Begründung:
Mit dem aus Anlaß der Ehescheidung am 13.6.1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der eheliche Vater, für seine am 4.3.1993 geborene, also damals erst zwei Jahre alte Tochter Chiara einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 16.000,-- zu zahlen. Ferner verzichtete er ausdrücklich auf die Stellung eines Herabsetzungsantrages, auch für den Fall Hervorkommens neuer Unterhaltsverpflichtungen, verminderter Bezüge und geänderter Verhältnisse. Die Minderjährige verzichtete umgekehrt auf eine Erhöhung dieses Unterhaltes aus welchen Gründen auch immer. Der Betrag von S 16.000,-- wurde nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert. Mit Beschluß vom selben Tag wurde die Ehe gemäß § 55a EheG geschieden. Der Unterhaltsvergleich wurde in der Folge pflegschaftsgerichtlich genehmigt.Mit dem aus Anlaß der Ehescheidung am 13.6.1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der eheliche Vater, für seine am 4.3.1993 geborene, also damals erst zwei Jahre alte Tochter Chiara einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 16.000,-- zu zahlen. Ferner verzichtete er ausdrücklich auf die Stellung eines Herabsetzungsantrages, auch für den Fall Hervorkommens neuer Unterhaltsverpflichtungen, verminderter Bezüge und geänderter Verhältnisse. Die Minderjährige verzichtete umgekehrt auf eine Erhöhung dieses Unterhaltes aus welchen Gründen auch immer. Der Betrag von S 16.000,-- wurde nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert. Mit Beschluß vom selben Tag wurde die Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der Unterhaltsvergleich wurde in der Folge pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Das Erstgericht setzte in Stattgebung eines vom ehelichen Vater gestellten Antrages den Unterhalt ab 1.7.1995 auf monatlich S 4.000,-- herab. Es stellt dazu folgenden Sachverhalt fest:
Der am 24.9.1968 geborene eheliche Vater studiert Betriebswirtschaft und Informatik an der Universität Zürich. Er erhält Unterhalt von seinem Vater, dem Großvater des Kindes, der vor 1992 monatlich sfr 3.000,-- von 1992 bis 1994 monatlich sfr 1.000,-- und seit 1995 monatlich sfr 2.500,-- beträgt. Von seiner Mutter (der Großmutter des Kindes) erhält er monatlich sfr 500,--, sodaß sich ein Einkommen des ehelichen Vaters von monatlich sfr 3.000,--, das sind rund öS 25.900,-- ergibt. Andere Sorgepflichten treffen den Vater nicht; er muß aber für seine Mietwohnung sfr 2.056,-- monatlich zahlen. Die eheliche Mutter verfügt über ein eigenes Einkommen von monatlich S 14.000,--. Der Großvater ist finanziell weder in der Lage noch willens, auch noch für den Unterhalt der minderjährigen Chiara aufzukommen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zufolge der jeder Unterhaltsbemessung stillschweigend innewohnenden Umstandsklausel könne das Gericht bei einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse eine andere Entscheidung treffen. Ein Abgehen von der früheren Unterhaltsregelung sei schon zulässig, sobald die wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, ohne daß es etwa einer Anfechtung des früher geschlossenen Vergleichs bedürfte. Nach ständiger Rechtsprechung komme die Umstandsklausel auch dann zum Tragen, wenn die wahren Einkommensverhältnisse bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarung unbekannt gewesen und daher irrtümlich vom falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen worden sei. Das Beharren auf einem ursprünglich nicht sittenwidrigen Unterhaltsvergleich unter geänderten Umständen könne sittenwidrig sein, wenn etwa dem Unterhaltspflichtigen durch die Erfüllung des Vergleiches im Hinblick auf die geänderten Umstände geradezu die Existenzgrundlage entzogen würde oder wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen den dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde und der Verpflichtete hiedurch in seiner Lebenshaltung extrem eingeschränkt würde. Insoweit Sittenwidrigkeit vorliege, könne sich der Unterhaltsberechtigte auf den Ausschluß der Umstandsklausel nicht berufen. Der eheliche Vater habe sich trotz Rechtsbelehrung durch den Scheidungsrichter im seinerzeitigen Vergleich zu einem derartig hohen Unterhalt unter der Annahme verpflichtet, daß für diesen Unterhalt der väterliche Großvater aufkommen würde. Dieser sei jedoch weder in der Lage noch willens und auch gesetzlich nicht verpflichtet, für die von seinem Sohn eingegangene Unterhaltsverpflichtung aufzukommen. Weiters habe der Vater nach der Scheidung aus der ehelichen Wohnung ausziehen und sich eine eigene Wohnung suchen müssen, für die ihm Kosten in Höhe von monatlich sfr 2.056,-- (öS 17.777,--) erwachsen würden. Seit Abschluß des Scheidungsvergleiches seien also geänderte Umstände eingetreten, mit denen er nicht habe rechnen können, da er zunächst unentgeltlich im Haus seines Vaters gewohnt habe. Der Ausschluß der Umstandsklausel in dem Vergleich sei insofern sittenwidrig, als im Hinblick auf die geänderten Umstände dem Vater bei Erfüllung des Vergleiches die Existenzgrundlage entzogen würde und ein krasses Mißverhältnis zwischen dem ihm zur Deckung seiner Bedürfnisse verbleibenden Unterhalt und dem Unterhalt für die Minderjährige entstünde. Der im Vergleich festgesetzte Unterhalt entspreche dem 8-fachen Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder und stehe in krassem Mißverhältnis zu dem nur durchschnittlichen Eigeneinkommen der Mutter. Eine derartige Unausgewogenheit der Lebensverhältnisse von Mutter und Kind könne auch die Entwicklung des im Haushalt der Mutter lebenden Kindes negativ beeinträchtigen und erscheine pädagogisch nicht gerechtfertigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter, Folge und wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Soweit er sich darauf berufe, er habe bei Abschluß des Vergleiches mit Unterhaltszahlungen seines Vaters gerechnet, mache er erkennbar Willensmängel, nämlich Irrtum, geltend. Solche Willensmängel könnten aber nicht im Wege dieser Einwendung im Rahmen des Unterhaltsverfahrens geltend gemacht werden, sondern seien im Rechtsweg in Form einer Anfechtung des abgeschlossenen Vergleiches geltend zu machen. Dasselbe gelte für den Einwand der Sittenwidrigkeit der Berufung auf den Ausschluß der Umstandsklausel. Der Vater habe sich im Vergleich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 16.000,-- verpflichtet und auf die Stellung eines Herabsetzungsantrages auch für den Fall geänderter Verhältnisse verzichtet. Eine Anfechtung dieses Vergleiches habe im streitigen Verfahren zu erfolgen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die erstgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt werde.