Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, und auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel unter anderem geltend, dass nach herrschender Auffassung kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung bestehe. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen ärztlichen Verordnung vom 9. 11. 2006 komme daher nur die Gewährung einer Kostenerstattung in Betracht, wobei allerdings der dafür erforderliche Nachweis einer Bezahlung (saldierte Rechnung in Original) in diesem Verfahren nicht erbracht worden sei.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung nur über Punkt 1a des Klagebegehrens abgesprochen und damit das Klagebegehren nicht zur Gänze erledigt. Hat das Erstgericht die Sachanträge nicht vollständig erledigt, dann kann die dadurch beschwerte Partei - jedenfalls dann, wenn ihr Anspruch versehentlich übergangen wurde - einen Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO stellen; in jedem Fall kann sie auch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO erheben (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 496 Rz 2; Rechberger in Rechberger aaO §§ 423-424 Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 423 ZPO Rz 2 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0041360). Wenn dem Urteil nicht zu entnehmen ist, dass die Nichterledigung von Sachanträgen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruht, dh das Gericht Sachanträge aus der Erwägung unerledigt gelassen hat, dass sie aus materiellrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, muss die Nichterledigung in der Berufung gerügt, dh ausdrücklich geltend gemacht werden; es genügt nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittels allgemein auf vollinhaltliche Anspruchsstattgebung gerichtet ist. Wenn also das Erstgericht über einen Sachantrag nicht entschieden hat und diese Unterlassung in der Berufung nicht geltend gemacht wird, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, diese Entscheidung nachzutragen. Wurde daher gegen die Nichterledigung eines Sachantrags weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (vgl Pimmer in Fasching/Konecny2 § 496 ZPO Rz 20 ff; E. Kodek in Rechberger aaO § 496 Rz 2 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0041486 ua).Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung nur über Punkt 1a des Klagebegehrens abgesprochen und damit das Klagebegehren nicht zur Gänze erledigt. Hat das Erstgericht die Sachanträge nicht vollständig erledigt, dann kann die dadurch beschwerte Partei - jedenfalls dann, wenn ihr Anspruch versehentlich übergangen wurde - einen Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO stellen; in jedem Fall kann sie auch Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erheben vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 496, Rz 2; Rechberger in Rechberger aaO Paragraphen 423 -, 424, Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 Paragraph 423, ZPO Rz 2 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0041360). Wenn dem Urteil nicht zu entnehmen ist, dass die Nichterledigung von Sachanträgen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruht, dh das Gericht Sachanträge aus der Erwägung unerledigt gelassen hat, dass sie aus materiellrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, muss die Nichterledigung in der Berufung gerügt, dh ausdrücklich geltend gemacht werden; es genügt nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittels allgemein auf vollinhaltliche Anspruchsstattgebung gerichtet ist. Wenn also das Erstgericht über einen Sachantrag nicht entschieden hat und diese Unterlassung in der Berufung nicht geltend gemacht wird, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, diese Entscheidung nachzutragen. Wurde daher gegen die Nichterledigung eines Sachantrags weder durch Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO noch durch Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus vergleiche Pimmer in Fasching/Konecny2 Paragraph 496, ZPO Rz 20 ff; E. Kodek in Rechberger aaO Paragraph 496, Rz 2 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0041486 ua).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Hinblick auf die teilweise Nichterledigung seines Klagebegehrens durch das Erstgericht weder einen Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO gestellt noch hat er diesen Umstand in seiner Berufung gerügt. Ausführungen in der Richtung, dass die Unterlassung der Entscheidung über Teile seines Klagebegehrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO gerügt worden wäre, finden sich in der Berufung nicht. Auch der auf „Stattgebung des Klagebegehrens" gerichtete Berufungsantrag stellt, wie bereits ausgeführt, noch keine Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 496 Abs 1 Z 1 ZPO dar. Die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Erstgericht bildete somit einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der im Berufungsverfahren ungerügt geblieben ist. Mangels einer solchen Rüge hätte sich das Berufungsgericht daher in seiner Entscheidung mit den aus dem Verfahren ausgeschiedenen Teilen des Klagebegehrens (Punkt 1b, 2a und 2b des Klagebegehrens) nicht mehr auseinandersetzen dürfen. Es war dem Berufungsgericht verwehrt, diese Teile des Klagebegehrens zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen (vgl 10 ObS 228/90). Die Begehren auf Kostenerstattung für das begehrte Heilmittel laut ärztlicher Verordnung vom 9. 11. 2006 (Punkt 1b des Klagebegehrens), auf Feststellung einer Verpflichtung zur Heilmittelgewährung für die Zukunft (Punkt 2a des Klagebegehrens) sowie das ebenfalls für die Zukunft gestellte Kostenübernahmebegehren (Punkt 2b des Klagebegehrens) sind damit aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl 10 ObS 80/92 = SSV-NF 6/76 ua), sodass sich der darauf gerichtete Erörterungsauftrag des Berufungsgerichts erübrigt.Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Hinblick auf die teilweise Nichterledigung seines Klagebegehrens durch das Erstgericht weder einen Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO gestellt noch hat er diesen Umstand in seiner Berufung gerügt. Ausführungen in der Richtung, dass die Unterlassung der Entscheidung über Teile seines Klagebegehrens im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gerügt worden wäre, finden sich in der Berufung nicht. Auch der auf „Stattgebung des Klagebegehrens" gerichtete Berufungsantrag stellt, wie bereits ausgeführt, noch keine Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO dar. Die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Erstgericht bildete somit einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der im Berufungsverfahren ungerügt geblieben ist. Mangels einer solchen Rüge hätte sich das Berufungsgericht daher in seiner Entscheidung mit den aus dem Verfahren ausgeschiedenen Teilen des Klagebegehrens (Punkt 1b, 2a und 2b des Klagebegehrens) nicht mehr auseinandersetzen dürfen. Es war dem Berufungsgericht verwehrt, diese Teile des Klagebegehrens zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen vergleiche 10 ObS 228/90). Die Begehren auf Kostenerstattung für das begehrte Heilmittel laut ärztlicher Verordnung vom 9. 11. 2006 (Punkt 1b des Klagebegehrens), auf Feststellung einer Verpflichtung zur Heilmittelgewährung für die Zukunft (Punkt 2a des Klagebegehrens) sowie das ebenfalls für die Zukunft gestellte Kostenübernahmebegehren (Punkt 2b des Klagebegehrens) sind damit aus dem Verfahren ausgeschieden vergleiche 10 ObS 80/92 = SSV-NF 6/76 ua), sodass sich der darauf gerichtete Erörterungsauftrag des Berufungsgerichts erübrigt.
Verfahrensgegenständlich ist allein noch das vom Erstgericht abgewiesene und auf Gewährung des Heilmittels laut der ärztlichen Verordnung vom 9. 11. 2006 gerichtete Sachleistungsbegehren (Punkt 1a des Klagebegehrens). Dazu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein durchsetzbarer Rechtsanspruch des Versicherten auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung besteht (vgl 10 ObS 9/99t = SSV-NF 13/12; RIS-Justiz RS0111541). Erhält der Versicherte bzw Anspruchsberechtigte eine einzelne Leistung nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers, kann er nur Kostenerstattung verlangen (vgl jüngst 10 ObS 36/09f). Dies bedeutet, dass es sich bei dem allein noch verfahrensgegenständlichen Klagebegehren um ein unzulässiges Sachleistungsbegehren handelt. Es ist daher schon aufgrund dieser Erwägungen die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts entsprechend dem Antrag der beklagten Partei dahin abzuändern, dass das (nur) diesen Teil des Klagebegehrens abweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist.Verfahrensgegenständlich ist allein noch das vom Erstgericht abgewiesene und auf Gewährung des Heilmittels laut der ärztlichen Verordnung vom 9. 11. 2006 gerichtete Sachleistungsbegehren (Punkt 1a des Klagebegehrens). Dazu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein durchsetzbarer Rechtsanspruch des Versicherten auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung besteht vergleiche 10 ObS 9/99t = SSV-NF 13/12; RIS-Justiz RS0111541). Erhält der Versicherte bzw Anspruchsberechtigte eine einzelne Leistung nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers, kann er nur Kostenerstattung verlangen vergleiche jüngst 10 ObS 36/09f). Dies bedeutet, dass es sich bei dem allein noch verfahrensgegenständlichen Klagebegehren um ein unzulässiges Sachleistungsbegehren handelt. Es ist daher schon aufgrund dieser Erwägungen die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts entsprechend dem Antrag der beklagten Partei dahin abzuändern, dass das (nur) diesen Teil des Klagebegehrens abweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger iSd § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten ihres Rekurses ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG die Kosten ihres Rekurses ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.