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Entscheidung 10 Ob 9/15v×

Entscheidung 10 Ob 9/15v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010054 Rechtssatz 05.07.1991Zivilrecht
Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hau …
RS0017257 Rechtssatz 08.04.1975Zivilrecht
Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; …
RS0049230 Rechtssatz 10.11.1948Zivilrecht
Der Fall der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach der Zivilprozessordnung ist ein Spezialfall einer allgemeinen Abwesenheitskuratel nach bürgerlichem Recht. Der Abwesenheitskurator kann gegen seine Bestellung auch im eigenen Namen ein Rechtsmittel erg …
RS0049262 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht
Nur der (nach § 276 ABGB oder § 116 ZPO) ausschließlich für einen Prozeß bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt. Ein ohne Einschränkung gemäß § 276 ABGB bestellter Abwesenheitskurator ist hingeg …
RS0049275 Rechtssatz 20.12.1950Zivilrecht
Auch der gemäß § 276 ABGB jedoch nur für das Prozessverfahren bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt (SZ 2/21, vgl auch die Entscheidung vom 08.03.1947, 1 Ob 140/47 = EvBl 1947,352).
RS0099176 Rechtssatz 23.09.1971Zivilrecht
Wird für jemanden, der unbekannten Aufenthalts ist, ein Kurator bestellt, kann darin eine Nullität nicht erblickt werden, selbst dann nicht, wenn die im § 116 ZPO (§ 6 AußStrG) normierte Voraussetzung, dass die abwesende Person zufolge der an sie zu erwirke …
RS0130212 Rechtssatz 30.06.2015Zivilrecht
Die Bestellung eines Kurators im Unterhaltsvorschussverfahren erfolgt mangels näherer Festlegung im Bestellungsbeschluss in der Regel für das gesamte Unterhaltsvorschussverfahren und nicht nur allein für das Bewilligungsverfahren.