Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägers den Umstand, dass er Berufsschutz als gelernter Berufskraftfahrer genießt, nicht ausreichend berücksichtigt haben. Das Rechtsmittel des Klägers ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, die vom Berufungsgericht für seine Rechtsansicht ins Treffen geführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs habe nicht die Verweisung eines qualifizierten Berufskraftfahrers zum Gegenstand. Er habe die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich absolviert und genieße daher Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 ASVG. Das Verweisungsfeld im Sinn des hier anzuwendenden § 255 Abs 4 ASVG sei jedoch wesentlich enger als jenes im Bereich des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG. Es komme daher eine Verweisung auf die vom Berufungsgericht genannten Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Berufskraftfahrer im Fernverkehr aufgrund seiner beruflichen Qualifikation wesentlich besser entlohnt werde als der Zustellfahrer im Inland. Es hätte daher auch geprüft werden müssen, welche Verdienstmöglichkeiten der Kläger als Zustellfahrer im Inland habe.Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, die vom Berufungsgericht für seine Rechtsansicht ins Treffen geführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs habe nicht die Verweisung eines qualifizierten Berufskraftfahrers zum Gegenstand. Er habe die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich absolviert und genieße daher Berufsschutz gemäß Paragraph 255, Absatz eins, ASVG. Das Verweisungsfeld im Sinn des hier anzuwendenden Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sei jedoch wesentlich enger als jenes im Bereich des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG. Es komme daher eine Verweisung auf die vom Berufungsgericht genannten Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Berufskraftfahrer im Fernverkehr aufgrund seiner beruflichen Qualifikation wesentlich besser entlohnt werde als der Zustellfahrer im Inland. Es hätte daher auch geprüft werden müssen, welche Verdienstmöglichkeiten der Kläger als Zustellfahrer im Inland habe.
Diesen Ausführungen kommt im Sinn der beschlossenen Aufhebung Berechtigung zu.
Zutreffend sind die Vorinstanzen und die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG auch auf den Kläger Anwendung zu finden hat, weil der in dieser Bestimmung vorgesehene Tätigkeitsschutz auch für jenen Versichertenkreis gilt, welcher bereits einen Berufsschutz aufgrund einer erlernten oder angelernten Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG hat. Nach § 255 Abs 4 ASVG gilt auch ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, als invalid, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.Zutreffend sind die Vorinstanzen und die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG auch auf den Kläger Anwendung zu finden hat, weil der in dieser Bestimmung vorgesehene Tätigkeitsschutz auch für jenen Versichertenkreis gilt, welcher bereits einen Berufsschutz aufgrund einer erlernten oder angelernten Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG hat. Nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gilt auch ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, als invalid, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die soeben zitierte Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG schafft somit unabhängig davon, ob ein Berufsschutz besteht oder nicht, für Versicherte ab Vollendung des 57. Lebensjahres einen erleichterten Zugang zur Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension (10 ObS 56/03p = SSV-NF 17/56 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, ist das nach § 255 Abs 4 ASVG in Betracht kommende Verweisungsfeld jedenfalls enger als jenes nach § 255 Abs 1 ASVG (10 ObS 56/03p = SSV-NF 17/56; 10 ObS 101/03f = SSV-NF 17/48). Damit ist klargestellt, dass der Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG für qualifizierte Versicherte günstiger wirken soll, als der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG. Da auch der geltende Berufsschutz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Verweisungen auf Teiltätigkeiten des erlernten (angelernten) Berufs nur insoweit zulässt, als durch diese Teiltätigkeiten der Berufsschutz nicht verloren geht (vgl Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS0084497), und der Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG nicht schlechter sein darf als der Berufsschutz, scheiden auch nach § 255 Abs 4 ASVG Verweisungen auf Teiltätigkeiten, die den Berufsschutz nicht erhalten können, aus. Eine „zumutbare Änderung" der Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG kann sich daher bei qualifizierten Arbeiten nur auf Teiltätigkeiten beziehen, mit welchen einerseits der Berufsschutz erhalten wird, welche aber andererseits auch jenem Anforderungsprofil entsprechen, das für eine zumutbare Verweisung im Rahmen des Tätigkeitsschutzes in der von den Vorinstanzen bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelt wurde. In diesem Sinn ist beispielsweise die Verweisung eines Maurers auf einen Fachmarktberater im Rahmen des Tätigkeitsschutzes nicht zulässig, weil es sich hier - abgesehen vom unterschiedlichen arbeitskulturellen Umfeld - insofern um kein verweisungsfähiges Tätigkeitssegment des ausgeübten Berufs eines Maurers handelt, als diese Tätigkeit (als Fachberater) niemals Teil seiner konkreten Tätigkeit war. Dieser Umstand - die tatsächliche Ausübung der Verweisungstätigkeit im Rahmen der „einen" Tätigkeit - ist es auch, der bei qualifizierten Versicherten den Tätigkeitsschutz vom Berufsschutz unterscheidet (vgl Ivansits, Berufsschutz und Tätigkeitsschutz aus juristischer und rechtspolitischer Sicht, in FS Bauer/Mayer/Petrag 391 ff [399 f]).Die soeben zitierte Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG schafft somit unabhängig davon, ob ein Berufsschutz besteht oder nicht, für Versicherte ab Vollendung des 57. Lebensjahres einen erleichterten Zugang zur Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension (10 ObS 56/03p = SSV-NF 17/56 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, ist das nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in Betracht kommende Verweisungsfeld jedenfalls enger als jenes nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG (10 ObS 56/03p = SSV-NF 17/56; 10 ObS 101/03f = SSV-NF 17/48). Damit ist klargestellt, dass der Tätigkeitsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG für qualifizierte Versicherte günstiger wirken soll, als der Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG. Da auch der geltende Berufsschutz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Verweisungen auf Teiltätigkeiten des erlernten (angelernten) Berufs nur insoweit zulässt, als durch diese Teiltätigkeiten der Berufsschutz nicht verloren geht vergleiche Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS0084497), und der Tätigkeitsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht schlechter sein darf als der Berufsschutz, scheiden auch nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG Verweisungen auf Teiltätigkeiten, die den Berufsschutz nicht erhalten können, aus. Eine „zumutbare Änderung" der Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG kann sich daher bei qualifizierten Arbeiten nur auf Teiltätigkeiten beziehen, mit welchen einerseits der Berufsschutz erhalten wird, welche aber andererseits auch jenem Anforderungsprofil entsprechen, das für eine zumutbare Verweisung im Rahmen des Tätigkeitsschutzes in der von den Vorinstanzen bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelt wurde. In diesem Sinn ist beispielsweise die Verweisung eines Maurers auf einen Fachmarktberater im Rahmen des Tätigkeitsschutzes nicht zulässig, weil es sich hier - abgesehen vom unterschiedlichen arbeitskulturellen Umfeld - insofern um kein verweisungsfähiges Tätigkeitssegment des ausgeübten Berufs eines Maurers handelt, als diese Tätigkeit (als Fachberater) niemals Teil seiner konkreten Tätigkeit war. Dieser Umstand - die tatsächliche Ausübung der Verweisungstätigkeit im Rahmen der „einen" Tätigkeit - ist es auch, der bei qualifizierten Versicherten den Tätigkeitsschutz vom Berufsschutz unterscheidet vergleiche Ivansits, Berufsschutz und Tätigkeitsschutz aus juristischer und rechtspolitischer Sicht, in FS Bauer/Mayer/Petrag 391 ff [399 f]).
Bei Berücksichtigung dieser dargelegten Grundsätze ist davon auszugehen, dass eine Verweisung des Klägers, der Berufsschutz als gelernter Berufskraftfahrer nach § 255 Abs 1 ASVG und Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG genießt, auf die von den Vorinstanzen genannten Tätigkeiten im Personentransport nicht in Betracht kommt. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich daher nach zutreffender Rechtsansicht des Klägers von dem in der Entscheidung 10 ObS 21/04t (= SSV-NF 18/21) sowie von dem erst jüngst beurteilten Fall 10 ObS 113/08b vom 27. 1. 2009 insofern entscheidend, als den Klägern in den damaligen Verfahren als Lieferwagenfahrer bzw Busfahrer kein Berufsschutz zukam. Hingegen ist im Sinn der Ausführungen des Senats in der Entscheidung 10 ObS 186/03f davon auszugehen, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Lkw-Fernfahrer und der für ihn ebenfalls noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit als Zustellfahrer bestimmter Waren und Lebensmittel doch um sehr ähnliche Tätigkeiten handelt, welche das Lenken von Kraftfahrzeugen sowie den Transport und die Zustellung von Gütern zum wesentlichen Tätigkeitsinhalt haben. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend begründet, dass mit der genannten Verweisungstätigkeit weder das Erlernen gänzlich neuer Kenntnisse und Fähigkeiten noch eine wesentliche Änderung des arbeitskulturellen Umfelds verbunden wäre.Bei Berücksichtigung dieser dargelegten Grundsätze ist davon auszugehen, dass eine Verweisung des Klägers, der Berufsschutz als gelernter Berufskraftfahrer nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG und Tätigkeitsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG genießt, auf die von den Vorinstanzen genannten Tätigkeiten im Personentransport nicht in Betracht kommt. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich daher nach zutreffender Rechtsansicht des Klägers von dem in der Entscheidung 10 ObS 21/04t (= SSV-NF 18/21) sowie von dem erst jüngst beurteilten Fall 10 ObS 113/08b vom 27. 1. 2009 insofern entscheidend, als den Klägern in den damaligen Verfahren als Lieferwagenfahrer bzw Busfahrer kein Berufsschutz zukam. Hingegen ist im Sinn der Ausführungen des Senats in der Entscheidung 10 ObS 186/03f davon auszugehen, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Lkw-Fernfahrer und der für ihn ebenfalls noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit als Zustellfahrer bestimmter Waren und Lebensmittel doch um sehr ähnliche Tätigkeiten handelt, welche das Lenken von Kraftfahrzeugen sowie den Transport und die Zustellung von Gütern zum wesentlichen Tätigkeitsinhalt haben. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend begründet, dass mit der genannten Verweisungstätigkeit weder das Erlernen gänzlich neuer Kenntnisse und Fähigkeiten noch eine wesentliche Änderung des arbeitskulturellen Umfelds verbunden wäre.
Im Sinn der oben dargelegten Ausführungen dürfen jedoch qualifizierte Arbeiter, die einen Berufsschutz genießen, nur auf Teiltätigkeiten verwiesen werden, die den Berufsschutz erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht der Berufsschutz nicht verloren, wenn sich die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist. Die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten Berufs angesehen werden können. Dabei ist neben dem - vom Erstgericht noch näher festzustellenden - Inhalt der Verweisungstätigkeit auch die Einschulungs- oder Einweisungszeit, die ein ungelernter Arbeiter benötigt, um solche Tätigkeiten verrichten zu können, wesentlich (10 ObS 290/99s = SSV-NF 13/129). In dieser Entscheidung führte der Senat aus, ob ein angelernter Berufskraftfahrer auf die Tätigkeit eines Zustellers verwiesen werden könne, hänge maßgeblich auch von der Dauer der Anlernzeit für diese Tätigkeit ab. Genüge hiefür eine Anlernzeit von zwei bis drei Monaten, so handle es sich nicht um einen qualifizierten Beruf; eine solche Tätigkeit wäre nicht berufsschutzerhaltend und eine Verweisung hierauf daher unzulässig.
Da somit die für die rechtliche Beurteilung wesentliche Frage, ob es sich bei der für den Kläger grundsätzlich in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit eines Zustellfahrers um eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit seines erlernten Berufs als Berufskraftfahrer handelt, ungeklärt blieb, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren gegebenenfalls weiters zu berücksichtigen haben, dass eine gravierende Lohneinbuße von der bisherigen Tätigkeit, wie sie auf dem Arbeitsmarkt entlohnt wird, auf eine Verweisungstätigkeit ebenfalls ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen kann (vgl 10 ObS 90/06t = SSV-NF 20/40 mwN; jüngst 10 ObS 113/08b).Da somit die für die rechtliche Beurteilung wesentliche Frage, ob es sich bei der für den Kläger grundsätzlich in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit eines Zustellfahrers um eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit seines erlernten Berufs als Berufskraftfahrer handelt, ungeklärt blieb, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren gegebenenfalls weiters zu berücksichtigen haben, dass eine gravierende Lohneinbuße von der bisherigen Tätigkeit, wie sie auf dem Arbeitsmarkt entlohnt wird, auf eine Verweisungstätigkeit ebenfalls ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen kann vergleiche 10 ObS 90/06t = SSV-NF 20/40 mwN; jüngst 10 ObS 113/08b).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.