Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß es im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes tatsächlich der ständigen Rechtsprechung des seit dem 1.1.1987 mit der sozialen Unfallversicherung befaßten 10.Senates des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß die MdE grundsätzlich abstrakt zu prüfen und anhand der veröffentlichten Rententabellen (für den vorliegenden Fall siehe etwa die MdE-Tabellen in Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit5, 311 sowie Verband deutscher Rentenversicherungsträger, Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung5, 522) nachvollziehbar zu begründen ist (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = dRdA 1989, 128, SSV-NF 3/19, 7/52, 7/127 und 7/130, 10 ObS 13/95, 10 ObS 164/95, 10 ObS 177/95; ebenso auch Grillberger, Österr Sozialrecht2, 67 f sowie Gitter, Sozialrecht3, 133 f). Auf Grund dieses für die Ermittlung der MdE maßgeblichen Prinzips der abstrakten Schadensberechnung wird die Versehrtenrente sowohl dann gewährt, wenn im konkreten Fall kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird (10 ObS 13/95, 10 ObS 177/95), als auch, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht (10 ObS 161/95, 10 ObS 248/94; Grillberger, aaO 68). Die auch vom Erstgericht (in S 2 seiner Entscheidung) im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebene Einschätzung der MdE auf Grund des Gutachtens des augenärztlichen Sachverständigen ist hiebei ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 10 ObS 112/92, 10 ObS 230/92). Der Senat hat stets daran festgehalten, daß Grundlage zur Annahme der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen oder die Folgen einer Berufskrankheit oder deren Auswirkungen ist; diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im allgemeinen dann aber auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/64 [weitere Veröffentlichungen siehe oben], zuletzt SSV-NF 9/26; jüngst 10 ObS 55/96 mwN). Nach dem Beweisverfahren erster Instanz wurde der Grad der MdE bei der Klägerin vom ärztlichen Sachverständigen mit 50 % eingeschätzt (ON 5) und diese Feststellung auch im Rahmen der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes (S 2, dritter Absatz des Urteils ON 19 = AS 57) wiedergegeben.
Nur unter besonderen Umständen kann ein Abweichen von dieser medizinischen Einschätzung dann geboten sein, wenn im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall unbillige Härten eines Verletzten zu vermeiden sind; mit anderen Worten: um die Ausbildung und den bisherigen Beruf des Versicherten zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen und den Grad der MdE abweichend von der medizinischen Einschätzung höher einzuschätzen (10 ObS 177/95, SSV-NF 9/26). Daß ein solcher besonderer Härtefall bei der Klägerin, die keinen spezifischen Fachberuf ausübte, sondern nach dem Akteninhalt als Hilfsarbeiterin in einer Molkerei beschäftigt war (wo sie sich auch die Augenverletzung zuzog), vorliege, wurde allerdings nicht einmal behauptet (10 ObS 177/95). Die sog. Härteklausel kann daher hier kein Argument für eine von der medizinischen Einschätzung abweichende Bemessung der Versehrtenrente bilden. Im übrigen hat auch das Erstgericht in seinen Ausführungen (insbesondere S 7 des Urteils = AS 67) diese Härteklausel bloß erwähnt, tatsächlich jedoch die Festsetzung der MdE mit 100 % nicht darauf gestützt, sondern auf die seiner Ansicht nach sich nicht mit der Realität deckenden Einschätzungen von sog. Rententabellen (S 8 des Urteils = AS 69). Auch das Berufungsgericht ist darauf - schon mangels Relevierung auch etwa in der Berufungsbeantwortung - zutreffend nicht näher eingegangen.
Ausgehend von der medizinisch eingeschätzten MdE kann aber damit dem Klagebegehren - und damit auch der Revision - kein Erfolg beschieden sein. Insoweit ist die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsmeinung zitierte "Judikaturkette" durchaus zutreffend (§ 48 ASGG) und keineswegs, wie von der Revisionswerberin betont, "mißverstanden" worden.Ausgehend von der medizinisch eingeschätzten MdE kann aber damit dem Klagebegehren - und damit auch der Revision - kein Erfolg beschieden sein. Insoweit ist die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsmeinung zitierte "Judikaturkette" durchaus zutreffend (Paragraph 48, ASGG) und keineswegs, wie von der Revisionswerberin betont, "mißverstanden" worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.