Der Rekurs ist - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.Der Rekurs ist - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.
Der Rekurswerber macht geltend, der Wortlaut des § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB spreche gegen die Auslegung durch das Berufungsgericht. Richtig sei vielmehr die Beurteilung des Erstgerichts, weil selbst bei einem Misshandlungsvorsatz die schweren Folgen der Qualifikation gemäß §§ 83, 84 StGB auch fahrlässig herbeigeführt werden könnten. Gerade für einen derartigen Fall habe der Zivilgesetzgeber keine 30-jährige Verjährungsfrist vorgesehen. Man müsse sich streng an den Wortlaut des § 1489 ABGB halten und dem Erstgericht folgen.Der Rekurswerber macht geltend, der Wortlaut des Paragraph 1489, Satz 2 zweiter Fall ABGB spreche gegen die Auslegung durch das Berufungsgericht. Richtig sei vielmehr die Beurteilung des Erstgerichts, weil selbst bei einem Misshandlungsvorsatz die schweren Folgen der Qualifikation gemäß Paragraphen 83, 84, StGB auch fahrlässig herbeigeführt werden könnten. Gerade für einen derartigen Fall habe der Zivilgesetzgeber keine 30-jährige Verjährungsfrist vorgesehen. Man müsse sich streng an den Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB halten und dem Erstgericht folgen.
Dem hält die Rekursbeantwortung entgegen, auch die Misshandlung müsse vorsätzlich begangen werden, damit es zu einer Subsumtion unter § 83 Abs 2 kommen könne. Damit sei ein Vorsatzdelikt verwirklicht, das nicht fahrlässig begangen werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte aber ohnehin nicht nach § 83 Abs 2 ABGB sondern nach § 83 Abs 1 ABGB iVm § 84 Abs 1 StGB verurteilt worden. Außerdem stelle § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB eine vom Gesetzgeber gewollte Pönalisierung des Täters dar (7 Ob 552/88).Dem hält die Rekursbeantwortung entgegen, auch die Misshandlung müsse vorsätzlich begangen werden, damit es zu einer Subsumtion unter Paragraph 83, Absatz 2, kommen könne. Damit sei ein Vorsatzdelikt verwirklicht, das nicht fahrlässig begangen werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte aber ohnehin nicht nach Paragraph 83, Absatz 2, ABGB sondern nach Paragraph 83, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, StGB verurteilt worden. Außerdem stelle Paragraph 1489, Satz 2 zweiter Fall ABGB eine vom Gesetzgeber gewollte Pönalisierung des Täters dar (7 Ob 552/88).
Letzteres entspricht der erst jüngst (in der E vom 13. 9. 2006, 3 Ob 120/06b) wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
„§ 1489 zweiter Satz zweiter Fall ABGB statuiert eine dreißigjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen, wenn der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist. Diese lange Verjährungsfrist stellt eine vom Gesetzgeber gewollte Pönalisierung des Täters dar. Die Dauer der Verjährung ist das Resultat einer Interessenabwägung zwischen dem Verfolgungsinteresse des Geschädigten und der Sicherheit des Schädigers vor der Inanspruchnahme wegen lange zurückliegender Handlungen, die im Falle eines derart qualifizierten schuldhaften Verhaltens zu Lasten des Schädigers ausschlägt. Aufgrund des Unrechtsgehalts der Tat wird dem deliktisch strafbaren Schädiger der Einwand der Dreijahresfrist genommen."
Dass diese Voraussetzungen auch auf den Beklagten zutreffen, weil er unter anderem wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (also einem Vorsatzdelikt, das mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist) verurteilt wurde, bedarf keiner weiteren Begründung. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Anwendung der langen Verjährungsfrist (zwar) nicht von der strafgerichtliche Verurteilung des Täters abhängig ist (Dehn in KBB, § 1489 ABGB Rz 5; RIS-Justiz RS0034398), für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist in § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB (aber) erforderlich ist, dass der Schädiger gerade dem Geschädigten gegenüber ein entsprechendes Delikt begangen hat (RIS-Justiz RS0034432 [T2]), zB - wie hier - vorsätzliche schwere Körperverletzung (4 Ob 234/06z). Außerdem wurde im bisherigen Verfahren übersehen, dass der Oberste Gerichtshof auch die angesprochene Frage bereits ausdrücklich beantwortet hat:Dass diese Voraussetzungen auch auf den Beklagten zutreffen, weil er unter anderem wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (also einem Vorsatzdelikt, das mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist) verurteilt wurde, bedarf keiner weiteren Begründung. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Anwendung der langen Verjährungsfrist (zwar) nicht von der strafgerichtliche Verurteilung des Täters abhängig ist (Dehn in KBB, Paragraph 1489, ABGB Rz 5; RIS-Justiz RS0034398), für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist in Paragraph 1489, Satz 2 zweiter Fall ABGB (aber) erforderlich ist, dass der Schädiger gerade dem Geschädigten gegenüber ein entsprechendes Delikt begangen hat (RIS-Justiz RS0034432 [T2]), zB - wie hier - vorsätzliche schwere Körperverletzung (4 Ob 234/06z). Außerdem wurde im bisherigen Verfahren übersehen, dass der Oberste Gerichtshof auch die angesprochene Frage bereits ausdrücklich beantwortet hat:
In der Entscheidung 9 Ob 34/06z ist nämlich nicht nur festgehalten, die (dort) vom Kläger „begründete" (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) „strafbare Handlung" nach den §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z 4 StGB (zur Terminologie: Ratz in Fuchs/Ratz, WK zum StGB, Vorbem zu §§ 28 - 31) könne nur vorsätzlich begangen werden und sei mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, weshalb iSd § 1489 ABGB die dreißigjährige Verjährungsfrist maßgebend sei; es wird vielmehr auch Folgendes ausgesprochen:In der Entscheidung 9 Ob 34/06z ist nämlich nicht nur festgehalten, die (dort) vom Kläger „begründete" (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) „strafbare Handlung" nach den Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (zur Terminologie: Ratz in Fuchs/Ratz, WK zum StGB, Vorbem zu Paragraphen 28, - 31) könne nur vorsätzlich begangen werden und sei mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, weshalb iSd Paragraph 1489, ABGB die dreißigjährige Verjährungsfrist maßgebend sei; es wird vielmehr auch Folgendes ausgesprochen:
„Der Einwand, dass Körperverletzungsdelikte auch fahrlässig begangen werden können, verkennt, dass bei der Beurteilung iSd § 1489 ABGB auf die konkrete vom Täter verwirklichte strafbare Handlung abzustellen ist [RIS-Justiz RS0120829] und daher der Umstand, dass es auch andere Körperverletzungsdelikte gibt, die Fahrlässigkeitsdelikte sind, ohne Relevanz ist (vgl dazu M. Bydlinski in Rummel³ § 1489 Rz 5 unter Berufung auf RdW 1994, 244, wonach nur die qualifizierten Betrugsformen mit entsprechender Strafe bedroht und daher §1489 ABGB zu unterstellen sind, während Ansprüche aus nicht qualifiziertem Betrug der kurzen Verjährungsfrist unterliegen; auch in diesem Zusammenhang kann nicht gesagt werden, dass - weil es auch Betrugsdelikte gibt, die nicht mit entsprechender Strafe bedroht sind - Betrugsdelikte generell der kurzen Verjährungsfrist unterliegen)."„Der Einwand, dass Körperverletzungsdelikte auch fahrlässig begangen werden können, verkennt, dass bei der Beurteilung iSd Paragraph 1489, ABGB auf die konkrete vom Täter verwirklichte strafbare Handlung abzustellen ist [RIS-Justiz RS0120829] und daher der Umstand, dass es auch andere Körperverletzungsdelikte gibt, die Fahrlässigkeitsdelikte sind, ohne Relevanz ist vergleiche dazu M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1489, Rz 5 unter Berufung auf RdW 1994, 244, wonach nur die qualifizierten Betrugsformen mit entsprechender Strafe bedroht und daher §1489 ABGB zu unterstellen sind, während Ansprüche aus nicht qualifiziertem Betrug der kurzen Verjährungsfrist unterliegen; auch in diesem Zusammenhang kann nicht gesagt werden, dass - weil es auch Betrugsdelikte gibt, die nicht mit entsprechender Strafe bedroht sind - Betrugsdelikte generell der kurzen Verjährungsfrist unterliegen)."
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.