Die Revision ist nicht berechtigt.
Bei der Pensionsversicherung der Angestellten nach § 273 Abs 1 ASVG handelt es sich um eine Berufsgruppenversicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines geistigen oder körperlichen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Es ist dabei im Allgemeinen von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt, soferne er nicht mehr ausgeübt werden kann, grundsätzlich das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (RIS-Justiz RS0084867; SSV-NF 5/34; 10 ObS 100/99z).Bei der Pensionsversicherung der Angestellten nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG handelt es sich um eine Berufsgruppenversicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines geistigen oder körperlichen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Es ist dabei im Allgemeinen von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt, soferne er nicht mehr ausgeübt werden kann, grundsätzlich das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (RIS-Justiz RS0084867; SSV-NF 5/34; 10 ObS 100/99z).
Fest steht, dass der Kläger, wenn er sich der zumutbaren logopädischen Therapie unterzieht nach einer im österreichischen Pflichtschullehrersystem notwendigen 6-monatigen Zusatzausbildung als Lehrer für den islamischen Reigionsunterricht tätig sein kann. Soweit der Revisionswerber die diesbezüglichen auf dem berufskundlichen Gutachten beruhenden Feststellungen als unrichtig und ergänzungsbedürfig ansieht, wendet er sich in Wahrheit gegen die in dritter Instanz nicht mehr revisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Nach der von der islamischen Glaubensgemeinschaft erstellten, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Kultusamt) aufliegenden Statistik gab es im Jahre 1999 mit steigender Tendenz 210 islamische Religionslehrer. Damit ist aber die von der Judikatur für Verweisungsberufe geforderte Voraussetzung einer Mindestanzahl von rund 100 Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfüllt (SSV-NF 3/70, 8/43; 12/72).
Es entspricht der Judikatur, dass Maßnahmen der Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf (= Nachschulung) in der Dauer von sechs Monaten kein Verweisungshindernis bilden (RIS-Justiz RS0050891; SSV-NF 12/70) und dass der Versicherte gehalten ist, sich unter Umständen einer diesen Zeitraum nicht übersteigenden Zusatzausbildung zu unterziehen, um die Voraussetzungen für die Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt herzustellen. Hier steht fest, dass der Kläger nach einer ergänzenden Schulung von 6 Monaten - die Ausführungen des Revisionswerbers, dass eine solche von drei Jahren notwendig sei, geht nicht von den Feststellungen aus - in der Lage wäre, als islamischer Religionslehrer in Österreich tätig zu sein, sohin einen Beruf auszuüben, für den in Österreich mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und schon dies einer Unterrichtstätigkeit in Österreich entgegenstehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass Umstände, die mit dem Gesundheitszustand aber auch mit den berufsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht im Zusammenhang stehen, Berufsunfähigkeit nicht begründen können (SSV-NF 6/26; 8/102; 10 ObS 332/99t).
Da bereits ein Verweisungsberuf die Annahme der Berufsunfähigkeit verhindert, nach den obigen Ausführungen der Kläger jedoch den Beruf eines Religionslehrers unter Berücksichtigung des erhobenen Leistungskalküls ausüben kann, kommt der Revision im Ergebnis keine Berechtigung zu. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die Frage, ob die Tätigkeiten als Bibliothekar oder Administrator in einer Moschee ungeachtet der offenbar unter 100 liegenden Anzahl von Arbeitsplätzen für den Kläger zumutbare Verweisungsberufe bilden bzw inwieweit ein solcher geringer "Spezialarbeitsmarkt" im Hinblick darauf, dass der Kläger einen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sehr seltenen Beruf ausübte, bei der Verweisung zu berücksichtigen wäre (siehe dazu 10 ObS 233/00p).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.