Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Der Kläger wendet sich in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass er sowohl während des Bezugs von Arbeitslosengeld vom 18. 9. 2006 bis 13. 12. 2006 als auch ab Beginn der Aufnahme der Tätigkeit bei B***** arbeitsunfähig gewesen sei. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage reichten die Feststellungen des Erstgerichts nicht aus. Da aus der Krankenversicherung der Arbeitslosen auch Krankengeld zustehe, genügten 13 Wochen dieser Versicherung um einen Krankengeldanspruch für dasselbe Leiden zu begründen. Unzutreffend sei die Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur dann, wenn zwischen der ersten und der zweiten durch vorübergehende Arbeitsfähigkeit unterbrochene Krankheitsphase eine nicht identische Krankheit vorliege, eine zumindest 13-wöchige Neuversicherung einen neuen Versicherungsfall auslöse.
2. Hierzu wurde erwogen:
2.1. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der nach § 138 Abs 1 ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert gemäß § 120 Abs 1 Z 2 ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist der Versicherungsfall beendet (10 ObS 194/06m mwN = SSV-NF 21/15 = DRdA 2008/42, 430 [Naderhirn] = ZAS 2008/34, 232 [Binder]).2.1. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der nach Paragraph 138, Absatz eins, ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist der Versicherungsfall beendet (10 ObS 194/06m mwN = SSV-NF 21/15 = DRdA 2008/42, 430 [Naderhirn] = ZAS 2008/34, 232 [Binder]).
2.2. Gemäß § 139 Abs 1 ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, welche die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs 2 Z 2 bis 4 ASVG Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.2.2. Gemäß Paragraph 139, Absatz eins, ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, welche die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ASVG Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.
2.3. Der Krankengeldanspruch des Klägers aufgrund der im September 2005 diagnostizierten Schultererkrankung, die seine Arbeitsunfähigkeit als Koch/Küchenchef/Küchenmeister bewirkte, war mit Ablauf der Höchstdauer von 52 Wochen am 17. 9. 2006 (Aussteuerung) weggefallen. Es ist im Anlassfall nicht strittig, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 29. 5. 2007 nur auf derselben Krankheit (Schultererkrankung) beruhen kann, für die er bereits ausgesteuert war.
2.4. § 139 Abs 4 ASVG regelt die Frage, wann im Fall der Aussteuerung trotz Vorliegens derselben Krankheit ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintreten kann und damit ein neuer Krankengeldanspruch erworben werden kann. Tritt ein Versicherter, dessen Krankengeldanspruch wegen Ablaufs der Höchstdauer erschöpft ist, in der Folgezeit wieder in ein Versicherungsverhältnis ein und wird er infolge einer anderen Krankheit als der Krankheit, für die er bereits ausgesteuert worden ist, neuerdings arbeitsunfähig, so gilt dies als ein neuer Versicherungsfall. Ist aber die neuerdings eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf dieselbe Krankheit zurückzuführen, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, dann hat es auch für die Wiedererkrankung bei den Folgen der Aussteuerung zu bleiben, es sei denn, dass der Erkrankte in der Zwischenzeit mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Durch den Bestand einer Versicherung von beträchtlicher Dauer soll der Versicherte eine neue Anwartschaft auf Krankengeld erwerben, auch wenn die Wiedererkrankung auf dieselbe nicht behobene Krankheitsursache zurückgeht, wie im früheren Versicherungsfall, bei dem er bereits ausgesteuert wurde (10 ObS 267/01i = SSV-NF 15/113 = DRdA 2003, 31 [Binder]).2.4. Paragraph 139, Absatz 4, ASVG regelt die Frage, wann im Fall der Aussteuerung trotz Vorliegens derselben Krankheit ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintreten kann und damit ein neuer Krankengeldanspruch erworben werden kann. Tritt ein Versicherter, dessen Krankengeldanspruch wegen Ablaufs der Höchstdauer erschöpft ist, in der Folgezeit wieder in ein Versicherungsverhältnis ein und wird er infolge einer anderen Krankheit als der Krankheit, für die er bereits ausgesteuert worden ist, neuerdings arbeitsunfähig, so gilt dies als ein neuer Versicherungsfall. Ist aber die neuerdings eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf dieselbe Krankheit zurückzuführen, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, dann hat es auch für die Wiedererkrankung bei den Folgen der Aussteuerung zu bleiben, es sei denn, dass der Erkrankte in der Zwischenzeit mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Durch den Bestand einer Versicherung von beträchtlicher Dauer soll der Versicherte eine neue Anwartschaft auf Krankengeld erwerben, auch wenn die Wiedererkrankung auf dieselbe nicht behobene Krankheitsursache zurückgeht, wie im früheren Versicherungsfall, bei dem er bereits ausgesteuert wurde (10 ObS 267/01i = SSV-NF 15/113 = DRdA 2003, 31 [Binder]).
2.5. Auch das Entstehen eines neuen Krankengeldanspruchs iSd § 139 Abs 4 ASVG hat somit den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Voraussetzung. Dazu ist es erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit infolge einer Krankheit (Wiedererkrankung) wegfällt (10 ObS 267/01i).2.5. Auch das Entstehen eines neuen Krankengeldanspruchs iSd Paragraph 139, Absatz 4, ASVG hat somit den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Voraussetzung. Dazu ist es erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit infolge einer Krankheit (Wiedererkrankung) wegfällt (10 ObS 267/01i).
2.6. Der Kläger hat vom 18. 9. 2006 bis zum 13. 12. 2006 Arbeitslosengeld bezogen. Als Leistungsbezieher genoss er gemäß § 40 Abs 1 AlVG Krankenversicherungsschutz, der auch einen Krankengeldanspruch umfasste (§ 41 AlVG). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zeiten dieser Krankenversicherung seien in die Wartezeit von 13 Wochen des § 139 Abs 4 ASVG nicht einzubeziehen, ist durch die vom Berufungsgericht hiefür angeführte Entscheidung 10 ObS 57/01g = SSV-NF 15/40 nicht gedeckt und unzutreffend (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 103. Erg-Lfg 808/2 [§ 139 Anm 9]). Zusammen mit den festgestellten Versicherungszeiten aufgrund seiner ab 14. 12. 2006 ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit hat der Kläger die Voraussetzungen der „kurzen" Wartezeit des § 139 Abs 4 ASVG erfüllt.2.6. Der Kläger hat vom 18. 9. 2006 bis zum 13. 12. 2006 Arbeitslosengeld bezogen. Als Leistungsbezieher genoss er gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AlVG Krankenversicherungsschutz, der auch einen Krankengeldanspruch umfasste (Paragraph 41, AlVG). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zeiten dieser Krankenversicherung seien in die Wartezeit von 13 Wochen des Paragraph 139, Absatz 4, ASVG nicht einzubeziehen, ist durch die vom Berufungsgericht hiefür angeführte Entscheidung 10 ObS 57/01g = SSV-NF 15/40 nicht gedeckt und unzutreffend vergleiche Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 103. Erg-Lfg 808/2 [§ 139 Anmerkung 9]). Zusammen mit den festgestellten Versicherungszeiten aufgrund seiner ab 14. 12. 2006 ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit hat der Kläger die Voraussetzungen der „kurzen" Wartezeit des Paragraph 139, Absatz 4, ASVG erfüllt.
2.7. Entscheidend ist im Anlassfall daher, ob der Kläger während des Arbeitslosengeldbezugs und daran anschließend bis zum Ablauf der 13. Woche ab 18. 9. 2006 arbeitsfähig war. Diese Rechtsfrage (10 ObS 194/06m mwN) kann noch nicht abschließend beantwortet werden, weil die hiefür notwendigen Feststellungen von den Vorinstanzen nicht getroffen wurden.
2.8.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Arbeitsunfähigkeit iSd § 120 Abs 1 Z 2 ASVG in der Regel vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist daher anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit (wieder) aufzunehmen, ohne dass dadurch eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung seines Zustands zu erwarten ist (10 ObS 194/06m mwN).2.8.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Arbeitsunfähigkeit iSd Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Regel vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist daher anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit (wieder) aufzunehmen, ohne dass dadurch eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung seines Zustands zu erwarten ist (10 ObS 194/06m mwN).
2.8.2. Der Anlassfall ist jedoch insofern besonders gelagert, als ebenfalls zu prüfen ist, ob Arbeitsunfähigkeit auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld bestand. Dass der Kläger Arbeitslosengeld bezog - was Arbeitsfähigkeit voraussetzt (§ 8 AlVG) -, bindet im Anlassfall nicht (10 ObS 266/01t). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist während der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Verweisungsbestimmungen des pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Bezugsunfähigkeitsbegriffs zu bestimmen (10 ObS 291/01v = SSV-NF 15/116). Nach § 8 Abs 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw nicht arbeitsunfähig im Sinn der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw 280 ASVG ist. Dabei dürfen aber auch die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs 2 AlVG, wonach eine Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen sein muss, die Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden darf, angemessen entlohnt sein muss und dem Arbeitslosen dadurch eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert sein darf, nicht außer Acht gelassen werden (10 ObS 291/01v).2.8.2. Der Anlassfall ist jedoch insofern besonders gelagert, als ebenfalls zu prüfen ist, ob Arbeitsunfähigkeit auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld bestand. Dass der Kläger Arbeitslosengeld bezog - was Arbeitsfähigkeit voraussetzt (Paragraph 8, AlVG) -, bindet im Anlassfall nicht (10 ObS 266/01t). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist während der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Verweisungsbestimmungen des pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Bezugsunfähigkeitsbegriffs zu bestimmen (10 ObS 291/01v = SSV-NF 15/116). Nach Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw nicht arbeitsunfähig im Sinn der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, bzw 280 ASVG ist. Dabei dürfen aber auch die Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, wonach eine Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen sein muss, die Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden darf, angemessen entlohnt sein muss und dem Arbeitslosen dadurch eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert sein darf, nicht außer Acht gelassen werden (10 ObS 291/01v).
2.9. Bisher fehlen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Feststellungen, die nach diesen Ausführungen für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers im maßgebenden Zeitraum erforderlich sind. Ob der Kläger bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Koch/Küchenmeister/Küchenchef bis zu seinem Sturz am 13. 2. 2007 und ab 29. 5. 2007 arbeitsunfähig war, richtet sich nach dem im konkreten Fall vereinbarten Inhalt der für B***** arbeitsvertraglich zu erbringenden Tätigkeit des Klägers und danach, ob sein Gesundheitszustand die Verrichtung dieser Tätigkeit gestattete, ohne dass dadurch eine Schädigung seiner Gesundheit oder eine Verschlechterung seines Zustands zu erwarten war.
3. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil erster Instanz aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.