Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verweisbarkeit des zuletzt als Autoverkäufer tätig gewesenen Klägers, der für die Ausübung dieser Tätigkeit keine kaufmännische Ausbildung, sondern nur eine kurze innerbetriebliche Einschulung absolviert hat, nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 273 Abs 1 ASVG auf einfache kaufmännische Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten im Bereich der Buchhaltung, Registratur oder Materialverwaltung bejaht (vgl 10 ObS 447/89 = SSV-NF 4/15; 10 ObS 80/91 = SSV-NF 5/34; 10 ObS 219/93 = SSV-NF 8/45; 10 ObS 41/97w ua). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung 10 ObS 304/00d (= SSV-NF 14/133) dagegen ins Treffen führt, für eine solche Verweisung wäre erforderlich, dass eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung die Verweisung eines gelernten Kfz-Mechanikers auf den Beruf eines Autoverkäufers nach § 255 Abs 1 ASVG und damit einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hatte. Der Kläger genießt als kaufmännischer Angestellter (Autoverkäufer) Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG. Eine Verweisung eines Autoverkäufers auf die Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten in der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten ist daher im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig.Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verweisbarkeit des zuletzt als Autoverkäufer tätig gewesenen Klägers, der für die Ausübung dieser Tätigkeit keine kaufmännische Ausbildung, sondern nur eine kurze innerbetriebliche Einschulung absolviert hat, nach der hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG auf einfache kaufmännische Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten im Bereich der Buchhaltung, Registratur oder Materialverwaltung bejaht vergleiche 10 ObS 447/89 = SSV-NF 4/15; 10 ObS 80/91 = SSV-NF 5/34; 10 ObS 219/93 = SSV-NF 8/45; 10 ObS 41/97w ua). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung 10 ObS 304/00d (= SSV-NF 14/133) dagegen ins Treffen führt, für eine solche Verweisung wäre erforderlich, dass eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung die Verweisung eines gelernten Kfz-Mechanikers auf den Beruf eines Autoverkäufers nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG und damit einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hatte. Der Kläger genießt als kaufmännischer Angestellter (Autoverkäufer) Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG. Eine Verweisung eines Autoverkäufers auf die Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten in der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten ist daher im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, sein Hörvermögen reiche für die Umgangssprache von ca 5 m, eine Aktenwidrigkeit geltend macht, liegt diese nicht vor, weil diese Feststellung direkt dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Theodor F***** (ON 12) entnommen ist und somit insoweit eine Tatsachenfeststellung auf einer aktengemäßen Grundlage getroffen wurde. Im Übrigen haben die Vorinstanzen auch die weitere Feststellung getroffen, dass die Kommunikationsfähigkeit des Klägers erhalten ist und sein Hörvermögen durch Hörhilfen auf 8 bis 9 m verbessert werden kann. Das Berufungsgericht hat ebenfalls dargelegt, dass der Kläger bei seinem näher festgestellten medizinischen Leistungskalkül, insbesondere auch bei seinem festgestellten Hörvermögen, die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten im Bereich der Buchhaltung, Registratur oder Materialverwaltung noch verrichten kann. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der hier im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des § 273 Abs 1 ASVG liege nicht vor, steht somit im Einklang mit der bereits oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen. Der in der außerordentlichen Revision des Klägers weiters relevierten Frage, ob er noch in der Lage wäre, auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autoverkäufer weiterhin zu verrichten, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der hier im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG liege nicht vor, steht somit im Einklang mit der bereits oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen. Der in der außerordentlichen Revision des Klägers weiters relevierten Frage, ob er noch in der Lage wäre, auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autoverkäufer weiterhin zu verrichten, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
Die außerordentliche Revision war somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.