund 80.000 S unterlegen. Dieser Betrag stelle etwa ein Drittel des ursprünglichen Streitwertes dar, weshalb ein Zuspruch der gesamten Prozeßkosten an die Klägerin nicht in Betracht käme. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Da das Unterliegen der Klägerin nicht als verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO angesehen werden kann, sind die Prozeßkosten erster Instanz nach § 43 Abs 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin, die nur mit zwei Drittel ihrer Ansprüche durchgedrungen ist, nur ein Drittel ihrer Prozeßkosten erster Instanz (zuzüglich zwei Drittel der Barauslagen) ersetzt bekommt.Die Beklagte hatte in ihrer Berufung die erstgerichtliche Kostenentscheidung dahin bemängelt, daß die Klägerin zunächst einen Betrag von S 210.210 eingeklagt und überdies ein mit S 30.000 bewertetes Feststellungsbegehren gestellt habe. Sie sei mit diesem Feststellungsbegehren zur Gänze und vom Leistungsbegehren mit rund 50.000 S, insgesamt also mit rund 80.000 S unterlegen. Dieser Betrag stelle etwa ein Drittel des ursprünglichen Streitwertes dar, weshalb ein Zuspruch der gesamten Prozeßkosten an die Klägerin nicht in Betracht käme. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Da das Unterliegen der Klägerin nicht als verhältnismäßig geringfügig im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO angesehen werden kann, sind die Prozeßkosten erster Instanz nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO verhältnismäßig zu teilen. Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin, die nur mit zwei Drittel ihrer Ansprüche durchgedrungen ist, nur ein Drittel ihrer Prozeßkosten erster Instanz (zuzüglich zwei Drittel der Barauslagen) ersetzt bekommt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.