Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vorliegt, weshalb ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit entbehrlich ist.Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vorliegt, weshalb ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit entbehrlich ist.
Wohl erklärt § 90 Z 1 ASGG die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs 3 und 4 ASGG) für unzulässig. Ein Fall des § 89 Abs 4 ASGG liegt jedoch nicht vor. Einerseits begrenzt diese Bestimmung ihren Anwendungsbereich auf Fälle der Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Leistung (§ 65 Abs 1 Z 2 ASGG) und der Kostenersatzpflicht (§ 65 Abs 1 Z 5 ASGG). Andererseits enthält § 71 Abs 2 GSVG - ebenso wie § 103 Abs 2 ASVG - eine Sonderregelung über das Ausmaß der Aufrechnungsmöglichkeit, ohne dass die Möglichkeit einer Ratenzahlung entsprechend dem § 76 Abs 3 Z 2 GSVG (§ 107 Abs 3 Z 2 ASVG) erwähnt würde. Dies spricht dafür, dass in den Fällen der Aufrechnung nach § 71 Abs 2 GSVG (§ 103 Abs 2 ASVG) die Höhe der laufenden Rückersatzrate nicht im Sinne des § 89 Abs 4 ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden kann. Da diese Bestimmung daher im konkreten Fall unanwendbar ist, ist auch der Rechtsmittelausschluss nach § 90 Z 1 ASGG nicht wirksam.Wohl erklärt Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (Paragraph 89, Absatz 3 und 4 ASGG) für unzulässig. Ein Fall des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG liegt jedoch nicht vor. Einerseits begrenzt diese Bestimmung ihren Anwendungsbereich auf Fälle der Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Leistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) und der Kostenersatzpflicht (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG). Andererseits enthält Paragraph 71, Absatz 2, GSVG - ebenso wie Paragraph 103, Absatz 2, ASVG - eine Sonderregelung über das Ausmaß der Aufrechnungsmöglichkeit, ohne dass die Möglichkeit einer Ratenzahlung entsprechend dem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG (Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG) erwähnt würde. Dies spricht dafür, dass in den Fällen der Aufrechnung nach Paragraph 71, Absatz 2, GSVG (Paragraph 103, Absatz 2, ASVG) die Höhe der laufenden Rückersatzrate nicht im Sinne des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden kann. Da diese Bestimmung daher im konkreten Fall unanwendbar ist, ist auch der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG nicht wirksam.
Vielmehr liegt ein Streit über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (10 ObS 173/89 = SSV-NF 3/66 = SZ 62/96 = JBl 1989, 600 = EvBl 1989/151; RIS-Justiz RS0084111) und damit - im Hinblick auf den laufenden monatlichen Abzug - ein Streit über wiederkehrende Leistungen vor (vgl 10 ObS 37/93 = SSV-NF 7/27).Vielmehr liegt ein Streit über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (10 ObS 173/89 = SSV-NF 3/66 = SZ 62/96 = JBl 1989, 600 = EvBl 1989/151; RIS-Justiz RS0084111) und damit - im Hinblick auf den laufenden monatlichen Abzug - ein Streit über wiederkehrende Leistungen vor vergleiche 10 ObS 37/93 = SSV-NF 7/27).
Zur Berechtigung der Revision:
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 GSVG idF BGBl I 1999/106 darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/106 darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist.
Nach § 71 Abs 2 GSVG ist ua die Aufrechnung nach § 71 Abs 1 Z 1 GSVG "nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig". Diese Bestimmung entspricht § 103 Abs 2 ASVG. Mit der zu erbringenden Geldleistung ist der Nettoauszahlungsbetrag angesprochen (10 ObS 245/98x = SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i = ARD 5051/11/99).Nach Paragraph 71, Absatz 2, GSVG ist ua die Aufrechnung nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG "nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig". Diese Bestimmung entspricht Paragraph 103, Absatz 2, ASVG. Mit der zu erbringenden Geldleistung ist der Nettoauszahlungsbetrag angesprochen (10 ObS 245/98x = SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i = ARD 5051/11/99).
Im ASVG befindet sich diese Regelung bereits seit seiner Stammfassung BGBl 1955/189. Weder § 103 Abs 2 ASVG noch § 71 Abs 2 GSVG wurde vom Gesetzgeber abgeändert, insbesondere auch nicht im Zuge der mehrfachen umfangreichen Novellen der Exekutionsordnung in denIm ASVG befindet sich diese Regelung bereits seit seiner Stammfassung BGBl 1955/189. Weder Paragraph 103, Absatz 2, ASVG noch Paragraph 71, Absatz 2, GSVG wurde vom Gesetzgeber abgeändert, insbesondere auch nicht im Zuge der mehrfachen umfangreichen Novellen der Exekutionsordnung in den
letzten Jahren. Bereits in der Grundsatzentscheidung 10 ObS 146/93 =
SSV-NF 7/100 = SZ 66/134 hat der Oberste Gerichtshof mit
ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Pfändungsbeschränkungen der EO einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen stehen, weil § 293 Abs 3 EO zwar die Aufrechnung gegen die der Exekution entzogenen Teile einer Forderung auf Ausnahmsfälle einschränke, nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nicht in den Fällen gelte, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. § 103 Abs 2 ASVG sei aber eine solche bestehende Ausnahmevorschrift, die dem eigentlichen Exekutionsrecht als speziellere Norm gehe und eine Aufrechnung in den nach der EO pfändungsfreien Teil zulasse. Es bleibe demnach dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen.ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Pfändungsbeschränkungen der EO einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG nicht entgegen stehen, weil Paragraph 293, Absatz 3, EO zwar die Aufrechnung gegen die der Exekution entzogenen Teile einer Forderung auf Ausnahmsfälle einschränke, nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nicht in den Fällen gelte, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. Paragraph 103, Absatz 2, ASVG sei aber eine solche bestehende Ausnahmevorschrift, die dem eigentlichen Exekutionsrecht als speziellere Norm gehe und eine Aufrechnung in den nach der EO pfändungsfreien Teil zulasse. Es bleibe demnach dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen.
An dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof auch in den Folgejahren
mehrfach ausdrücklich festgehalten, etwa in 10 ObS 210/98z = SSV-NF
12/85 (zu § 71 Abs 2 GSVG), 10 ObS 245/98x = SSV-NF 12/103 und 10 ObS
392/98i = ARD 5051/11/99 (RIS-Justiz RS0110621). Es besteht kein
Anlass, davon abzugehen.
Die Berufungs- und Revisionsausführungen zur wirtschaftlichen Situation des Klägers verstoßen gegen das in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0042049).Die Berufungs- und Revisionsausführungen zur wirtschaftlichen Situation des Klägers verstoßen gegen das in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (RIS-Justiz RS0042049).
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Der Kläger hat zwar besondere Billigkeitsgründe geltend gemacht, die seines Erachtens trotz gänzlichen Unterliegens einen Kostenzuspruch rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern "besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens" ankommt. Da zu der hier maßgeblichen Frage eine feste Judikatur besteht, war keine Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG angesprochenen Qualität zu lösen. Es besteht daher kein Anlass zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Der Kläger hat zwar besondere Billigkeitsgründe geltend gemacht, die seines Erachtens trotz gänzlichen Unterliegens einen Kostenzuspruch rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern "besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens" ankommt. Da zu der hier maßgeblichen Frage eine feste Judikatur besteht, war keine Rechtsfrage von der in Paragraph 46, Absatz eins, ASGG angesprochenen Qualität zu lösen. Es besteht daher kein Anlass zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit.