Ein Rechtsstreit über den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Integritätsabgeltung ist eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Deshalb sind für das Rechtsmittelverfahren die §§ 44 bis 48 leg cit anzuwenden, und zwar, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt, in der Fassung der ASGG-Nov 1994 BGBl 624 (Art X § 2 Z 7 dieser Nov). Da die Integritätsabgeltung nach § 213a Abs 2 ASVG als "einmalige Leistung" gewährt wird, gehörte sie nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des § 45 Abs 4, § 46 Abs 3 und § 47 Abs 2 ASGG idF vor der genannten Nov (SSV-NF 8/1 mwN) und gehört auch nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF dieser Nov.Ein Rechtsstreit über den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Integritätsabgeltung ist eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. Deshalb sind für das Rechtsmittelverfahren die Paragraphen 44 bis 48 leg cit anzuwenden, und zwar, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt, in der Fassung der ASGG-Nov 1994 BGBl 624 (Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7, dieser Nov). Da die Integritätsabgeltung nach Paragraph 213 a, Absatz 2, ASVG als "einmalige Leistung" gewährt wird, gehörte sie nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in der Fassung vor der genannten Nov (SSV-NF 8/1 mwN) und gehört auch nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG in der Fassung dieser Nov.
Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 508a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. § 500 Abs 2 leg cit ist zwar gemäß § 44 Abs 1 ASGG nicht anzuwenden, doch entspricht ihm inhaltlich dessen § 45 Abs 1. Der Oberste Gerichtshof kann die von der Klägerin erhobene ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen; diese Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Vor § 502 Rz 3).Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Paragraph 500, Absatz 2, leg cit ist zwar gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASGG nicht anzuwenden, doch entspricht ihm inhaltlich dessen Paragraph 45, Absatz eins, Der Oberste Gerichtshof kann die von der Klägerin erhobene ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen; diese Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Vor Paragraph 502, Rz 3).
Im vorliegenden Fall fehlt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.Im vorliegenden Fall fehlt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG.
Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, ob die Berufskrankheit der Klägerin durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Diese Frage wurde von den Vorinstanzen verneint. Sie haben dabei die ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit (zB SSV-NF 6/61; 8/64, 111 und 122) berücksichtigt. Bereits in der erstgenannten E wurde darauf hingewiesen, daß bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in den E SSV-NF 8/64 und 111 ausdrücklich wiederholt. Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob das Verhalten der Unternehmensführung bzw deren Vertreter unter den vor etwa 25 Jahren gegebenen, heute aber schon längst überholten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen noch als leicht oder schon als grob fahrlässig zu beurteilen ist. Diese Rechtsfrage hat daher keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wie dies im allgemeinen bei Entscheidungen über die Schwere des Verschuldens der Fall ist. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewegt, die Rechtslage nicht verkannt und seine Entscheidung nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Z 3 mwN).Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, ob die Berufskrankheit der Klägerin durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG). Diese Frage wurde von den Vorinstanzen verneint. Sie haben dabei die ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit (zB SSV-NF 6/61; 8/64, 111 und 122) berücksichtigt. Bereits in der erstgenannten E wurde darauf hingewiesen, daß bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in den E SSV-NF 8/64 und 111 ausdrücklich wiederholt. Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob das Verhalten der Unternehmensführung bzw deren Vertreter unter den vor etwa 25 Jahren gegebenen, heute aber schon längst überholten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen noch als leicht oder schon als grob fahrlässig zu beurteilen ist. Diese Rechtsfrage hat daher keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wie dies im allgemeinen bei Entscheidungen über die Schwere des Verschuldens der Fall ist. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewegt, die Rechtslage nicht verkannt und seine Entscheidung nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Ziffer 3, mwN).