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Entscheidung 10 Ob 92/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob92/00b

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus R*****, geboren am 18. Februar 1983, derzeit im Haushalt seines Vaters Franz R*****, dieser vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer und Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Obsorge, infolge Revisionsrekurses der Mutter Monika R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. Februar 2000, GZ 17 R 220/99w, 17 R 221/99t-73, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach der im Revisionsrekurs der Mutter enthaltenen Anfechtungserklärung wird der Beschluss des Rekursgerichtes vom 4. 2. 2000 (ON 73) im vollen Umfang angefochten.

Rechtliche Beurteilung

Es hat aber bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Revisionsrekurs in Ansehung der Zurückweisung des Rekurses gegen den Hinweis im Beschluss ON 69, wonach für das gleichzeitig in Auftrag gegebene Gutachten der Kindesvater und die Kindesmutter kostenpflichtig seien, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG als Entscheidung "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig ist vergleiche EFSlg 88.570f; 79.670f uva).

Auch im übrigen Umfang ist der Revisionsrekurs der Mutter nicht zulässig.

Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232 mwN; SZ 65/84; EFSlg 85.719; 79.676 ua).

Das Rekursgericht hat eine angebliche Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes verneint. Die Rechtsmittelwerberin kann daher diese vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekurs geltend machen (7 Ob 2242/96y ua).

Die Ausführungen des Rekursgerichtes über die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, womit das Gericht die Entscheidung über gestellte Anträge bis zum Abschluss der Erhebungen vorbehält, entsprechen der bereits vom Rekursgericht zitierten ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006111 - zuletzt 1 Ob 338/99h; RS0006118 - zuletzt 7 Ob 1025/90; SZ 59/172 mwN uva). Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird auch von der Rechtsmittelwerberin nicht in Zweifel gezogen.

Die Rechtsmittelwerberin lässt auch die weiteren im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stehenden Ausführungen des Rekursgerichtes ausdrücklich unbekämpft, wonach den im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschlüssen grundsätzlich materielle Rechtskraft zukommt, diese materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist und bei der Beurteilung, ob materielle Rechtskraft vorliegt, entscheidend ist, ob gegenüber jenem Sachverhalt, welcher für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist und die materielle Rechtskraft solchen nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. Die Rechtsmittelwerberin bestreitet allerdings das Vorliegen einer Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes gegenüber der in ihrem Sinne ergangenen Sorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes vom 27. 5. 1999 (ON 56).

Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend (SZ 69/20; RIS-Justiz RS0048632 mwN uva). Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden (8 Ob 511/90 ua).

Der nunmehr bereits im 18. Lebensjahr stehende Minderjährige hält sich trotz der rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung des Rekursgerichtes vom 27. 5. 1999 weiterhin bei seinem Vater auf. Nach dem Vorbringen des Vaters in seinem neuen Antrag auf Übertragung der Obsorge habe er den Minderjährigen nach Vorliegen dieser rechtskräftigen Entscheidung trotz intensiven Zuredens zu einer Rückkehr zu seiner Mutter nicht bewegen können. Der Minderjährige, der zwischenzeitig zu einer selbständigen Persönlichkeit herangereift sei, habe diese Aufforderung abgelehnt und seinen Willen dahingehend geäußert, dass er nicht zu seiner Mutter zurückkehren wolle. Einer solchen Weigerung des Minderjährigen käme jedoch nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes für die Obsorgezuteilung eine maßgebende Bedeutung zu, weil durch eine Obsorgezuteilung entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des nunmehr bereits im 18. Lebensjahr stehenden Minderjährigen das Kindeswohl gefährdet sein könnte und eine gegen den Willen des Minderjährigen getroffene Entscheidung auch kaum mehr effektuiert werden könnte vergleiche 7 Ob 603/89; EFSlg 71.895f;

68.811 ua). In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass damit aber nach dem Vorbringen des Vaters eine nachträgliche Änderung der für die Obsorgeentscheidung maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei, kann eine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Der Revisionsrekurs der Mutter war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E58128 10A00920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00092.00B.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20000523_OGH0002_0100OB00092_00B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006111 Rechtssatz 28.04.1954Zivilrecht
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, womit das Gericht die Entscheidung über gestellte Anträge bis zum Abschluss der Erhebungen vorbehält.
RS0006118 Rechtssatz 31.08.1977Zivilrecht
Keine Anfechtbarkeit eines blossen Vorbehaltes weiterer Verfügungen.
RS0017282 Rechtssatz 18.08.1971Zivilrecht
Auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (so bereits NZ 1935,118; NZ 1936,159).
RS0047916 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Das ABGB enthält in seiner neuen Fassung (idF KindG BGBl 1977/403) keine § 142 Abs 2 ABGB entsprechende Bestimmung. Durch die Nichtübernahme einer § 142 Abs 2 ABGB aF ähnliche Bestimmung ist deutlich, dass eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil …
RS0048632 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
RS0048699 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nu …
RS0086953 Rechtssatz 06.06.1973Zivilrecht
Die Entscheidung über Pflege und Erziehung eines Kindes ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen des Kindes, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern und auf die Ursachen der Scheidung zu …