Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass das Berufungsgericht - was den Pflegebedarf für die Betreuung der Klägerin bei Verrichtung der Notdurft betrifft - keine vom Ersturteil abweichenden neuen Feststellungen getroffen, sondern nur den auf S 3 des Ersturteils festgestellten Umstand, dass die Klägerin die Verrichtung der Notdurft inklusive entsprechender Reinigung selbständig durchführen kann, ihr dabei allerdings zu zeigen ist, wo sich Papier und Handtuch befinden, rechtlich anders beurteilt hat.Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass das Berufungsgericht - was den Pflegebedarf für die Betreuung der Klägerin bei Verrichtung der Notdurft betrifft - keine vom Ersturteil abweichenden neuen Feststellungen getroffen, sondern nur den auf S 3 des Ersturteils festgestellten Umstand, dass die Klägerin die Verrichtung der Notdurft inklusive entsprechender Reinigung selbständig durchführen kann, ihr dabei allerdings zu zeigen ist, wo sich Papier und Handtuch befinden, rechtlich anders beurteilt hat.
Zu Recht wendet sich die Rechtsrüge aber gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichtes, wonach der diesbezügliche Pflegebedarf bei weitem
nicht einmal die Hälfte des normierten täglichen Mindestwertes von 4
x 15 Minuten (= monatlich 30 Stunden) erfordere und daher nicht mit
diesem Mindestwert, sondern höchstens mit 6 Minuten täglich (= 3
Stunden monatlich) als sonstige Betreuungsleistung in Anschlag gebracht werden könne.
Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl II 1999/37, sieht in § 1 Abs 4 für die Verrichtung der Notdurft einen zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten vor; das entspricht einem monatlichen zeitlichen Aufwand von 30 Stunden. Bei den im § 1 Abs 4 EinstV genannten Mindestwerten ("verbindliche Mindestwerte" iSd § 4 Abs 4 Z 2 BPGG) ist - im Unterschied zu den Richtwerten im Sinne des § 1 Abs 3 EinstV - eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen sehr kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung des pauschalierten Mindestbedarfs nicht mehr in Betracht kommen 10 ObS 148/98g = SSV-NF 12/63; RIS-Justiz RS0109875).Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl römisch zwei 1999/37, sieht in Paragraph eins, Absatz 4, für die Verrichtung der Notdurft einen zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten vor; das entspricht einem monatlichen zeitlichen Aufwand von 30 Stunden. Bei den im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Mindestwerten ("verbindliche Mindestwerte" iSd Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, BPGG) ist - im Unterschied zu den Richtwerten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, EinstV - eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen sehr kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung des pauschalierten Mindestbedarfs nicht mehr in Betracht kommen 10 ObS 148/98g = SSV-NF 12/63; RIS-Justiz RS0109875).
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand erfordern, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liege (10 ObS 133/00g; 10 ObS 247/00x mwN). Weiters wurde zum Ausdruck gebracht, dass vom Mindestwert dann abgegangen werden kann, wenn sich der Betreuungsaufwand nur auf einen kleinen Teil der insgesamt unter diesem Titel subsumierten Betreuungsmaßnahmen beschränke, sodass die Zugrundelegung des Mindestwertes unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen wäre (SSV-NF 8/104 - Hilfe nur beim Wannenbad; SSV-NF 9/13 - Unterstützung nur bei der nicht täglich erforderlichen Reinigung der Rückenpartie; SSV-NF 9/84 - Hilfe nur beim Abtrocknen der Zehenzwischenräume; 10 ObS 247/00x - Unterstützung beim Kartoffelschälen). Zeitlich gesehen beschränkte sich der tatsächliche Betreuungsaufwand in diesen Fällen auf wenige Stunden und machte damit nur einen geringen Prozentsatz des vorgesehenen Mindestwertes aus.
Liegen diese Voraussetzungen für ein Abgehen vom Mindestwert vor, ist an seiner Stelle der tatsächliche Zeitaufwand - so weit er nicht gänzlich vernachlässigbar ist - für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen (10 ObS 289/00y). So hat sich der erkennende Senat erst jüngst (22. 5. 2001, 10 ObS 106/01p) mit einem ähnlichen Sachverhalt (die Klägerin litt an einem demenziellen Syndrom vom Alzheimertyp in schwerer Ausprägung mit zeitweise völliger Verwirrtheit, wobei der Geisteszustand von einer zunehmenden Orientierungslosigkeit geprägt war) befasst, wobei die dortige Klägerin die Notdurft allein verrichten konnte, aber in regelmäßigen Abständen vom Pflegepersonal zum WC geführt werden musste, da eine diesbezügliche Aufforderung und Anleitung notwendig war. Die (auch) im dortigen Revisionsverfahren allein strittige Frage, welcher zeitliche Aufwand für die Verrichtung der Notdurft anzusetzen sei, hat der erkennende Senat wie folgt beurteilt:
"Es sei zwar in der Entscheidung vom 30. 1. 2001, 10 ObS 354/00g, betreffend die Verrichtung der Notdurft unter Berufung auf Pfeil BPGG, 87 ausgeführt worden, dass ein wesentlich geringerer Bedarf als die in der EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden könne, wenn der Pflegebedürftige nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht allein ausführen könne. Der vorliegende Fall sei aber dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin die Notdurft selbst einschließlich der nachfolgenden Reinigung alleine verrichten könne. Sie sei auch in der Lage sich selbständig im Bereich des Pflegeheimes fortzubewegen. Eine Betreuung sei nur insoweit erforderlich, als sie laut Gutachten des medizinischen Sachverständigen bei jedem Gang zum WC aufgefordert werden müsse, die Notdurft zu verrichten; außerdem sei eine Kontrolle dahingehend erforderlich, ob sie tatsächlich die Notdurft verrichtet habe. Der Zeitaufwand dafür sei mit täglich 10 Minuten oder monatlich 5 Stunden zu veranschlagen. Der notwendige Betreuungsaufwand beziehe sich daher sowohl sachlich als auch zeitlich nur auf einen kleinen Teil der insgesamt bei der Verrichtung der Notdurft zu verrichtenden Tätigkeit, sodass eine Unterschreitung des Mindestwertes gerechtfertigt sei (10 ObS 106/01p).
Für den Standpunkt der Beklagten ist aus dieser Entscheidung aber nichts zu gewinnen.
Anders als im dortigen Fall bedarf die Klägerin hier nicht nur der Aufforderung zum Gang zum WC oder der Kontrolle, ob sie tatsächlich die Notdurft verrichtet hat; es steht vielmehr fest, dass ihr eine selbständige Verrichtung der Notdurft inklusive entsprechender Reinigung nur mit der Einschränkung möglich ist, dass ihr dabei gezeigt werden muss, wo sich WC-Papier und Handtuch befinden. Damit ist aber schon nach der Lebenserfahrung eine diesbezügliche Anleitung und Beaufsichtigung während des gesamten Zeitraumes der Verrichtung der Notdurft erforderlich, weshalb - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - nicht von einem Zeitaufwand von nur 6 Minuten täglich (= 3 Stunden monatlich) ausgegangen werden kann; hält doch das Berufungsgericht selbst - zutreffend - fest, dass eine derartige Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen ist.Anders als im dortigen Fall bedarf die Klägerin hier nicht nur der Aufforderung zum Gang zum WC oder der Kontrolle, ob sie tatsächlich die Notdurft verrichtet hat; es steht vielmehr fest, dass ihr eine selbständige Verrichtung der Notdurft inklusive entsprechender Reinigung nur mit der Einschränkung möglich ist, dass ihr dabei gezeigt werden muss, wo sich WC-Papier und Handtuch befinden. Damit ist aber schon nach der Lebenserfahrung eine diesbezügliche Anleitung und Beaufsichtigung während des gesamten Zeitraumes der Verrichtung der Notdurft erforderlich, weshalb - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - nicht von einem Zeitaufwand von nur 6 Minuten täglich (= 3 Stunden monatlich) ausgegangen werden kann; hält doch das Berufungsgericht selbst - zutreffend - fest, dass eine derartige Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen ist.
Da eine Unterschreitung des Mindestwertes für die Betreuung bei der Verrichtung der Notdurft somit nicht gerechtfertigt erscheint, und der Pflegebedarf für die Klägerin nach der im Übrigen zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO) mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, ist zu prüfen, ob auch die weiteren Erfordernisse für ein Pflegegeld der von der Klägerin begehrten Stufe 5 oder 6 erfüllt sind.Da eine Unterschreitung des Mindestwertes für die Betreuung bei der Verrichtung der Notdurft somit nicht gerechtfertigt erscheint, und der Pflegebedarf für die Klägerin nach der im Übrigen zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO) mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, ist zu prüfen, ob auch die weiteren Erfordernisse für ein Pflegegeld der von der Klägerin begehrten Stufe 5 oder 6 erfüllt sind.
Anspruch auf Pflegegeld für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, besteht in Höhe der Stufe 5: wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist (dieser liegt nach § 6 der EinstV dann vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist); in Höhe der Stufe 6: wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit der Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist (10 ObS 4/01p). Ob das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes besteht, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist (10 ObS 135/00a mwN).Anspruch auf Pflegegeld für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, besteht in Höhe der Stufe 5: wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist (dieser liegt nach Paragraph 6, der EinstV dann vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist); in Höhe der Stufe 6: wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit der Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist (10 ObS 4/01p). Ob das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes besteht, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist (10 ObS 135/00a mwN).
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ("Agitiertheit und Wandertrieb") bieten noch keine taugliche Grundlage für die Beurteilung dieser Fragen. Ist ihnen doch nicht zu entnehmen, aus welchem konkreten Grund die ständige Anwesenheit der Pflegeperson notwendig ist bzw was die Folge wäre, wenn die Klägerin zeitweise unbeaufsichtigt bliebe. Da demnach wesentliche für die Entscheidung relevante Fragen ungeprüft geblieben sind, ist die Sache noch nicht spruchreif. Zur Abklärung dieser Feststellungsmängel bedarf es einer Verhandlung erster Instanz. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im noch strittigen Umfang (Differenz der Stufen 4 und 6) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO).Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ("Agitiertheit und Wandertrieb") bieten noch keine taugliche Grundlage für die Beurteilung dieser Fragen. Ist ihnen doch nicht zu entnehmen, aus welchem konkreten Grund die ständige Anwesenheit der Pflegeperson notwendig ist bzw was die Folge wäre, wenn die Klägerin zeitweise unbeaufsichtigt bliebe. Da demnach wesentliche für die Entscheidung relevante Fragen ungeprüft geblieben sind, ist die Sache noch nicht spruchreif. Zur Abklärung dieser Feststellungsmängel bedarf es einer Verhandlung erster Instanz. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im noch strittigen Umfang (Differenz der Stufen 4 und 6) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.