Gemäß § 124 Abs 1 BSVG in der hier anzuwendenden Fassung gilt als erwerbsunfähig der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach dieser Gesetzesstelle an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Begriffe der Invalidität und der Berufsunfähigkeit nach dem ASVG. Erwerbsunfähigkeit liegt nämlich erst bei gänzlicher Unfähigkeit zu einem regelmäßigen Erwerb vor; der (die) Versicherte muß sich auf jede wie immer geartete selbständige oder unselbständige Tätigkeit verweisen lassen, demnach auch auf Heimarbeit. Das Verweisungsfeld ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sein müssen, besteht nicht (SVSlg 39.110 = ARD 4326/21/91; 10 ObS 86/92; 10 ObS 300/92; 10 ObS 69/94; SSV-NF 4/81, 10/29 ua zur ähnlichen Bestimmung des § 133 Abs 1 GSVG; die Entscheidung SSV-NF 3/42 betrifft den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 2 BSVG aF - nunmehr § 122c BSVG - und setzt die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Die Klägerin wird das 55. Lebensjahr aber erst mit Stichtag 1. 10. 1999 vollendet haben). Damit besteht auch in Fällen des § 124 Abs 1 BSVG (ebenso wie nach § 133 Abs 1 GSVG - 10 ObS 385/98k) praktisch überhaupt keine Verweisungsbeschränkung. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Klägerin wegen ihrer Fähigkeit, bestimmte - näher bezeichnete - Heimarbeiten zu verrichten, zu einem regelmäßigen Erwerb noch nicht gänzlich unfähig ist (vgl SSV-NF 11/73; 10 ObS 385/98k), so daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 124 Abs 1 BSVG derzeit nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 124, Absatz eins, BSVG in der hier anzuwendenden Fassung gilt als erwerbsunfähig der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach dieser Gesetzesstelle an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Begriffe der Invalidität und der Berufsunfähigkeit nach dem ASVG. Erwerbsunfähigkeit liegt nämlich erst bei gänzlicher Unfähigkeit zu einem regelmäßigen Erwerb vor; der (die) Versicherte muß sich auf jede wie immer geartete selbständige oder unselbständige Tätigkeit verweisen lassen, demnach auch auf Heimarbeit. Das Verweisungsfeld ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sein müssen, besteht nicht (SVSlg 39.110 = ARD 4326/21/91; 10 ObS 86/92; 10 ObS 300/92; 10 ObS 69/94; SSV-NF 4/81, 10/29 ua zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG; die Entscheidung SSV-NF 3/42 betrifft den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz 2, BSVG aF - nunmehr Paragraph 122 c, BSVG - und setzt die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Die Klägerin wird das 55. Lebensjahr aber erst mit Stichtag 1. 10. 1999 vollendet haben). Damit besteht auch in Fällen des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG (ebenso wie nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG - 10 ObS 385/98k) praktisch überhaupt keine Verweisungsbeschränkung. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Klägerin wegen ihrer Fähigkeit, bestimmte - näher bezeichnete - Heimarbeiten zu verrichten, zu einem regelmäßigen Erwerb noch nicht gänzlich unfähig ist vergleiche SSV-NF 11/73; 10 ObS 385/98k), so daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 124, Absatz eins, BSVG derzeit nicht vorliegen.
Das Argument der Revisionswerberin, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existiere Heimarbeit nur für Frauen, sodaß keine "geschlechtsneutrale" Möglichkeit eines regelmäßigen Erwerbes bestehe, ist nicht ganz verständlich: bei Prüfung der Verweisbarkeit der Klägerin hätten doch nur solche Arbeitsplätze außer Betracht zu bleiben, die speziell ihr nicht zur Verfügung stünden, weil sie
ausschließlich Männern vorbehalten wären (vgl dazu SSV-NF 8/116 = SZausschließlich Männern vorbehalten wären vergleiche dazu SSV-NF 8/116 = SZ
67/216 = DRdA 1995, 516 [M. Ritzberger-Moser]). Dies ist aber bei
Heimarbeit gerade nicht der Fall. Nach den auf Grund eines ausführlichen berufskundlichen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen kann auch keine Rede davon sein, daß es nicht wenigstens 100 Arbeitsplätze für Heimarbeiterinnen mit einem das Existenzminimum sichernden Einkommen gebe.
Im Hinblick darauf, daß sich die Klägerin durch Heimarbeit einen Erwerb verschaffen kann, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Klägerin nicht ausgehend von ihrem ab Dezember 1997 bestehenden Leistungskalkül auf unselbständige Arbeiten im Rahmen eines Betriebes verwiesen werden könnte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.