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Entscheidung 10 Ob 317/00s×

Entscheidung 10 Ob 317/00s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob317/00s

Entscheidungsdatum

14.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Katharina B*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 11. September 2000, GZ 20 R 106/00p-25, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 26. Juni 2000, GZ P 128/99g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses keiner Begründung bedarf (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), sei den Ausführungen der Betroffenen in Kürze entgegen gehalten:

Gegenstand des Rechtsmittels ist nicht mehr die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB, sondern nur die Auswahl der Person des Sachwalters nach Paragraphen 280, 281, ABGB. Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Paragraph 281, Absatz 3, ABGB) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst dann, wenn eine nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, die zum einstweiligen Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, zeigt Paragraph 281, Absatz 3, ABGB, dass bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, zu achten ist. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person zum Sachwalter ist jedenfalls auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen Regierungsvorlage 742 BlgNR 15. GP, 20; 7 Ob 725/87; SZ 68/95; 8 Ob 503/93; 1 Ob 252/97h; 10 Ob 60/00x = EvBl 2000/171). Die Untauglichkeitsgründe der Paragraphen 191 bis 195 ABGB sind im Sachwalterschaftsverfahren analog anzuwenden (RZ 1994/15). Zur Annahme einer Interessenkollision genügt bereits ein objektiver Tatbestand; subjektive Gründe in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich (EvBl 1962/331, EvBl 1979/214, ÖA 1992, 24 ua). Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Interessen des Vertretenen (Betroffenen) tatsächlich verletzt wurden, sondern schon dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist (SZ 54/57). Ob es aber im konkreten Fall das Wohl eines Betroffenen erfordert, einen Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, die von den Vorinstanzen zutreffend gewürdigt worden sind. Die Vorinstanzen sind zu der durchaus schlüssigen Auffassung gelangt, dass es das Wohl der Betroffenen erfordert, nicht die selbst gewählte bzw namhaft gemachte Person, sondern eine dritte Person zur Sachwalterin zu bestellen. Dagegen werden auch von der Rechtsmittelwerberin keine maßgeblichen Argumente vorgebracht.

Zu Unrecht wirft sie dem Rekursgericht vor, es sei von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 18. 12. 1991, 9 Ob 239/91 (EvBl 1992/93 = JBl 1992, 608 = ÖA 1992, 64) abgewichen. Dort wurde nämlich ausgesprochen, dass die Einwände einer Prozesspartei gegen die Person des bereits für sie bestellten Sachwalters nicht vom Prozessgericht, sondern nur von dem die Sachwalterschaft führenden Pflegschaftsgericht geprüft werden könnten. Dieser Rechtssatz hat mit den vorliegenden Fragen nichts zu tun.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht gegeben.

Anmerkung

E60052 10A03170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00317.00S.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20001114_OGH0002_0100OB00317_00S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019639 Rechtssatz 09.04.1981Zivilrecht
Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen (hier: Kommanditgesellschaft) tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. Die Gefahr …
RS0048982 Rechtssatz 04.02.1993Zivilrecht
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
RS0049104 Rechtssatz 21.01.1988Zivilrecht
Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende …
RS0099395 Rechtssatz 15.02.1962Zivilrecht
Zur Annahme einer Interessenkollision genügt objektiver Tatbestand. Subjektive Gründe in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich. Interessenkollision besteht zwischen Vater und Kinder als Miterben wegen der notwendigen Erbteilung. Ihre Annahme ist …
RS0108315 Rechtssatz 27.08.1997Zivilrecht
§ 281 Abs 3 ABGB zeigt, dass bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, zu achten ist.
RS0108316 Rechtssatz 27.08.1997Zivilrecht
Die Untauglichkeitsgründe der §§ 191 bis 195 ABGB sind im Sachwalterschaftsverfahren analog anzuwenden (vgl 3 Ob 543/92 = RZ 1994/15).