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Entscheidung 10 Ob 68/08k×

Entscheidung 10 Ob 68/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob68/08k

Entscheidungsdatum

09.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig und Dr. Michael Kropiunig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Wilhelm S*****, Pensionist, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 14. Mai 2008, GZ 1 R 150/08p-90, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, allenfalls auch 20.000 EUR übersteigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Räumung einer im Mehrheitseigentum des Klägers stehenden Wohnung statt. Das Räumungsbegehren stützte der Kläger darauf, dass dem Beklagten aufgrund eines Notariatsakts vom 26. 4. 1978 die Dienstbarkeit der Wohnung auf Lebensdauer eingeräumt worden sei, er jedoch zur sofortigen Auflösung dieses Dauerschuldverhältnisses berechtigt sei, weil ihm und den übrigen Miteigentümern und Hausbewohnern durch das unleidliche Verhalten des Beklagten ein weiteres Zusammenleben mit dem Beklagten unzumutbar sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb.

Der Beklagte erhob gegen diese Entscheidung eine „außerordentliche Revision". Über dieses Rechtsmittel kann derzeit nicht entschieden werden.

Offenbar im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterlassen. Dabei hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass Räumungsklagen nur dann der Regelung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterfallen, wenn es sich um „unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeiten" handelt. Eine solche Streitigkeit liegt jedoch nicht vor, hat doch der Kläger sein Klagebegehren nicht auf die Beendigung oder Auflösung eines Bestandvertrags oder eines sonstigen Vertrags im Sinne der genannten Vorschrift der JN gestützt, sondern sich darauf berufen, dass er aufgrund des unleidlichen Verhaltens des Beklagten zur vorzeitigen Auflösung des dem Beklagten vertraglich auf Lebensdauer eingeräumten Wohnrechts berechtigt sei. Ein Benützungsverhältnis aufgrund einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechts ist aber kein Bestandvertrag, weshalb hier auch keine privilegierte (Bestand-)Streitigkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO vorliegt vergleiche 7 Ob 152/99z).

Ohne einen entsprechenden Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts kann somit nicht beurteilt werden, ob eine außerordentliche Revision überhaupt in Betracht kommt. Das Berufungsgericht wird daher den unterlassenen Bewertungsausspruch nachzuholen haben. Sollte es aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, wird es zweckmäßigerweise den als „außerordentliche Revision" bezeichneten Schriftsatz des Beklagten gleichzeitig als Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu behandeln und darüber abzusprechen haben, ob der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abgeändert (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) oder der Antrag gemeinsam mit der Revision zurückgewiesen (Paragraph 508, Absatz 4, ZPO) wird. Im Falle der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs bzw einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit einem 20.000 EUR übersteigenden Betrag sind die Akten - im ersten Fall unter Berücksichtigung des Paragraph 508, Absatz 5, ZPO - wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen vergleiche 1 Ob 199/05d ua).

Textnummer

E88750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00068.08K.0909.000

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080909_OGH0002_0100OB00068_08K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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