Vorauszuschicken ist, dass die §§ 568 und 569 ABGB durch das KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135 (in Form einer klareren Fassung des Wortlauts) und durch das FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, geändert wurden. Die nunmehrige Fassung ist gemäß Art IV § 3 FamErbRÄG 2004 anzuwenden, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 31. 12. 2004 errichtet wurde. In der bis 31. 12. 2004 geltenden Fassung der §§ 568 und 569 ABGB konnten Personen, für die ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist, nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren. „Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden" (§ 568 Satz 2 und 3 ABGB idF KindRÄG 2001; davor § 569 Satz 2 und 3 ABGB). Mit dem FamErbRÄG 2004 wurden diese beiden Sätze nicht geändert, sondern nur der erste Satz des § 568 ABGB, der nunmehr lautet: „Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 273 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597."Vorauszuschicken ist, dass die Paragraphen 568 und 569 ABGB durch das KindRÄG 2001, BGBl römisch eins 2000/135 (in Form einer klareren Fassung des Wortlauts) und durch das FamErbRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58, geändert wurden. Die nunmehrige Fassung ist gemäß Artikel römisch vier, Paragraph 3, FamErbRÄG 2004 anzuwenden, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 31. 12. 2004 errichtet wurde. In der bis 31. 12. 2004 geltenden Fassung der Paragraphen 568 und 569 ABGB konnten Personen, für die ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist, nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren. „Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden" (Paragraph 568, Satz 2 und 3 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001; davor Paragraph 569, Satz 2 und 3 ABGB). Mit dem FamErbRÄG 2004 wurden diese beiden Sätze nicht geändert, sondern nur der erste Satz des Paragraph 568, ABGB, der nunmehr lautet: „Eine Person, für die ein Sachwalter nach Paragraph 273, bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies gilt nicht im Fall des Paragraph 597,
In seiner Zulassungsbeschwerde stellt der Nebenintervenient in den Vordergrund, dass auch die Judikatur der - nunmehr vom Gesetzgeber des FamErbRÄG 2004 bestätigten - Widersinnigkeit der §§ 568 f ABGB aF auch für „alte" Testamente Rechnung tragen solle. Die Notwendigkeit einer „Beirückung" bewirke nicht einen Schutz der unter Sachwalterschaft stehenden Person, sondern genau das Gegenteil, weil mangels eines Protokolls ihr Wille zunichte gemacht werde. Die Judikatur messe dem Formerfordernis der „Beirückung" eine Bedeutung zu, die ihr nicht zukomme, was dazu führe, dass die Konsequenz (Formnichtigkeit) der betroffenen Person schade. Überdies habe der Nebenintervenient in Punkt 3. des Testaments eine ausreichende „Beirückung" vorgenommen.In seiner Zulassungsbeschwerde stellt der Nebenintervenient in den Vordergrund, dass auch die Judikatur der - nunmehr vom Gesetzgeber des FamErbRÄG 2004 bestätigten - Widersinnigkeit der Paragraphen 568, f ABGB aF auch für „alte" Testamente Rechnung tragen solle. Die Notwendigkeit einer „Beirückung" bewirke nicht einen Schutz der unter Sachwalterschaft stehenden Person, sondern genau das Gegenteil, weil mangels eines Protokolls ihr Wille zunichte gemacht werde. Die Judikatur messe dem Formerfordernis der „Beirückung" eine Bedeutung zu, die ihr nicht zukomme, was dazu führe, dass die Konsequenz (Formnichtigkeit) der betroffenen Person schade. Überdies habe der Nebenintervenient in Punkt 3. des Testaments eine ausreichende „Beirückung" vorgenommen.
Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 568 Satz 2 und 3 ABGB, die
auch durch das FamErbRÄG 2004 keine unmittelbare Änderung erfahren
haben, sieht der Oberste Gerichtshof keinen Grund, aus Anlass der
Revisionsausführungen von seiner gefestigten Judikatur zu den
Formvorschriften der §§ 568 f ABGB abzugehen (siehe schon 1 Ob
241/97s = SZ 71/7).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 589/90 = EvBl
1991/34 ausgesprochen,
a) dass § 568 ABGB auch bei Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG (aF) zur Anwendung komme (in diesem Sinn bereits 2 Ob 595/85 = SZ 58/113), unda) dass Paragraph 568, ABGB auch bei Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG (aF) zur Anwendung komme (in diesem Sinn bereits 2 Ob 595/85 = SZ 58/113), und
b) dass anlässlich der Testamentserrichtung einer im § 568 ABGB genannten Person durch den Richter - oder den Notar - geprüft werden müsse, ob die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe.b) dass anlässlich der Testamentserrichtung einer im Paragraph 568, ABGB genannten Person durch den Richter - oder den Notar - geprüft werden müsse, ob die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe.
In der Entscheidung 9 Ob 710/91 = SZ 64/111 hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Zusatz iSd § 569 Satz 3 (nun § 568 Satz 3) ABGB ein Formgültigkeitserfordernis darstelle. Diese Rechtsansichten wurden in der Folge mehrfach bestätigt (zB 3 ObIn der Entscheidung 9 Ob 710/91 = SZ 64/111 hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Zusatz iSd Paragraph 569, Satz 3 (nun Paragraph 568, Satz 3) ABGB ein Formgültigkeitserfordernis darstelle. Diese Rechtsansichten wurden in der Folge mehrfach bestätigt (zB 3 Ob
525/94 = NZ 1995, 132; 6 Ob 2125/96k = SZ 69/122; 1 Ob 241/97s = SZ
71/7; 1 Ob 373/97b = NZ 1999, 25; 8 Ob 265/98y = EFSlg 96.819,
zuletzt 6 Ob 129/05x; siehe auch die Judikaturübersicht bei Tschugguel, Letztwillige Verfügung und Sachwalterschaft, FS Weißmann [2003] 939 [940 ff]). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls verneint (zuletzt 6 Ob 10/04w mwN). Die Gefahr einer „Falle" wurde (zumindest zum Teil) dadurch abgemildert, dass von der Judikatur an den Inhalt des „Protokolls" nach § 568 Satz 3 (früher § 569 Satz 3) ABGB keine hohen Anforderungen gestellt werden (RIS-Justiz RS0015407). Für die Formgültigkeit des Testaments wurde es als ausreichend angesehen, dass das Ergebnis der Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung kurz festgehalten wird (vgl 2 Ob 218/00y = RZ 2000, 253; 4 Ob 49/03f = NZ 2003, 371 mwN, jeweils im Zusammenhang mit der Zuweisung der Parteirollen). Das vom Gesetz aufgestellte Gültigkeitserfordernis einer Protokollierung des Prüfungsvorgangs des Richters bzw Notar wurde und wird aber nicht in Zweifel gezogen (siehe etwa Welser in Rummel3, §§ 566 - 569 Rz 7 f; Apathy in KBB, §§ 568 - 569 Rz 5; Eccher in Schwimann, ABGB3 III §§ 568, 569 Rz 6 f). Wie erwähnt ist darin das Ergebnis der Nachforschung durch den Richter bzw Notar festzuhalten; die formelhafte Erklärung einer betroffenen Person im Testament selbst: „Diese letztwillige Anordnung habe ich bei vollen Verstandeskräften frei von Betrug, Zwang und wesentlichem Irrtum errichtet" genügt diesen Anforderungen nicht. Die Verletzung von gesetzlichen Formvorschriften, die eine Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts nach sich ziehen, macht immer den Willen eines Beteiligten zunichte, weshalb dieser Aspekt es für sich allein nicht zu rechtfertigen vermag, die Außerachtlassung der Formvorschrift zu ignorieren.zuletzt 6 Ob 129/05x; siehe auch die Judikaturübersicht bei Tschugguel, Letztwillige Verfügung und Sachwalterschaft, FS Weißmann [2003] 939 [940 ff]). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls verneint (zuletzt 6 Ob 10/04w mwN). Die Gefahr einer „Falle" wurde (zumindest zum Teil) dadurch abgemildert, dass von der Judikatur an den Inhalt des „Protokolls" nach Paragraph 568, Satz 3 (früher Paragraph 569, Satz 3) ABGB keine hohen Anforderungen gestellt werden (RIS-Justiz RS0015407). Für die Formgültigkeit des Testaments wurde es als ausreichend angesehen, dass das Ergebnis der Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung kurz festgehalten wird vergleiche 2 Ob 218/00y = RZ 2000, 253; 4 Ob 49/03f = NZ 2003, 371 mwN, jeweils im Zusammenhang mit der Zuweisung der Parteirollen). Das vom Gesetz aufgestellte Gültigkeitserfordernis einer Protokollierung des Prüfungsvorgangs des Richters bzw Notar wurde und wird aber nicht in Zweifel gezogen (siehe etwa Welser in Rummel3, Paragraphen 566, - 569 Rz 7 f; Apathy in KBB, Paragraphen 568, - 569 Rz 5; Eccher in Schwimann, ABGB3 römisch drei Paragraphen 568, 569, Rz 6 f). Wie erwähnt ist darin das Ergebnis der Nachforschung durch den Richter bzw Notar festzuhalten; die formelhafte Erklärung einer betroffenen Person im Testament selbst: „Diese letztwillige Anordnung habe ich bei vollen Verstandeskräften frei von Betrug, Zwang und wesentlichem Irrtum errichtet" genügt diesen Anforderungen nicht. Die Verletzung von gesetzlichen Formvorschriften, die eine Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts nach sich ziehen, macht immer den Willen eines Beteiligten zunichte, weshalb dieser Aspekt es für sich allein nicht zu rechtfertigen vermag, die Außerachtlassung der Formvorschrift zu ignorieren.
Dass das Berufungsgericht die formelle Ungültigkeit des Testaments vom 10. 10. 1996 angenommen hat, liegt im Rahmen der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Dass das Berufungsgericht die formelle Ungültigkeit des Testaments vom 10. 10. 1996 angenommen hat, liegt im Rahmen der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.