Die als "außerordentliche" bezeichnete Revision der beklagten Parteien ist nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt. Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt der Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, wie bereits zu § 502 ZPO idF vor der WGN 1997 wiederholt ausgesprochen wurde, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjektes droht, somit Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 502; 1 Ob 242/98i; 7 Ob 626/94; 1 Ob 562/93; Rz 1991/21 ua). Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist daher im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist. Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein. Wo dies aber ausnahmsweise nicht der Fall ist, weil etwa die Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und lediglich über Umfang und Modalitäten der Räumungsverpflichtung und deren restloser Erfüllung zu entscheiden ist, fehlt es am erkannten Zweck der Ausnahmeregelung (RIS-Justiz RS0043261; RZ 1991/21 ua).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt. Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, wie bereits zu Paragraph 502, ZPO in der Fassung vor der WGN 1997 wiederholt ausgesprochen wurde, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjektes droht, somit Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 502,; 1 Ob 242/98i; 7 Ob 626/94; 1 Ob 562/93; Rz 1991/21 ua). Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist daher im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist. Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein. Wo dies aber ausnahmsweise nicht der Fall ist, weil etwa die Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und lediglich über Umfang und Modalitäten der Räumungsverpflichtung und deren restloser Erfüllung zu entscheiden ist, fehlt es am erkannten Zweck der Ausnahmeregelung (RIS-Justiz RS0043261; RZ 1991/21 ua).
Gegenstand des Berufungsverfahrens war hier nicht die Frage des Bestehens oder der Auflösung eines Mietvertrages. Es war im Berufungsverfahren vielmehr nur strittig, ob auch eine bestimmte Fläche auf dem Vorplatz der von der klagenden Partei gemieteten Halle von den beklagten Parteien freizuhalten ist, um der klagenden Partei eine problemlose Zufahrts- und Abstellmöglichkeit für LKW zur Durchführung der notwendigen Ladevorgänge zu bieten. Das Berufungsgericht hat eine solche Verpflichtung bejaht und deshalb die Entfernung des von den beklagten Parteien in diesem Bereich aufgestellten Containers verfügt. Eine Ausnahme vom Revisionsausschluss des § 502 Abs 2 ZPO liegt daher entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht vor. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht ausgesprochen, dass die Revision - angesichts des EUR 4.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes - jedenfalls unzulässig ist.Gegenstand des Berufungsverfahrens war hier nicht die Frage des Bestehens oder der Auflösung eines Mietvertrages. Es war im Berufungsverfahren vielmehr nur strittig, ob auch eine bestimmte Fläche auf dem Vorplatz der von der klagenden Partei gemieteten Halle von den beklagten Parteien freizuhalten ist, um der klagenden Partei eine problemlose Zufahrts- und Abstellmöglichkeit für LKW zur Durchführung der notwendigen Ladevorgänge zu bieten. Das Berufungsgericht hat eine solche Verpflichtung bejaht und deshalb die Entfernung des von den beklagten Parteien in diesem Bereich aufgestellten Containers verfügt. Eine Ausnahme vom Revisionsausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO liegt daher entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht vor. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht ausgesprochen, dass die Revision - angesichts des EUR 4.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes - jedenfalls unzulässig ist.
Den weiteren Ausführungen der Revisionswerberin, das nach Eintritt der Unterbrechung gefällte Urteil des Berufungsgerichtes leide an einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, ist daher entgegenzuhalten, dass die Wahrnehmung der Nichtigkeit ein - hier nicht vorliegendes - zulässiges Rechtsmittel zur Voraussetzung hat (SZ 51/150 uva). Entscheidungen, die in Unkenntnis des Gerichtes von einer infolge Konkurseröffnung eingetretenen Prozessunterbrechung ergehen, sind nicht wirkungslos, sondern lediglich in der nächsten Instanz anfechtbar oder mit aus Anlass eines Rechtsmittels wahrzunehmender Nichtigkeit behaftet. Diese kann jedoch nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung weder von Amts wegen noch auf Antrag - außer in bestimmten (hier nicht gegebenen) Einzelfällen - wahrgenommen werden (ZIK 2002/28, 19; ZIK 1998, 197 ua).Den weiteren Ausführungen der Revisionswerberin, das nach Eintritt der Unterbrechung gefällte Urteil des Berufungsgerichtes leide an einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, ist daher entgegenzuhalten, dass die Wahrnehmung der Nichtigkeit ein - hier nicht vorliegendes - zulässiges Rechtsmittel zur Voraussetzung hat (SZ 51/150 uva). Entscheidungen, die in Unkenntnis des Gerichtes von einer infolge Konkurseröffnung eingetretenen Prozessunterbrechung ergehen, sind nicht wirkungslos, sondern lediglich in der nächsten Instanz anfechtbar oder mit aus Anlass eines Rechtsmittels wahrzunehmender Nichtigkeit behaftet. Diese kann jedoch nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung weder von Amts wegen noch auf Antrag - außer in bestimmten (hier nicht gegebenen) Einzelfällen - wahrgenommen werden (ZIK 2002/28, 19; ZIK 1998, 197 ua).
Die Revision war daher zurückzuweisen.