Diese beiden Schriftsätze sind im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und der Rechtsmittelgegenschrift als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666). Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass das Berufungsgericht den Spruch seiner Entscheidung über Auftrag des Obersten Gerichtshofs ergänzt und ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig sei (6 Ob 150/05k = SZ 2005/175; RIS-Justiz RS0041666 [T50]), noch dass das Rechtsmittel ursprünglich falsch bezeichnet wurde; eine Falschbezeichnung hat nämlich keinen Einfluss auf die Behandlung des Rechtsmittels (§ 84 Abs 2 ZPO). Zu behandeln sind allein das am 30. 1. 2007 eingebrachte Rechtsmittel („Rekurs" ON 77) und die am 13. 2. 2007 zur Post gegebene Rechtsmittelgegenschrift („Rekursbeantwortung" ON 78).Diese beiden Schriftsätze sind im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und der Rechtsmittelgegenschrift als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666). Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass das Berufungsgericht den Spruch seiner Entscheidung über Auftrag des Obersten Gerichtshofs ergänzt und ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig sei (6 Ob 150/05k = SZ 2005/175; RIS-Justiz RS0041666 [T50]), noch dass das Rechtsmittel ursprünglich falsch bezeichnet wurde; eine Falschbezeichnung hat nämlich keinen Einfluss auf die Behandlung des Rechtsmittels (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO). Zu behandeln sind allein das am 30. 1. 2007 eingebrachte Rechtsmittel („Rekurs" ON 77) und die am 13. 2. 2007 zur Post gegebene Rechtsmittelgegenschrift („Rekursbeantwortung" ON 78).
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Zum besonderen Gerichtsstand (Wahlgerichtsstand) nach Art 6 Z 1 EuGVÜ, auf den die klagende Partei die internationale Zuständigkeit gegenüber dem in Deutschland wohnhaften Zweitbeklagten stützt, liegt entgegen dem Zulässigkeitsausspruch bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.1. Zum besonderen Gerichtsstand (Wahlgerichtsstand) nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ, auf den die klagende Partei die internationale Zuständigkeit gegenüber dem in Deutschland wohnhaften Zweitbeklagten stützt, liegt entgegen dem Zulässigkeitsausspruch bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.
1.1. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, auch vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden. Voraussetzung für diesen Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft ist, dass die gegen die einzelnen Beklagten geltend gemachten Ansprüche so in einem - vertragsautonom zu bestimmenden (7 Ob 29/01t) - inhaltlichen Zusammenhang (Konnexität) zueinander stehen, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten ist, um einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu
vermeiden (EuGH Rs 189/87, Kalfelis/Schröder, Slg 1988, 5565 = NJW
1988, 3088 [Geimer] = RIW 1988, 901 [Schlosser 987] = IPRax 1989, 288
[Gottwald 272]; Neumayr, EuGVÜ - LGVÜ [1999] 38). Dieser Entscheidungswiderspruch muss auf „derselben Sach- und Rechtslage" beruhen (EuGH Rs C-539/03, Roche Nederland ua/Primus und Goldenberg, Slg 2006, I-6535; EuGH Rs C-98/06, Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319).
1.2. Das Erfordernis eines Zusammenhangs ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Art 6 Z 1 EuGVÜ. Ebenso wie die Literatur (näher Schurig, Der Konnexitätsgerichtsstand nach Art 6 Nr 1 EuGVVO und die Verschleifung von örtlicher und internationaler Zuständigkeit im europäischen Zivilverfahrensrecht, FS Musielak [2004] 493 [501 f mwN unter FN 18 und 19]) hat es der EuGH jedoch bereits in seinem Urteil in der Rs 189/87 aus dieser Bestimmung abgeleitet, um nicht zu weitreichende Ausnahmen vom Grundsatz der Wohnsitzzuständigkeit des Beklagten (Art 2 EuGVÜ) zuzulassen. Später ist es vom EuGH im Urteil in der Rs C-51/97, Réunion européenne/Spliethoff's Bevrachtingsskantoor, Slg 1998, I-6511, sowie im Urteil in der Rs C-539/03, Roche Nederland ua/Primus und Goldenberg, Slg 2006, I-6535, bekräftigt worden und hat in der Formulierung des Art 6 Nr 1 EuGVVO eine ausdrückliche Bestätigung erfahren.1.2. Das Erfordernis eines Zusammenhangs ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ. Ebenso wie die Literatur (näher Schurig, Der Konnexitätsgerichtsstand nach Artikel 6, Nr 1 EuGVVO und die Verschleifung von örtlicher und internationaler Zuständigkeit im europäischen Zivilverfahrensrecht, FS Musielak [2004] 493 [501 f mwN unter FN 18 und 19]) hat es der EuGH jedoch bereits in seinem Urteil in der Rs 189/87 aus dieser Bestimmung abgeleitet, um nicht zu weitreichende Ausnahmen vom Grundsatz der Wohnsitzzuständigkeit des Beklagten (Artikel 2, EuGVÜ) zuzulassen. Später ist es vom EuGH im Urteil in der Rs C-51/97, Réunion européenne/Spliethoff's Bevrachtingsskantoor, Slg 1998, I-6511, sowie im Urteil in der Rs C-539/03, Roche Nederland ua/Primus und Goldenberg, Slg 2006, I-6535, bekräftigt worden und hat in der Formulierung des Artikel 6, Nr 1 EuGVVO eine ausdrückliche Bestätigung erfahren.
1.3. Anhaltspunkte für die Intensität des Zusammenhangs können nach der älteren EuGH-Judikatur aus Art 22 Abs 3 EuGVÜ gewonnen werden. Es spricht aber vieles dafür, die Anforderungen an den Zusammenhang in Art 6 Z 1 EuGVÜ enger zu sehen als in Art 22 Abs 3 EuGVÜ, wie auch Generalanwalt Léger in den Schlussanträgen vom 8. 12. 2005 in der Rs C-539/03, Roche Nederland ua/Primus und Goldenberg, Slg 2006, I-6535, insb Rz 81 ff, ausgeführt hat (zustimmend Winter, Ineinandergreifen von EuGVVO und nationalem Zivilverfahrensrecht am Beispiel des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs, Art 6 EuGVVO [2007] 47 ff). Der EuGH hat die Frage in seinem Urteil in der genannten Rs C-539/03 ausdrücklich offen gelassen, weil „selbst bei Zugrundelegung der weitesten Auslegung des Begriffes der 'widersprechenden' Entscheidungen als Kriterium für den für die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens erforderlichen Zusammenhang ... ein solcher Zusammenhang bei Klagen wegen Verletzung desselben europäischen Patents nicht gegeben sein kann, die jeweils gegen eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft aufgrund von Handlungen, die diese dort begangen haben soll, erhoben werden". Als typische Beispiele für den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang werden in der Literatur und in der vertragsstaatlichen Rechtsprechung etwa Gesamtschuldnerschaft, Bürgschaft, Klagen gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer sowie das Vorliegen gleichartiger rechtlicher und tatsächlicher Gründe genannt (näher Brandes, Der gemeinsame Gerichtsstand [1998] 128 ff, Winter, Ineinandergreifen 53 ff, und Leible in Rauscher, EuZPR2 Art 6 Brüssel I-VO Rz 8a). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass ein ausreichender Sachzusammenhang in der Regel zu bejahen sein wird, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (5 Ob 188/03p; RIS-Justiz RS0115274; ebenso etwa Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht4 [2006] Rz 359). Die vom EuGH (Rs C-51/97, Réunion européenne/Spliethoff's Bevrachtingsskantoor, Slg 1998, I-6511; kritisch etwa Schlosser, EuZPR2 [2003] Art 6 EuGVVO Rz 4) übernommene Ansicht, dass der notwendige Zusammenhang zwischen Klagen dann zu verneinen ist, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist (5 Ob 188/03p = RIS-Justiz RS0115274 [T2]), muss angesichts der jüngeren EuGH-Judikatur als überholt angesehen werden (EuGH Rs C-98/06, Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319).1.3. Anhaltspunkte für die Intensität des Zusammenhangs können nach der älteren EuGH-Judikatur aus Artikel 22, Absatz 3, EuGVÜ gewonnen werden. Es spricht aber vieles dafür, die Anforderungen an den Zusammenhang in Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ enger zu sehen als in Artikel 22, Absatz 3, EuGVÜ, wie auch Generalanwalt Léger in den Schlussanträgen vom 8. 12. 2005 in der Rs C-539/03, Roche Nederland ua/Primus und Goldenberg, Slg 2006, I-6535, insb Rz 81 ff, ausgeführt hat (zustimmend Winter, Ineinandergreifen von EuGVVO und nationalem Zivilverfahrensrecht am Beispiel des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs, Artikel 6, EuGVVO [2007] 47 ff). Der EuGH hat die Frage in seinem Urteil in der genannten Rs C-539/03 ausdrücklich offen gelassen, weil „selbst bei Zugrundelegung der weitesten Auslegung des Begriffes der 'widersprechenden' Entscheidungen als Kriterium für den für die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens erforderlichen Zusammenhang ... ein solcher Zusammenhang bei Klagen wegen Verletzung desselben europäischen Patents nicht gegeben sein kann, die jeweils gegen eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft aufgrund von Handlungen, die diese dort begangen haben soll, erhoben werden". Als typische Beispiele für den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang werden in der Literatur und in der vertragsstaatlichen Rechtsprechung etwa Gesamtschuldnerschaft, Bürgschaft, Klagen gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer sowie das Vorliegen gleichartiger rechtlicher und tatsächlicher Gründe genannt (näher Brandes, Der gemeinsame Gerichtsstand [1998] 128 ff, Winter, Ineinandergreifen 53 ff, und Leible in Rauscher, EuZPR2 Artikel 6, Brüssel I-VO Rz 8a). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass ein ausreichender Sachzusammenhang in der Regel zu bejahen sein wird, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (5 Ob 188/03p; RIS-Justiz RS0115274; ebenso etwa Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht4 [2006] Rz 359). Die vom EuGH (Rs C-51/97, Réunion européenne/Spliethoff's Bevrachtingsskantoor, Slg 1998, I-6511; kritisch etwa Schlosser, EuZPR2 [2003] Artikel 6, EuGVVO Rz 4) übernommene Ansicht, dass der notwendige Zusammenhang zwischen Klagen dann zu verneinen ist, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist (5 Ob 188/03p = RIS-Justiz RS0115274 [T2]), muss angesichts der jüngeren EuGH-Judikatur als überholt angesehen werden (EuGH Rs C-98/06, Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319).
2. Jedenfalls ist der entsprechende Sachzusammenhang in tatsächlicher
Hinsicht vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (8 ObA 68/06t = Zak
2007/563, 319 [Haas 309] = JBl 2007, 804 [König]). Sind dafür
relevante Tatsachen im Verfahren strittig (sogenannte „doppelrelevante Tatsachen"), reicht es aus, wenn das Vorbringen des Klägers über den Sachzusammenhang schlüssig ist (Gottwald in MünchKomm ZPO3 [2008] Art 6 EuGVO Rz 6). Ob tatsächlich der geforderte materiell-rechtliche Zusammenhang vorliegt, ist erst im Hauptverfahren zu prüfen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer zu weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RIS-Justiz RS0116404).relevante Tatsachen im Verfahren strittig (sogenannte „doppelrelevante Tatsachen"), reicht es aus, wenn das Vorbringen des Klägers über den Sachzusammenhang schlüssig ist (Gottwald in MünchKomm ZPO3 [2008] Artikel 6, EuGVO Rz 6). Ob tatsächlich der geforderte materiell-rechtliche Zusammenhang vorliegt, ist erst im Hauptverfahren zu prüfen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer zu weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RIS-Justiz RS0116404).
2.1. Die klagende Partei beruft sich in ihrem Rechtsmittel darauf, im erstinstanzlichen Verfahren (entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts) ausreichend vorgebracht zu haben, dass ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag mit beiden Beklagten zustande gekommen sei.
Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht bzw hinreichend konkretisiert anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828) oder ob Prozessbehauptungen schlüssig sind (RIS-Justiz RS0116144) betrifft jedoch immer den Einzelfall. Daher bildet die Beurteilung dieser Fragen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht bzw hinreichend konkretisiert anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828) oder ob Prozessbehauptungen schlüssig sind (RIS-Justiz RS0116144) betrifft jedoch immer den Einzelfall. Daher bildet die Beurteilung dieser Fragen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die klagende Partei angesichts der fehlenden Eindeutigkeit ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens nicht schlüssig vorgebracht hat, dass auch die Erstbeklagte (mit dem Zweitbeklagten) ein Kaufanbot gelegt hat, ist durchaus zu billigen; schließlich hat die klagende Partei ausdrücklich vorgebracht, „die zweitbeklagte Partei" habe am 13. 8. 1999 ein Kaufanbot an die vormalige Eigentümerin gerichtet, während ein entsprechendes Vorbringen in Bezug auf die erstbeklagte Partei fehlt. Beim unsubstantiierten Vorbringen der klagenden Partei, die Beklagten hafteten ihr solidarisch, handelt es sich um eine bloße rechtliche Qualifikation, die fehlendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen kann. Abgesehen davon kann aus einer solidarischen Haftung gegenüber der klagenden Partei keineswegs zwingend abgeleitet werden, dass ein Kaufvertrag der Verkäuferin mit beiden Beklagten zustandegekommen ist.
2.2. Mit seiner weiteren Ansicht, es fehle ein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang im Sinne des Art 6 Abs 1 EuGVÜ, zumal auch unterschiedliche Entscheidungen gegen die beiden Beklagten denkbar seien, hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der ausführlich unter2.2. Mit seiner weiteren Ansicht, es fehle ein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EuGVÜ, zumal auch unterschiedliche Entscheidungen gegen die beiden Beklagten denkbar seien, hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der ausführlich unter
1. dargestellten EuGH- und OGH-Judikatur. Die Klagsansprüche gegen die beiden Beklagten stehen nicht in einem so engen Zusammenhang, dass die Entscheidung über den einen Anspruch von der über den anderen abhinge oder dass beide Ansprüche von der Entscheidung einer gemeinsamen Vorfrage abhingen. Immer geht es darum, ob nur einer der beiden Beklagten oder beide die Kaufvermittlung der klagenden Partei in Anspruch genommen haben.
Selbst wenn man es für die Anwendung des Art 6 Z 1 EuGVÜ für ausreichend hält, dass die Klagsansprüche im Wesentlichen tatsächlich und/oder rechtlich gleichartig sind (RS0115274; kritisch dazu Otte, Umfassende Streitentscheidung durch Beachtung von Sachzusammenhängen [1998] 716 ff), liegt dieses Merkmal im vorliegenden Fall - ausgehend vom Vorbringen der klagenden Partei - ebenfalls nicht vor, da sich die klagende Partei gegenüber dem Zweitbeklagten darauf stützt, dass dieser ein von ihr vermitteltes Kaufanbot an die Verkäuferin abgegeben habe; der Klagsanspruch gegen die Erstbeklagte wird dagegen darauf gegründet, dass auch sie (laut Information des Zweitbeklagten) an einem Erwerb der Liegenschaft interessiert gewesen sei.Selbst wenn man es für die Anwendung des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ für ausreichend hält, dass die Klagsansprüche im Wesentlichen tatsächlich und/oder rechtlich gleichartig sind (RS0115274; kritisch dazu Otte, Umfassende Streitentscheidung durch Beachtung von Sachzusammenhängen [1998] 716 ff), liegt dieses Merkmal im vorliegenden Fall - ausgehend vom Vorbringen der klagenden Partei - ebenfalls nicht vor, da sich die klagende Partei gegenüber dem Zweitbeklagten darauf stützt, dass dieser ein von ihr vermitteltes Kaufanbot an die Verkäuferin abgegeben habe; der Klagsanspruch gegen die Erstbeklagte wird dagegen darauf gegründet, dass auch sie (laut Information des Zweitbeklagten) an einem Erwerb der Liegenschaft interessiert gewesen sei.
3. Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen ist das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die zweitbeklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die zweitbeklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.