Begründung:
Der Antragsteller schloss mit der Antragsgegnerin vor dem Bezirksgericht Bezau am 3. 5. 2004 einen Vergleich folgenden Inhalts:
„1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ab Mai 2004 jeweils bis zum 15. eines jeden Monats einen Unterhalt in der Höhe von EUR 1.000 monatlich zu leisten.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für den Zeitraum 1. 4. 2001 bis 30. 4. 2004 aus dem Titel des rückständigen Unterhalts einen Gesamtbetrag von EUR 24.000 zu leisten, und zwar in monatlichen Raten à EUR 1.000, beginnend ab Mai 2004, die monatlichen Raten zahlbar bis jeweils längstens 15. eines jeden Monats; die letzte Rate ist somit am 15. 4. 2006 zu leisten."
Am 19. 4. 2005 beantragte der Antragsteller, er möge in Abänderung dieses Vergleichs verpflichtet werden, der Antragsgegnerin ab Mai 2004 Unterhalt von nur 676 EUR monatlich zu leisten und ihr für den Zeitraum 1. 4. 2001 bis 30. 4. 2004 aus dem Titel des rückständigen Unterhalts einen Gesamtbetrag von lediglich 12.336 EUR in monatlichen Raten à 500 EUR, beginnend ab Mai 2004, zu zahlen. Er habe am 3. 5. 2004 anlässlich der mündlichen Verhandlung über die von der Antragsgegnerin eingebrachte Unterhaltsklage beim Bezirksgericht Bezau unter anderem die Jahresabschlüsse 2000 bis 2002 der GmbH, deren geschäftsführender Alleingesellschafter er sei, vorgelegt. Der Vergleich sei abgeschlossen worden, da der Richter in der Verhandlung ausgeführt habe, dass die Abschreibungen der GmbH einkommenserhöhend und somit bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien. Trotz bindend abgeschlossenen Vergleichs komme eine Neubemessung des Unterhalts in Betracht, da von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen worden sei. Auf Grund der Belehrungen des Richters seien alle am Vergleich Beteiligten davon ausgegangen, dass die Abschreibungen der GmbH für die Bemessungsgrundlage des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin maßgeblich seien. Diese Prämissen seien aber falsch gewesen, sodass alle Beteiligten einem wesentlichen Irrtum unterlegen seien. Die Jahresabschlüsse der GmbH und allenfalls enthaltene Abschreibungen seien für die Unterhaltsbemessung nicht wesentlich, da Unterhaltsschuldner der Antragsteller und nicht die GmbH sei. Gewinnentnahmen seien wegen der finanziellen Situation des Unternehmens nicht möglich gewesen und auch nicht getätigt worden. Auszugehen sei daher ausschließlich vom „Geschäftsführergehalt" von 4.039,88 EUR monatlich (12 mal jährlich); hieraus errechne sich unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten und unter Anrechnung der sogenannten „Transferleistungen" ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von 676 EUR monatlich.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Die Änderung des rechtskräftigen Unterhaltstitels sei nur unter der Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse möglich, wobei dies auch gelte, wenn im Unterhaltsvergleich irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen worden sei. Im vorliegenden Fall seien keine Umstände hervorgekommen, die einen Irrtum der Parteien über die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsbemessung nahe legten. Es seien den Parteien und dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Faktoren bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen. Ein Irrtum über die Tatsachengrundlagen liege nicht vor. Am ehestens könne von einem gemeinsamen Rechtsirrtum ausgegangen werden, der jedoch nichts an der materiellen Rechtswirkung des Vergleichs ändere. Im Übrigen sei bei selbstständig Erwerbstätigen der tatsächlich verbleibende Reingewinn der Unterhaltsbemessung zu Grunde zu legen. Auch betriebliche Abschreibungen seien grundsätzlich zu berücksichtigen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass bei Vergleichsabschluss auch kein Rechtsirrtum vorgelegen sei. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag abgewiesen wurde, und ließ letztlich den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Ein Unterhaltsvergleich stehe bis zu einer nicht bloß unbedeutenden Änderung der beiderseitigen Verhältnisse einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung im Sinne eines materiell-rechtlichen Hindernisses entgegen. Eine Neufestsetzung des Unterhalts sei dann zulässig, wenn neue Umstände hervorkommen, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die dem Vergleich zugrunde lagen. Hievon abgesehen komme eine Neubemessung auch dann Betracht, wenn bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs wesentliche Umstände unbekannt gewesen seien oder irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen worden sei. Hiebei bedürfe es keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleichs im streitigen Verfahren. Der Rekurswerber stütze seinen Antrag auf Neubemessung des Unterhalts allein darauf, dass sich die Beteiligten beim Abschluss des Vergleichs in einem gemeinsam Irrtum darüber befunden hätten, dass die im Jahresabschluss der GmbH enthaltenen Abschreibungen für die Ermittlung des Nettoeinkommens des Antragstellers heranzuziehen seien. Insoweit werde nicht ein Irrtum über die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsbemessung aufgezeigt. Selbst nach dem Vorbringen des Rekurswerbers sei sein gesamtes Einkommen im Zug des Abschlusses des Vergleichs offen gelegt worden. Sofern die Beteiligten einem gemeinsamen Rechtsirrtum unterlegen wären, würde ein solcher an der materiellen Rechtswirkung des Vergleichs nichts ändern und eine Neubemessung des Unterhalts nicht zulassen.
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ansicht des Rekursgerichts unzulässig.