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Entscheidung 10 Ob 242/02i×

Entscheidung 10 Ob 242/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob242/02i

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H*, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Wolfgang F*, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert EUR 22.455,91), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2002, GZ 2 R 43/02k-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG (nunmehr Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002, BGBl römisch eins 2002/70) um eine Sonderform der Naturalteilung, die gemäß Paragraph 834, ABGB Vorrang vor der Zivilteilung genießt, wenn sie rechtlich und auch faktisch möglich und tunlich ist. Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt (Pittl in Schwimann, ABGB2 Wohnrecht Rz 29 zu Paragraph 2, WEG mwN ua). Geringfügige Wertunterschiede können aber durch Geld ausgeglichen werden, weil sonst die im Gesetz primär vorgesehene Realteilung praktisch kaum durchführbar wäre (Pittl aaO Rz 30; Gamerith in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 843, jeweils mwN ua). Das Berufungsgericht hat unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass schon bisher (in Fällen eines notwendigen Wertausgleiches bei Naturalteilungen nach ABGB) Beträge, die sich im Bereich von 3,5 % des Gesamtwertes der Liegenschaft bewegen, als geringfügig eingestuft wurden, ohne dass damit eine absolute Höchstgrenze zu tolerierender Teilungskosten normiert worden wäre. Bei der vom Gesetzgeber bevorzugten Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum können die Kosten, die für eine Teilung in Kauf zu nehmen sind, sogar generell höher veranschlagt werden (5 Ob 17/01p; 5 Ob 11/98y). Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe eines notwendigen Wertausgleiches scheitert vergleiche 5 Ob 282/99b ua). Wenn das Berufungsgericht in einer nach dem vorliegenden Aufteilungsvorschlag vom Beklagten an den Kläger zu leistenden Ausgleichszahlung von S 350.000 bei einem Gesamtwert der Liegenschaft (ohne Dachbodenausbau) von S 5,8 Mio kein Hindernis für die Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum erkannte, kann darin eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, zumal sich die Höhe der notwendigen Ausgleichszahlung bei dem im Aufteilungsvorschlag auch vorgesehenen Ausbau des Dachbodens durch den Kläger, wozu der Beklagte im Übrigen bereits seine Zustimmung erklärt hat, bei einem Gesamtwert der Liegenschaft (mit Dachbodenausbau) von S 6,204.000 bei einem Verkehrswert der Wohnungseigentumseinheit des Klägers von S 2,952.000 und einem Verkehrswert der Wohnungseigentumseinheit des Beklagten von S 3,252.000 auf S 150.000 reduzieren würde. Der Beklagte hat daher hinreichend dargetan, dass die Begründung von Wohnungseigentum im konkreten Fall möglich und tunlich ist, wobei es dabei auf die vom Revisionswerber in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellte Frage des Vorliegens einer verbindlichen Finanzierungszusage des Beklagten nicht ankommen kann vergleiche 5 Ob 374/97d).

Begehrt der im Teilungsstreit Beklagte die Begründung von Wohnungseigentum nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, so hat der Kläger sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen (SZ 69/169 ua; RIS-Justiz RS0083097). Die Legitimation gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert, wenn das vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält. Der Beklagte kann dieses Begehren nur in erster Instanz stellen, damit der Kläger sein Klagebegehren (wenigstens durch ein Eventualbegehren) noch umstellen kann. Unterlässt der Kläger eine solche Änderung seines Klagebegehrens, ergibt das Verfahren jedoch, dass die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, muss sein ausschließlich auf Zivilteilung gerichtetes Klagebegehren abgewiesen werden (Pittl aaO Rz 28; Gamerith aaO Rz 6a zu Paragraph 841, jeweils mwN; SZ 69/111; SZ 69/169; WoBl 1998/135, 235 mwN ua).

Da die vom Beklagten bereits in seiner Klagebeantwortung begehrte Wohnungseigentumsbegründung nach den vorliegenden Feststellungen möglich wäre, der Kläger aber ausschließlich auf Zivilteilung beharrt hat, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen vergleiche 5 Ob 498/97i; 5 Ob 14/97p mwN ua).

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E67584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00242.02.1126.000

Im RIS seit

26.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_0100OB00242_02I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013236 Rechtssatz 29.08.1979Zivilrecht
Eine Zivilteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist. Ein Klagebegehren auf Zivilteilung ist daher abzuweisen, wenn eine Naturalteilung möglich ist.
RS0013829 Rechtssatz 29.09.1965Zivilrecht
Naturalteilung ist die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt.
RS0013831 Rechtssatz 06.10.1964Zivilrecht
Die Realteilung ist tunlich, wenn ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Geld und eine beträchtliche Wertverminderung die Sache in Teile zerlegt werden kann, so dass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt (Teilung ei …
RS0013852 Rechtssatz 04.05.1955Zivilrecht
Die Frage der Tunlichkeit der Naturalteilung ist lediglich danach zu beurteilen, ob die der Eigentumsgemeinschaft unterliegenden Vermögensgegenstände an sich überhaupt eine Teilung zulassen oder eine solche nur unter beträchtlicher Verminderung des Wertes, …
RS0013854 Rechtssatz 13.11.1959Zivilrecht
Bei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. Die Frage, ob einem Miteigentümer ein Ersatzanspruch in Geld iSd § 418 Satz 2 ABGB gegen die ande …
RS0013856 Rechtssatz 20.05.1958Zivilrecht
Naturalteilung ist nur dann zulässig, wenn der zu bezahlende Wertausgleich geringfügig ist.
RS0013865 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Unverhältnismäßig hohe Teilungskosten können die Naturalteilung unzulässig machen.
RS0083097 Rechtssatz 08.11.1994Zivilrecht
Wendet ein Beklagter im Verfahren über eine Zivilteilungsklage die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum ein, so wird dadurch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ei …
RS0106351 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie …
RS0106352 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Bei der Einräumung von Wohnungseigentum handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung. Es steht der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, dass ein bereits verbüchertes Wohnrecht zu übernehmen ist.
RS0110439 Rechtssatz 28.07.1998Zivilrecht
Die für die Naturalteilung nach § 843 ABGB aufgestellten Grundsätze sind auf die Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 anzuwenden.