Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, so begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 503 Z 1 ZPO (10 ObS 85/93 = SSV-NF 7/53 mwN). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers konnte das Berufungsgericht über die hier vorgelegene Berufung jedoch in nicht öffentlicher Sitzung entscheiden, weil keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung "ausdrücklich" beantragt hat (§ 492 Abs 1 ZPO). Die klagende Partei stellte in ihrer Berufung primär einen Aufhebungsantrag, in zweiter Linie auch einen Abänderungsantrag dahin, dass "allenfalls nach Beweiswiederholung oder -ergänzung" das Zwischenurteil im Sinne einer Stattgebung des Zwischenfeststellungsantrags abgeändert werde. Dazu führte sie noch erläuternd aus, eine Berufungsverhandlung werde nur für notwendig erachtet, wenn eine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchzuführen sei (so Seite 47 der Berufung). Der Antrag, "allenfalls" eine Beweiswiederholung oder -ergänzung vorzunehmen, wenn sie das Berufungsgericht für nötig erachte, ersetzt nicht den Antrag nach § 492 Abs 1 ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist ohne entsprechenden Antrag bei Geltendmachung einer Beweis- und Tatsachenrüge von Amts wegen nur anzuordnen, wenn das Berufungsgericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung hat und eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet; bestehen solche Bedenken nicht, bedarf es keiner Beweiswiederholung (10 ObS 346/91 = SSV-NF 5/137). Der in der hier vorgelegenen Berufung gestellte Antrag war auch nicht undeutlich oder unklar und bedurfte keiner Verbesserung (vgl JBl 1988, 472; RZ 1991, 257/76).Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, so begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO (10 ObS 85/93 = SSV-NF 7/53 mwN). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers konnte das Berufungsgericht über die hier vorgelegene Berufung jedoch in nicht öffentlicher Sitzung entscheiden, weil keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung "ausdrücklich" beantragt hat (Paragraph 492, Absatz eins, ZPO). Die klagende Partei stellte in ihrer Berufung primär einen Aufhebungsantrag, in zweiter Linie auch einen Abänderungsantrag dahin, dass "allenfalls nach Beweiswiederholung oder -ergänzung" das Zwischenurteil im Sinne einer Stattgebung des Zwischenfeststellungsantrags abgeändert werde. Dazu führte sie noch erläuternd aus, eine Berufungsverhandlung werde nur für notwendig erachtet, wenn eine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchzuführen sei (so Seite 47 der Berufung). Der Antrag, "allenfalls" eine Beweiswiederholung oder -ergänzung vorzunehmen, wenn sie das Berufungsgericht für nötig erachte, ersetzt nicht den Antrag nach Paragraph 492, Absatz eins, ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist ohne entsprechenden Antrag bei Geltendmachung einer Beweis- und Tatsachenrüge von Amts wegen nur anzuordnen, wenn das Berufungsgericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung hat und eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet; bestehen solche Bedenken nicht, bedarf es keiner Beweiswiederholung (10 ObS 346/91 = SSV-NF 5/137). Der in der hier vorgelegenen Berufung gestellte Antrag war auch nicht undeutlich oder unklar und bedurfte keiner Verbesserung vergleiche JBl 1988, 472; RZ 1991, 257/76).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht auch nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, sondern es hat diese vielmehr zur Gänze übernommen und eingehend begründet, warum die Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht geeignet seien, konkrete Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken. Die auf Seite 36 des angefochtenen Urteils enthaltenen Darlegungen wurden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemacht und weichen im Ergebnis nicht von der Rechtsansicht des Erstgerichtes ab, der (näher beschriebene) Tarif sei von der beklagten Partei als Wertmesser für die Berechnung der Preiserhöhung akzeptiert und somit Vertragsinhalt geworden (Seite 19 des Ersturteils).
Die Rechtsrüge wird lediglich dahin ausgeführt, das Berufungsgericht sei, wenn auch nur hilfsweise, zu Unrecht von einem Anerkenntnis der beklagten Partei ausgegangen. Dazu verweist die Revision entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 506 ZPO (SZ 69/209; weitere Nachweise vgl RIS-Justiz RS0043616) auf die Ausführungen der Berufung. Hierauf ist nicht näher einzugehen. Ganz allgemein hängt es nur von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob ein bestimmtes Verhalten als Anerkenntnis zu beurteilen ist.Die Rechtsrüge wird lediglich dahin ausgeführt, das Berufungsgericht sei, wenn auch nur hilfsweise, zu Unrecht von einem Anerkenntnis der beklagten Partei ausgegangen. Dazu verweist die Revision entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 506, ZPO (SZ 69/209; weitere Nachweise vergleiche RIS-Justiz RS0043616) auf die Ausführungen der Berufung. Hierauf ist nicht näher einzugehen. Ganz allgemein hängt es nur von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob ein bestimmtes Verhalten als Anerkenntnis zu beurteilen ist.
Es zeigt sich somit, dass die Entscheidung letztlich nur von der Auslegung eines bestimmten Vertrages abhängt und damit von den näheren Umständes des Einzelfalls, nicht jedoch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.Es zeigt sich somit, dass die Entscheidung letztlich nur von der Auslegung eines bestimmten Vertrages abhängt und damit von den näheren Umständes des Einzelfalls, nicht jedoch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.