Die Revision ist zulässig, weil die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen für die Beurteilung der Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Ivan B***** nach § 1313a ABGB in wesentlichen Fragen nicht ausreichen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Sie ist daher im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen für die Beurteilung der Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Ivan B***** nach Paragraph 1313 a, ABGB in wesentlichen Fragen nicht ausreichen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Sie ist daher im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, der Unfall habe sich am Vortag der vereinbarten Rückgabe der Yacht ereignet, das Verhalten des Ivan B*****, eines Mitarbeiters der Eigentümerin der gecharterten Yacht, habe nicht der Kontrolle der vollständigen Betankung gedient, sondern sei als (freiwillige) Hilfeleistung bei der den Charterer treffenden Vertragspflicht der Betankung anzusehen, sodass sie sich das schädigende Verhalten des Ivan B***** als Erfüllungsgehilfe mangels Tätigkeit bei der Rückgabe der Yacht nicht zurechnen lassen müsse. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen wäre (allenfalls) nur dann richtig, wenn eine von ihr vorzunehmende Kontrolle der vollständigen Tankbefüllung durch das Verhalten des Ivan B***** „vorgezogen" worden wäre. Derartiges sei vom Erstgericht aber nicht festgestellt worden, da dieses lediglich auf die Vertragslage verwiesen habe.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Gemäß § 48 Abs 1 IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein- und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn - wie hier - die Beteiligten sowohl Personalstatut als auch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im selben Drittstaat haben (Neumayr in KBB² § 48 IPRG Rz 3 mwN). Die Vorinstanzen wendeten daher zutreffend - und von den Parteien nicht (mehr) in Zweifel gezogen - österreichisches Recht an.1. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein- und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn - wie hier - die Beteiligten sowohl Personalstatut als auch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im selben Drittstaat haben (Neumayr in KBB² Paragraph 48, IPRG Rz 3 mwN). Die Vorinstanzen wendeten daher zutreffend - und von den Parteien nicht (mehr) in Zweifel gezogen - österreichisches Recht an.
2. Gemäß § 1313a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, der er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Erfüllungsgehilfe ist nach ständiger Rechtsprechung der, der nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (RIS-Justiz RS0028729; RS0028691). Maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (RIS-Justiz RS0028425; RS0028499). Eine Haftung nach § 1313a ABGB setzt also eine Leistungspflicht voraus, eine bloße Gefälligkeitszusage genügt nicht (RIS-Justiz RS0028683). Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit der Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach § 1313a ABGB zu bejahen. Der sachliche Zusammenhang ist vor allem dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt. Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach § 1313a ABGB zu haften (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1313a Rz 3 mwN).2. Gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, der er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Erfüllungsgehilfe ist nach ständiger Rechtsprechung der, der nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (RIS-Justiz RS0028729; RS0028691). Maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (RIS-Justiz RS0028425; RS0028499). Eine Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB setzt also eine Leistungspflicht voraus, eine bloße Gefälligkeitszusage genügt nicht (RIS-Justiz RS0028683). Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit der Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB zu bejahen. Der sachliche Zusammenhang ist vor allem dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt. Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach Paragraph 1313 a, ABGB zu haften (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1313 a, Rz 3 mwN).
Die Bestimmung des § 1313a ABGB ist aber nicht nur dann anwendbar, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht eines Gehilfen bedient, sondern auch dann, wenn der Gehilfe die mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Bei positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner für das Verschulden seiner Gehilfen nach den Grundsätzen der Vertragshaftung (Harrer in Schwimman, ABGB³ § 1313a Rz 12 f mwN). Der Geschäftsherr haftet allerdings nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen (Schäden durch die Erfüllung: Verletzung der Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht). Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst („gelegentlich der Erfüllung") Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB nicht verantwortlich (vgl Harrer aaO § 1313a ABGB Rz 22 mwN). In der Entscheidung 1 Ob 711/89 (= SZ 63/201) wurde die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsherr für Delikte seines Erfüllungsgehilfen immer dann haftet, wenn das bestehende Vertragsverhältnis dem Gehilfen die Schädigung des Gläubigers zumindest maßgeblich erleichtert hat, sofern nicht das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen hat und der sachliche Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung zur Gänze gelöst erscheint. Der Schuldner haftet aber nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt (1 Ob 127/07v mwN).Die Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB ist aber nicht nur dann anwendbar, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht eines Gehilfen bedient, sondern auch dann, wenn der Gehilfe die mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Bei positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner für das Verschulden seiner Gehilfen nach den Grundsätzen der Vertragshaftung (Harrer in Schwimman, ABGB³ Paragraph 1313 a, Rz 12 f mwN). Der Geschäftsherr haftet allerdings nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen (Schäden durch die Erfüllung: Verletzung der Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht). Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst („gelegentlich der Erfüllung") Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nach Paragraph 1313 a, ABGB nicht verantwortlich vergleiche , Harrer aaO Paragraph 1313 a, ABGB Rz 22 mwN). In der Entscheidung 1 Ob 711/89 (= SZ 63/201) wurde die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsherr für Delikte seines Erfüllungsgehilfen immer dann haftet, wenn das bestehende Vertragsverhältnis dem Gehilfen die Schädigung des Gläubigers zumindest maßgeblich erleichtert hat, sofern nicht das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen hat und der sachliche Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung zur Gänze gelöst erscheint. Der Schuldner haftet aber nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt (1 Ob 127/07v mwN).
Ein Rechtsverhältnis des Gehilfen - wie zB ein Dienstvertrag - zum Geschäftsherrn ist nicht Voraussetzung der Erfüllungsgehilfeneigenschaft. Es reicht das Faktum des willentlichen Einsatzes durch den Schuldner. Auch ist nicht entscheidend, ob der Eingesetzte um seine Gehilfeneigenschaft weiß (Reischauer aaO § 1313a ABGB Rz 8 mwN). Der Geschäftsherr hat schließlich auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe). Dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt (vgl Karner in KBB² § 1313a ABGB Rz 3 mwN).Ein Rechtsverhältnis des Gehilfen - wie zB ein Dienstvertrag - zum Geschäftsherrn ist nicht Voraussetzung der Erfüllungsgehilfeneigenschaft. Es reicht das Faktum des willentlichen Einsatzes durch den Schuldner. Auch ist nicht entscheidend, ob der Eingesetzte um seine Gehilfeneigenschaft weiß (Reischauer aaO Paragraph 1313 a, ABGB Rz 8 mwN). Der Geschäftsherr hat schließlich auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe). Dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt vergleiche , Karner in KBB² Paragraph 1313 a, ABGB Rz 3 mwN).
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs erfährt § 1313a ABGB durch die Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Liegt ein solcher Vertrag vor, so haftet der Schuldner nicht nur dem Gläubiger für seinen Gehilfen nach § 1313a ABGB, sondern auch jenen dritten Personen, denen er zwar nicht zur Erbringung der Hauptleistung verpflichtet ist, denen gegenüber ihn jedoch Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen (Reischauer aaO § 1313a ABGB Rz 15 mwN).Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs erfährt Paragraph 1313 a, ABGB durch die Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Liegt ein solcher Vertrag vor, so haftet der Schuldner nicht nur dem Gläubiger für seinen Gehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB, sondern auch jenen dritten Personen, denen er zwar nicht zur Erbringung der Hauptleistung verpflichtet ist, denen gegenüber ihn jedoch Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen (Reischauer aaO Paragraph 1313 a, ABGB Rz 15 mwN).
Im vorliegenden Fall gehörte zum Aufgabenbereich der Beklagten als Vercharterer nach Beendigung der Charter unter anderem die Übernahme der Yacht „zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit, vollgetankt und in ordnungsgemäßem Zustand ...". Damit gehörte aber nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen auch die Kontrolle des Tankfüllstands zum Aufgabenbereich der Beklagten bzw lag diese Kontrolle jedenfalls in ihrem Interesse. Ob diese Aufgabe, wie von den Vorinstanzen angenommen, auch im Unfallszeitpunkt von der Beklagten dem Zeugen Ivan B***** übertragen war, lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht eindeutig entnehmen. So hat das Erstgericht dazu nur festgestellt, dass sich die klagende (?) Partei zur Übergabe und Übernahme sowie insbesondere auch zur Kontrolle des Tankstands des Zeugen Ivan B***** bediente. Auch wenn das Berufungsgericht darauf verwiesen hat, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt habe, weil das Erstgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen sei, dass sich die Beklagte als Vercharterer bei der Rückgabe der Yacht des Ivan B***** als Erfüllungsgehilfen bedient habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung vom Erstgericht im Zusammenhang mit dem ersten Segeltörn in der Sommersaison 2004 getroffen wurde. Eine entsprechende Feststellung für den zweiten Segeltörn in der Sommersaison 2005, bei dem sich der gegenständliche Unfall ereignete, fehlt. Weiters hat das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen, aus welchem Grund Ivan B***** am Unfallstag die Yacht betreten und die Deckel zum Motorraum geöffnet hat, sodass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Einschreiten des Ivan B***** im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen oder jedenfalls im Interesse der Beklagten erfolgte. Wenn Ivan B***** - wie die Beklagte in ihren Revisionsausführungen geltend macht - dabei lediglich dem Skipper bei der diesem obliegenden Betankung der Yacht behilflich sein wollte, eine Überprüfung der vertragsgemäßen Betankung aber unabhängig davon erst am nächsten Tag bei der vereinbarten Rückstellung der Yacht erfolgen sollte, könnte eine Haftung der Beklagten zu verneinen sein, weil Ivan B***** in diesem Fall nicht im Rahmen des Aufgabenbereichs bzw im Interesse der Beklagten tätig geworden wäre. In diesem Fall müsste allerdings noch näher geprüft werden, ob die Beklagte in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Ivan B***** erweckt hat. Wäre hingegen das Tätigwerden des Ivan B***** bereits im Rahmen der Übernahme der Yacht und der Überprüfung ihrer vertragsgemäßen Betankung erfolgt, wäre Ivan B***** zum Unfallszeitpunkt als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinn des § 1313a ABGB tätig gewesen, weil das schädigende Verhalten in diesem Fall in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags gestanden wäre. Auch eine von Ivan B***** aus eigenem Antrieb bereits einen Tag vor der vereinbarten Rückgabe der Yacht vorgenommene Kontrolle des Tankstands würde an dieser Haftung der Beklagten nach § 1313a ABGB nichts ändern. Auch die Beklagte räumt ein, dass ihr (allenfalls) das Verhalten des Ivan B***** als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen sei, wenn eine von ihr vorzunehmende Kontrolle der vollständigen Tankbefüllung durch das Verhalten dieses Mitarbeiters der Eigentümerin der Yacht „vorgezogen" worden sei.Im vorliegenden Fall gehörte zum Aufgabenbereich der Beklagten als Vercharterer nach Beendigung der Charter unter anderem die Übernahme der Yacht „zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit, vollgetankt und in ordnungsgemäßem Zustand ...". Damit gehörte aber nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen auch die Kontrolle des Tankfüllstands zum Aufgabenbereich der Beklagten bzw lag diese Kontrolle jedenfalls in ihrem Interesse. Ob diese Aufgabe, wie von den Vorinstanzen angenommen, auch im Unfallszeitpunkt von der Beklagten dem Zeugen Ivan B***** übertragen war, lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht eindeutig entnehmen. So hat das Erstgericht dazu nur festgestellt, dass sich die klagende (?) Partei zur Übergabe und Übernahme sowie insbesondere auch zur Kontrolle des Tankstands des Zeugen Ivan B***** bediente. Auch wenn das Berufungsgericht darauf verwiesen hat, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt habe, weil das Erstgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen sei, dass sich die Beklagte als Vercharterer bei der Rückgabe der Yacht des Ivan B***** als Erfüllungsgehilfen bedient habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung vom Erstgericht im Zusammenhang mit dem ersten Segeltörn in der Sommersaison 2004 getroffen wurde. Eine entsprechende Feststellung für den zweiten Segeltörn in der Sommersaison 2005, bei dem sich der gegenständliche Unfall ereignete, fehlt. Weiters hat das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen, aus welchem Grund Ivan B***** am Unfallstag die Yacht betreten und die Deckel zum Motorraum geöffnet hat, sodass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Einschreiten des Ivan B***** im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen oder jedenfalls im Interesse der Beklagten erfolgte. Wenn Ivan B***** - wie die Beklagte in ihren Revisionsausführungen geltend macht - dabei lediglich dem Skipper bei der diesem obliegenden Betankung der Yacht behilflich sein wollte, eine Überprüfung der vertragsgemäßen Betankung aber unabhängig davon erst am nächsten Tag bei der vereinbarten Rückstellung der Yacht erfolgen sollte, könnte eine Haftung der Beklagten zu verneinen sein, weil Ivan B***** in diesem Fall nicht im Rahmen des Aufgabenbereichs bzw im Interesse der Beklagten tätig geworden wäre. In diesem Fall müsste allerdings noch näher geprüft werden, ob die Beklagte in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Ivan B***** erweckt hat. Wäre hingegen das Tätigwerden des Ivan B***** bereits im Rahmen der Übernahme der Yacht und der Überprüfung ihrer vertragsgemäßen Betankung erfolgt, wäre Ivan B***** zum Unfallszeitpunkt als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB tätig gewesen, weil das schädigende Verhalten in diesem Fall in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags gestanden wäre. Auch eine von Ivan B***** aus eigenem Antrieb bereits einen Tag vor der vereinbarten Rückgabe der Yacht vorgenommene Kontrolle des Tankstands würde an dieser Haftung der Beklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB nichts ändern. Auch die Beklagte räumt ein, dass ihr (allenfalls) das Verhalten des Ivan B***** als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen sei, wenn eine von ihr vorzunehmende Kontrolle der vollständigen Tankbefüllung durch das Verhalten dieses Mitarbeiters der Eigentümerin der Yacht „vorgezogen" worden sei.
3. Da zwischen den Streitteilen kein vertragliches Verhältnis besteht, kommt eine vertragliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nur aufgrund einer Schutzwirkung des zwischen dem Skipper und der Beklagten abgeschlossenen Chartervertrags in Betracht. Nach der vom Obersten Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (7 Ob 175/06w mwN) angewendeten Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird die vertragliche Schadenersatzhaftung auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist. Wer einen Chartervertrag für eine Yacht schließt, schließt ihn unzweifelhaft nicht nur für seine Person, sondern auch zugunsten jener Personen, die sich mit seinem Willen auf der Yacht befinden. Die Voraussetzungen für die Annahme, dass der Chartervertrag zwischen dem Skipper und der Beklagten Schutzwirkungen zugunsten der Crewmitglieder, insbesondere also auch zugunsten des Klägers, entfaltet, liegen daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen vor. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein geschädigter Dritter allerdings dann nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat (vgl 6 Ob 60/08d mwN).3. Da zwischen den Streitteilen kein vertragliches Verhältnis besteht, kommt eine vertragliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nur aufgrund einer Schutzwirkung des zwischen dem Skipper und der Beklagten abgeschlossenen Chartervertrags in Betracht. Nach der vom Obersten Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (7 Ob 175/06w mwN) angewendeten Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird die vertragliche Schadenersatzhaftung auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist. Wer einen Chartervertrag für eine Yacht schließt, schließt ihn unzweifelhaft nicht nur für seine Person, sondern auch zugunsten jener Personen, die sich mit seinem Willen auf der Yacht befinden. Die Voraussetzungen für die Annahme, dass der Chartervertrag zwischen dem Skipper und der Beklagten Schutzwirkungen zugunsten der Crewmitglieder, insbesondere also auch zugunsten des Klägers, entfaltet, liegen daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen vor. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein geschädigter Dritter allerdings dann nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat vergleiche 6 Ob 60/08d mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinen vertraglichen Direktanspruch gegen die Beklagte. Bediente sich daher die Beklagte zur Erfüllung des mit dem Skipper abgeschlossenen Chartervertrags, was im Sinne der oben dargelegten Ausführungen noch genauer festzustellen sein wird, des Ivan B***** als Erfüllungsgehilfen, entfaltet dieser Vertrag Schutzwirkungen auch zugunsten des Klägers, wenn dieser keinen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Skipper geltend machen könnte. Ein solcher Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Skipper käme aber nur dann in Betracht, wenn sich dieser bei der ihm vertraglich obliegenden Betankung der Mithilfe des Ivan B***** bedient hätte.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Urteile der Vorinstanzen an wesentlichen Feststellungsmängeln leiden, die einer Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Erfüllungsgehilfenhaftung der Beklagten wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten entgegenstehen. Dies macht die Aufhebung dieser Entscheidungen im noch strittigen Umfang und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht notwendig. Der Zurückverweisungsauftrag konnte sich jedoch auf eine neuerliche Entscheidung (zur Behebung der relevierten Feststellungsmängel) beschränken, sofern das Erstgericht seine bisherigen Beweisaufnahmen zur neuerlichen Entscheidungsfällung für ausreichend erachtet. In diesem Fall bedürfte es keiner ergänzenden Verhandlung mehr.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.