Der unbeantwortet gebliebene Revisionsrekurs der Minderjährigen, die eine ersatzlose Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen anstreben, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das UVG wurde durch das FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, novelliert. Die geänderte Fassung ist im Wesentlichen am 1. 1. 2010 in Kraft getreten (§ 37 UVG).Das UVG wurde durch das FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, novelliert. Die geänderte Fassung ist im Wesentlichen am 1. 1. 2010 in Kraft getreten (Paragraph 37, UVG).
Unverändert geblieben ist die Rechtslage insoweit, als die Innehaltung der Vorschussauszahlung (§ 16 Abs 2 iVm § 19 Abs 4 UVG) nach dem Zweck dieser Bestimmungen auch ohne Rekurs im Zug eines - allenfalls auch von Amts wegen eingeleiteten - Herabsetzungsverfahrens (§ 19 Abs 1 UVG) angeordnet werden darf. Allerdings gilt in diesem Fall der im § 16 Abs 2 letzter Satz UVG normierte Rechtsmittelausschluss gegen die Innehaltungsanordnung nur dann, wenn bereits über die Herabsetzung entschieden und gegen die Entscheidung Rekurs erhoben wurde. Die auf ein laufendes erstinstanzliches Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren gegründete Innehaltung ist anfechtbar (1 Ob 78/03g = SZ 2003/118 mwN). Dieser Fall ist hier gegeben.Unverändert geblieben ist die Rechtslage insoweit, als die Innehaltung der Vorschussauszahlung (Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, UVG) nach dem Zweck dieser Bestimmungen auch ohne Rekurs im Zug eines - allenfalls auch von Amts wegen eingeleiteten - Herabsetzungsverfahrens (Paragraph 19, Absatz eins, UVG) angeordnet werden darf. Allerdings gilt in diesem Fall der im Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz UVG normierte Rechtsmittelausschluss gegen die Innehaltungsanordnung nur dann, wenn bereits über die Herabsetzung entschieden und gegen die Entscheidung Rekurs erhoben wurde. Die auf ein laufendes erstinstanzliches Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren gegründete Innehaltung ist anfechtbar (1 Ob 78/03g = SZ 2003/118 mwN). Dieser Fall ist hier gegeben.
Der novellierte § 16 Abs 2 UVG erhöht die Anforderungen an eine Innehaltung. Die mit der Novelle aus § 7 Abs 1 Z 1 UVG eliminierten Bedenken „begründeten Bedenken“ kehren in der Neufassung des § 16 Abs 2 UVG wieder. Es ist nunmehr für eine Anordnung der Innehaltung erforderlich, dass die im Rekurs gegen einen Gewährungsbeschluss (aber auch bei Herabsetzungs- und Enthebungsanträgen [Neumayr, Unterhaltsvorschuss neu – Änderungen des UVG mit dem FamRÄG 2009, ÖJZ 2010, 164, 168]) vorgetragenen Einwendungen „begründete Bedenken“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorrufen. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG (so auch IA 673/A BlgNR 24. GP 41) muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der titelmäßigen Entscheidung bestehen. Es muss eine schon zur Zeit der Schaffung des Unterhaltstitels vorhandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Eine „non liquet“ Situation in Bezug auf diese Voraussetzungen geht zu Lasten des Vorschuss gewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443). Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind (RIS-Justiz RS0076377, RS0076391 [T4]).Der novellierte Paragraph 16, Absatz 2, UVG erhöht die Anforderungen an eine Innehaltung. Die mit der Novelle aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG eliminierten Bedenken „begründeten Bedenken“ kehren in der Neufassung des Paragraph 16, Absatz 2, UVG wieder. Es ist nunmehr für eine Anordnung der Innehaltung erforderlich, dass die im Rekurs gegen einen Gewährungsbeschluss (aber auch bei Herabsetzungs- und Enthebungsanträgen [Neumayr, Unterhaltsvorschuss neu – Änderungen des UVG mit dem FamRÄG 2009, ÖJZ 2010, 164, 168]) vorgetragenen Einwendungen „begründete Bedenken“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorrufen. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG (so auch IA 673/A BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 41) muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der titelmäßigen Entscheidung bestehen. Es muss eine schon zur Zeit der Schaffung des Unterhaltstitels vorhandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Eine „non liquet“ Situation in Bezug auf diese Voraussetzungen geht zu Lasten des Vorschuss gewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443). Begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, UVG liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind (RIS-Justiz RS0076377, RS0076391 [T4]).
Die Rechtsmittelwerberinnen machen geltend, aufgrund des Akteninhalts sei bestenfalls eine „non liquet“ Situation gegeben, ohne dies konkret auszuführen. Dem ist nicht zu folgen. Der Vater hat nach den Feststellungen des Erstgerichts eine erhebliche Verminderung seines zum Zeitpunkt der Titelschaffung erzielten Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bescheinigt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Herbabsetzung der Unterhaltstitel erwarten lassen. An die Feststellungen der Vorinstanzen ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Dass die Voraussetzungen für eine Anspannung des Vaters auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind, wurde von den Minderjährigen nicht behauptet. Davon abgesehen kann nach dem Akteninhalt nicht von ihrem Vorliegen ausgegangen werden. Der Vater weist ein schlechtes Arbeitskraftprofil (Sonderschulniveau, schlechter Berufsverlauf) auf und zählt zur Personengruppe der bei angespanntem allgemeinen Arbeitsmarkt schwer vermittelbaren Hilfsarbeiter (berufskundliches Sachverständigengutachten vom 20. 8. 2006, ON 37, das die damaligen Verdienstmöglichkeiten des Vaters mit 900 EUR monatlich einschließlich anteiliger Sonderzahlungen angibt).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.