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Entscheidung 10 Ob 296/00b×

Entscheidung 10 Ob 296/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob296/00b

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S***** Gesellschaft m.b.H., Transporte und Erdbewegungen, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Holzer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft m.b.H., Sand- und Schotterwerke, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Feststellung (S 1,000.000 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. Juni 2000, GZ 2 R 96/00f-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. März 2000, GZ 23 Cg 230/99a-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Wie die beklagte Partei an sich zutreffend aufzeigt, muss es sich dabei nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht um eine "grundsätzliche" Rechtsfrage handeln. Das Abweichen des Gerichts zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung reichen aus, ohne dass eine Rechtsfrage besonderer Wichtigkeit vorliegen müsste (Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 1296 Rz 3 zu Paragraph 502,). Eine solche erhebliche Rechtsfrage ist hier entgegen der Auffassung der klagenden Partei aber nicht ersichtlich.

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze folgendes entgegen gehalten:

Rechtliche Beurteilung

Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, so begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO (10 ObS 85/93 = SSV-NF 7/53 mwN). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers konnte das Berufungsgericht über die hier vorgelegene Berufung jedoch in nicht öffentlicher Sitzung entscheiden, weil keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung "ausdrücklich" beantragt hat (Paragraph 492, Absatz eins, ZPO). Die klagende Partei stellte in ihrer Berufung primär einen Aufhebungsantrag, in zweiter Linie auch einen Abänderungsantrag dahin, dass "allenfalls nach Beweiswiederholung oder -ergänzung" das Zwischenurteil im Sinne einer Stattgebung des Zwischenfeststellungsantrags abgeändert werde. Dazu führte sie noch erläuternd aus, eine Berufungsverhandlung werde nur für notwendig erachtet, wenn eine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchzuführen sei (so Seite 47 der Berufung). Der Antrag, "allenfalls" eine Beweiswiederholung oder -ergänzung vorzunehmen, wenn sie das Berufungsgericht für nötig erachte, ersetzt nicht den Antrag nach Paragraph 492, Absatz eins, ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist ohne entsprechenden Antrag bei Geltendmachung einer Beweis- und Tatsachenrüge von Amts wegen nur anzuordnen, wenn das Berufungsgericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung hat und eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet; bestehen solche Bedenken nicht, bedarf es keiner Beweiswiederholung (10 ObS 346/91 = SSV-NF 5/137). Der in der hier vorgelegenen Berufung gestellte Antrag war auch nicht undeutlich oder unklar und bedurfte keiner Verbesserung vergleiche JBl 1988, 472; RZ 1991, 257/76).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht auch nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, sondern es hat diese vielmehr zur Gänze übernommen und eingehend begründet, warum die Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht geeignet seien, konkrete Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken. Die auf Seite 36 des angefochtenen Urteils enthaltenen Darlegungen wurden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemacht und weichen im Ergebnis nicht von der Rechtsansicht des Erstgerichtes ab, der (näher beschriebene) Tarif sei von der beklagten Partei als Wertmesser für die Berechnung der Preiserhöhung akzeptiert und somit Vertragsinhalt geworden (Seite 19 des Ersturteils).

Die Rechtsrüge wird lediglich dahin ausgeführt, das Berufungsgericht sei, wenn auch nur hilfsweise, zu Unrecht von einem Anerkenntnis der beklagten Partei ausgegangen. Dazu verweist die Revision entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 506, ZPO (SZ 69/209; weitere Nachweise vergleiche RIS-Justiz RS0043616) auf die Ausführungen der Berufung. Hierauf ist nicht näher einzugehen. Ganz allgemein hängt es nur von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob ein bestimmtes Verhalten als Anerkenntnis zu beurteilen ist.

Es zeigt sich somit, dass die Entscheidung letztlich nur von der Auslegung eines bestimmten Vertrages abhängt und damit von den näheren Umständes des Einzelfalls, nicht jedoch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.

Anmerkung

E59623 10A02960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00296.00B.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0100OB00296_00B0000_000

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