Begründung:
Der Kläger befand sich am 20. 10. 1998 in einem aufrechten Dienstverhältnis als Schweißer. Er war an diesem Tag in der Früh auf einer Baustelle seines Dienstgebers in St. Pölten damit beschäftigt, die für die Schweißgeräte benötigten, ungefähr 90 kg schweren Gasflaschen auf ein Fahrzeug aufzuladen. Dabei fiel eine Gasflasche, die sich bereits auf der Ladefläche des Fahrzeugs befand, auf den Rücken des Klägers. Der Kläger wurde durch das Gewicht der Gasflasche zu Boden gedrückt und fiel auf die rechte Schulterseite. Er fuhr in der Folge auftragsgemäß noch zu einer anderen Baustelle und verrichtete dort trotz starker Schmerzen seine Arbeit in einem allerdings eingeschränkten Umfang. Am Nachmittag des Unfalltags suchte er einen in der Nähe dieser Baustelle befindlichen praktischen Arzt auf, der ihm Tabletten verschrieb und ihm an diesem Tag sowie an den beiden darauf folgenden Tagen jeweils zwei Spritzen verabreichte. Da der Kläger weiterhin starke Schmerzen verspürte, begab er sich in der Folge in spitalsärztliche Behandlung. Bei der Erstuntersuchung im Unfallkrankenhaus Meidling am 9. 11. 1998 wurden weder äußerliche Verletzungszeichen noch Hinweise auf eine Verrenkung oder Teilverrenkung des Schulter- oder Schultereckgelenks festgestellt. Eine Röntgenuntersuchung wurde allerdings nicht durchgeführt. Auf Grund der vom Kläger geschilderten Beschwerden wurde die Durchführung einer physikalischen Behandlung verordnet. Am 25. 9. 2002 wurde im Orthopädischen Spital Speising eine Schulterluxation rechts sowie ein Bruch des körpernahen Oberarmendes festgestellt.
Mit Bescheid vom 20. 4. 2004 hat die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 20. 10. 1998 nicht als Arbeitsunfall gemäß § 175f ASVG anerkannt und die Gewährung von Leistungen nach § 173 ASVG abgelehnt. Das Erstgericht wies ein - amtswegig umformuliertes - Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger auf Grund des Arbeitsunfalls vom 20. 10. 1998 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, sowie ein Eventualbegehren auf Feststellung, dass die vom Kläger am 20. 10. 1998 erlittenen Gesundheitsstörungen, nämlich „eine Prellung der Wirbelsäule, des rechten Sprunggelenkes, eine Zerrung der linken Schulter, blande Narben im Bereich der Schulter, eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, deutliche Muskelverschmächtigungen am rechten Arm gegenüber links, eine mäßige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bei altersentsprechenden Aufbrauchserscheinungen sowie darüber hinausgehende Verletzungen im Bereich des Hinterkopfes, des Nackens, der Schulter und des Rückens sowie Depressionen" Folge eines Arbeitsunfalls seien, ab. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei dem Unfall am 20. 10. 1998 eine Zerrung der linken Schulter, eine Prellung der Wirbelsäule und eine Prellung des rechten Schultergelenks erlitten hat. Im Zeitpunkt der Untersuchung durch den unfallchirurgischen Sachverständigen (18. 1. 2005) bestanden beim Kläger eine stabile blande Narbe im Bereich der rechten Schulter; eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, wobei der Arm jeweils bis zur bzw knapp über die Horizontale aktiv gehoben werden konnte; eine deutliche Muskelverschmächtigung am rechten Arm gegenüber links sowie eine mäßige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bei altersentsprechenden Aufbrauchserscheinungen ohne posttraumatisches Substrat. Die Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter ist nicht neurologisch bedingt. Die festgestellten Funktionseinbußen des Klägers resultieren nicht aus dem Arbeitsunfall im Herbst 1998. Wäre der Arbeitsunfall für die Funktionseinbußen kausal, würden diese eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH begründen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 20. 10. 1998 zwar eine Zerrung erlitten habe, seine übrigen Beschwerden jedoch nicht unfallkausal seien. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls liege nicht vor, weshalb das auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Leistungsbegehren nicht berechtigt sei. Auch das Eventualbegehren auf Feststellung, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles sei (§ 82 Abs 5 ASGG), sei nicht berechtigt, weil bei Schluss der Verhandlung erster Instanz beim Kläger keine unfallkausale Gesundheitsstörung mehr vorgelegen sei.Mit Bescheid vom 20. 4. 2004 hat die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 20. 10. 1998 nicht als Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175 f, ASVG anerkannt und die Gewährung von Leistungen nach Paragraph 173, ASVG abgelehnt. Das Erstgericht wies ein - amtswegig umformuliertes - Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger auf Grund des Arbeitsunfalls vom 20. 10. 1998 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, sowie ein Eventualbegehren auf Feststellung, dass die vom Kläger am 20. 10. 1998 erlittenen Gesundheitsstörungen, nämlich „eine Prellung der Wirbelsäule, des rechten Sprunggelenkes, eine Zerrung der linken Schulter, blande Narben im Bereich der Schulter, eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, deutliche Muskelverschmächtigungen am rechten Arm gegenüber links, eine mäßige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bei altersentsprechenden Aufbrauchserscheinungen sowie darüber hinausgehende Verletzungen im Bereich des Hinterkopfes, des Nackens, der Schulter und des Rückens sowie Depressionen" Folge eines Arbeitsunfalls seien, ab. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei dem Unfall am 20. 10. 1998 eine Zerrung der linken Schulter, eine Prellung der Wirbelsäule und eine Prellung des rechten Schultergelenks erlitten hat. Im Zeitpunkt der Untersuchung durch den unfallchirurgischen Sachverständigen (18. 1. 2005) bestanden beim Kläger eine stabile blande Narbe im Bereich der rechten Schulter; eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, wobei der Arm jeweils bis zur bzw knapp über die Horizontale aktiv gehoben werden konnte; eine deutliche Muskelverschmächtigung am rechten Arm gegenüber links sowie eine mäßige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bei altersentsprechenden Aufbrauchserscheinungen ohne posttraumatisches Substrat. Die Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter ist nicht neurologisch bedingt. Die festgestellten Funktionseinbußen des Klägers resultieren nicht aus dem Arbeitsunfall im Herbst 1998. Wäre der Arbeitsunfall für die Funktionseinbußen kausal, würden diese eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH begründen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 20. 10. 1998 zwar eine Zerrung erlitten habe, seine übrigen Beschwerden jedoch nicht unfallkausal seien. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls liege nicht vor, weshalb das auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Leistungsbegehren nicht berechtigt sei. Auch das Eventualbegehren auf Feststellung, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles sei (Paragraph 82, Absatz 5, ASGG), sei nicht berechtigt, weil bei Schluss der Verhandlung erster Instanz beim Kläger keine unfallkausale Gesundheitsstörung mehr vorgelegen sei.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung in Ansehung des auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichteten Hauptbegehrens keine Folge, änderte aber das Ersturteil in Ansehung des Eventualbegehrens dahin ab, dass es feststellte, dass der eingestauchte Oberarmbruch rechts eine Folge des Arbeitsunfalls vom 20. 10. 1998 sei. Es stellte nach „Beweisergänzung" durch Einvernahme des Klägers und Erörterung des Gutachtens des unfallchirurgischen Sachverständigen abweichend vom Erstgericht im Wesentlichen fest, dass sich der Kläger beim Arbeitsunfall (herabgestürzte, auf den Kläger gefallene 90 kg schwere Gasflasche) am 20. 10. 1998 einen eingestauchten Oberarmbruch rechts zugezogen hat, welcher komplikationslos verheilt ist. Davon ausgehend hat die Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgehend vom Zeitpunkt ab Beginn des dritten Monats nach dem Arbeitsunfall 20 vH für sechs Monate betragen. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, es sei auf Grund des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 20. 10. 1998 einen eingestauchten Oberarmbruch erlitten habe, der komplikationslos verheilt sei. So sei es auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger durchaus realistisch, dass er sich bei diesem Unfall den eingestauchten Oberarmbruch zugezogen habe. Auch wenn der unfallchirurgische Sachverständige im Zuge der Gutachtenserörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung die Ansicht vertreten habe, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 99,98 % nicht auf den Unfall vom 20. 10. 1998 (sondern auf Aufbrauchserscheinungen) zurückzuführen wäre, habe er doch nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen können, dass der eingestauchte Oberarmbruch rechts durch diesen Unfall des Klägers verursacht worden sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger vor dem Arbeitsunfall vom 20. 10. 1998 keinerlei gesundheitliche Einschränkungen gehabt habe, wohl aber nach dem Unfall und er sonst keinen weiteren Unfall gehabt habe, gehe das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der äußerst glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Klägers davon aus, dass die genannte Verletzung (Oberarmbruch rechts) und die (damit verbundene) Minderung der Erwerbsfähigkeit auf den Unfall vom 20. 10. 1998 zurückzuführen seien. Zur Frage der medizinischen Kausalität der weiteren festgestellten medizinischen Einschränkungen des Klägers sei nach den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen in der Berufungsverhandlung von einer möglichen Vorschädigung des Klägers auszugehen, sodass nicht im erforderlichen Ausmaß der Beweis erbracht worden sei, dass die bei ihm derzeit noch bestehenden Beeinträchtigungen auf den gegenständlichen Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Eine Gewährung der Versehrtenrente komme im Hinblick auf die Bestimmung des § 86 Abs 4 ASVG nicht in Betracht, weil unbestritten innerhalb von zwei Jahren nach dem Arbeitsunfall vom 20. 10. 1998 kein zur Anspruchsfeststellung führendes Verfahren eingeleitet und der Kläger innerhalb dieser Frist auch keinen Antrag gestellt habe. Es käme daher ein Anfall der Versehrtenrente frühestens mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung im Oktober 2002 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr bestanden.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung in Ansehung des auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichteten Hauptbegehrens keine Folge, änderte aber das Ersturteil in Ansehung des Eventualbegehrens dahin ab, dass es feststellte, dass der eingestauchte Oberarmbruch rechts eine Folge des Arbeitsunfalls vom 20. 10. 1998 sei. Es stellte nach „Beweisergänzung" durch Einvernahme des Klägers und Erörterung des Gutachtens des unfallchirurgischen Sachverständigen abweichend vom Erstgericht im Wesentlichen fest, dass sich der Kläger beim Arbeitsunfall (herabgestürzte, auf den Kläger gefallene 90 kg schwere Gasflasche) am 20. 10. 1998 einen eingestauchten Oberarmbruch rechts zugezogen hat, welcher komplikationslos verheilt ist. Davon ausgehend hat die Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgehend vom Zeitpunkt ab Beginn des dritten Monats nach dem Arbeitsunfall 20 vH für sechs Monate betragen. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, es sei auf Grund des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 20. 10. 1998 einen eingestauchten Oberarmbruch erlitten habe, der komplikationslos verheilt sei. So sei es auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger durchaus realistisch, dass er sich bei diesem Unfall den eingestauchten Oberarmbruch zugezogen habe. Auch wenn der unfallchirurgische Sachverständige im Zuge der Gutachtenserörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung die Ansicht vertreten habe, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 99,98 % nicht auf den Unfall vom 20. 10. 1998 (sondern auf Aufbrauchserscheinungen) zurückzuführen wäre, habe er doch nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen können, dass der eingestauchte Oberarmbruch rechts durch diesen Unfall des Klägers verursacht worden sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger vor dem Arbeitsunfall vom 20. 10. 1998 keinerlei gesundheitliche Einschränkungen gehabt habe, wohl aber nach dem Unfall und er sonst keinen weiteren Unfall gehabt habe, gehe das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der äußerst glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Klägers davon aus, dass die genannte Verletzung (Oberarmbruch rechts) und die (damit verbundene) Minderung der Erwerbsfähigkeit auf den Unfall vom 20. 10. 1998 zurückzuführen seien. Zur Frage der medizinischen Kausalität der weiteren festgestellten medizinischen Einschränkungen des Klägers sei nach den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen in der Berufungsverhandlung von einer möglichen Vorschädigung des Klägers auszugehen, sodass nicht im erforderlichen Ausmaß der Beweis erbracht worden sei, dass die bei ihm derzeit noch bestehenden Beeinträchtigungen auf den gegenständlichen Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Eine Gewährung der Versehrtenrente komme im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG nicht in Betracht, weil unbestritten innerhalb von zwei Jahren nach dem Arbeitsunfall vom 20. 10. 1998 kein zur Anspruchsfeststellung führendes Verfahren eingeleitet und der Kläger innerhalb dieser Frist auch keinen Antrag gestellt habe. Es käme daher ein Anfall der Versehrtenrente frühestens mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung im Oktober 2002 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr bestanden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Gegen die (teilweise) Stattgebung des Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung der zur Gänze klagsabweisenden Entscheidung des Erstgerichts abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.