Der Revisionsrekurs ist entgegen dem gemäß § 71 Abs 1 AußStrG den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Eine zwischen den Eltern in Kenntnis der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse geschlossene und pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung über den Unterhalt bindet grundsätzlich auch das Kind (RIS-Justiz RS0047513). Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen (6 Ob 18/97h = ÖA 1998, 60/U 205; 1 Ob 167/05y; RIS-Justiz RS0107666, RS0107667). Weiters entfällt nach der Rechtsprechung die Bindung, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung relevanten Umstände nachträglich wesentlich geändert haben (RIS-Justiz RS0053297) oder wenn durch eine Vereinbarung der Eltern über die Verteilung der Unterhaltslast das Kindeswohl gefährdet würde (RIS-Justiz RS0047513).
Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugestehen, dass für die Annahme des Rekursgerichtes, bei einem monatlichen Unterhalt von EUR 300,-- sei ab Mai 2005 das Kindeswohl infolge nicht ausreichenden Geldunterhalts gefährdet, angesichts des (verhältnismäßig geringen) Ausmaßes der Abweichungen vom Regelbedarf und von dem sich aufgrund der Prozentwertmethode ergebenden Unterhaltsanspruch - ungeachtet des geringen Einkommens der Mutter - keine ausreichende Grundlage gegeben ist.
Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Der Unterhaltsbemessung anlässlich der Scheidungsvereinbarung lag nämlich ein um über EUR 300,-- monatlich zu geringes Einkommen des Vaters zugrunde. Das allein rechtfertigt nach der oben dargestellten Rechtsprechung die Neubemessung des Unterhalts nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Annahme einer falschen Bemessungsgrundlage nicht schade, weil jetzt ohnehin (nur) das seinerzeit angenommene Einkommen erzielt werde, lässt folgende Aspekte außer Acht: Nach der Rechtsprechung ist zwar dann, wenn eine Vereinbarung nicht nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dient, das ihr zugrunde liegende Verhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Unterhalt grundsätzlich auch bei einer Neubemessung zu beachten (vgl RIS-Justiz RS0019018; anderes gilt nur dann, wenn sich nicht nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, sondern auch andere Umstände, zB Sorgepflichten geändert haben: RIS-Justiz RS0105944). Diese weit reichende Wirkung einer Unterhaltsvereinbarung ist aber nur gerechtfertigt, wenn die Vereinbarung (und damit auch deren pflegschaftsgerichtliche Genehmigung) auf richtigen Annahmen über die tatsächlichen Verhältnisse beruht haben. Spekulationen darüber, was die Eltern bei Kenntnis des tatsächlichen Einkommens vereinbart hätten und ob diese Vereinbarung gegebenenfalls genehmigt worden wäre, sind hier nicht angebracht. Vielmehr trägt ein Unterhaltsverpflichteter, der durch eine Vereinbarung gegenüber der gesetzlichen Unterhaltsbemessung begünstigt wird, das Risiko, dass sich nachträglich die Unrichtigkeit der der Vereinbarung zugrunde gelegten Annahmen erweist. Er ist in diesem Fall nicht durch die Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien beschwert, und zwar auch dann nicht, wenn er nun zufällig gerade jenes Einkommen erzielt, das zu Unrecht der Vereinbarung zugrunde gelegt worden war. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen kommt es aus diesen Gründen nicht an, da der Anlass für eine Neubemessung der Unterhalt schon darin liegt, dass die der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen falsch waren. Das Fehlen von Feststellungen zur Frage eines Irrtums bzw einer möglichen Täuschung ist ohne Bedeutung, weil die Mutter dann, wenn sie die Vereinbarung im Wissen über die richtige Bemessungsgrundlage abgeschlossen hätte, kollusiv gehandelt hätte; auch in diesem Fall wäre - so wie bei einem später aufgeklärten Irrtum über die Bemessungsgrundlage - eine Bindung der Antragstellerin an die Vereinbarung zu verneinen.Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Annahme einer falschen Bemessungsgrundlage nicht schade, weil jetzt ohnehin (nur) das seinerzeit angenommene Einkommen erzielt werde, lässt folgende Aspekte außer Acht: Nach der Rechtsprechung ist zwar dann, wenn eine Vereinbarung nicht nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dient, das ihr zugrunde liegende Verhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Unterhalt grundsätzlich auch bei einer Neubemessung zu beachten vergleiche RIS-Justiz RS0019018; anderes gilt nur dann, wenn sich nicht nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, sondern auch andere Umstände, zB Sorgepflichten geändert haben: RIS-Justiz RS0105944). Diese weit reichende Wirkung einer Unterhaltsvereinbarung ist aber nur gerechtfertigt, wenn die Vereinbarung (und damit auch deren pflegschaftsgerichtliche Genehmigung) auf richtigen Annahmen über die tatsächlichen Verhältnisse beruht haben. Spekulationen darüber, was die Eltern bei Kenntnis des tatsächlichen Einkommens vereinbart hätten und ob diese Vereinbarung gegebenenfalls genehmigt worden wäre, sind hier nicht angebracht. Vielmehr trägt ein Unterhaltsverpflichteter, der durch eine Vereinbarung gegenüber der gesetzlichen Unterhaltsbemessung begünstigt wird, das Risiko, dass sich nachträglich die Unrichtigkeit der der Vereinbarung zugrunde gelegten Annahmen erweist. Er ist in diesem Fall nicht durch die Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien beschwert, und zwar auch dann nicht, wenn er nun zufällig gerade jenes Einkommen erzielt, das zu Unrecht der Vereinbarung zugrunde gelegt worden war. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen kommt es aus diesen Gründen nicht an, da der Anlass für eine Neubemessung der Unterhalt schon darin liegt, dass die der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen falsch waren. Das Fehlen von Feststellungen zur Frage eines Irrtums bzw einer möglichen Täuschung ist ohne Bedeutung, weil die Mutter dann, wenn sie die Vereinbarung im Wissen über die richtige Bemessungsgrundlage abgeschlossen hätte, kollusiv gehandelt hätte; auch in diesem Fall wäre - so wie bei einem später aufgeklärten Irrtum über die Bemessungsgrundlage - eine Bindung der Antragstellerin an die Vereinbarung zu verneinen.
Hinweise darauf, dass der gesetzliche Unterhalt der Antragstellerin von den Vorinstanzen unrichtig bemessen worden wäre, sind nicht vorhanden.
Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen (§ 71 Abs 2 Satz 1 AußStrG).Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen (Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 AußStrG).