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Entscheidung 10 Ob 50/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob50/25p

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.500 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. September 2024, GZ 15 R 218/24w-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 29. März 2024, GZ 1 C 560/23m-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der Senat hat mit Beschluss vom 15. 5. 2025 das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über vier verschiedene Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 163/24g [am EuGH anhängig zu C-175/25]; 8 Ob 99/24b [am EuGH anhängig zu C-182/25]; 10 Ob 71/24z [am EuGH anhängig zu C-251/25]; 10 Ob 11/25b [am EuGH anhängig zu C-252/25]) und über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg/Deutschland (2 O 331/19 ua) unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.

[2]           Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs sind noch offen.

[3]           Am 9. 12. 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.

[4]           Die Verfahren 7 Ob 163/24g und 10 Ob 11/25b sind allerdings noch nicht beendet. Über die dort eingebrachten Anträge auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag war daher abzuweisen.

Textnummer

E146476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00050.25P.1217.000

Im RIS seit

28.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251217_OGH0002_0100OB00050_25P0000_000