Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension neu zu prüfen ist, ob nach Ablauf der Frist Invalidität im Sinne des § 255 ASVG noch, erstmals oder wieder besteht (SSV-NF 10/46 mwN ua). Richtig ist auch, dass der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen die Verweisbarkeit gelernter Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche entsprechend der Bestimmung des § 255 Abs 1 und 2 ASVG bejaht hat. So hat der Senat etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58, 10 ObS 76/98v, 10 ObS 258/98h), eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Baumarktberaters für Installationsbedarf (10 ObS 2339/96k, 10 ObS 369/97f, 10 ObS 17/99v) oder eines gelernten Karosseurs auf die Tätigkeit eines Dienstberaters (SSV-NF 8/84), aber insbesondere auch die Verweisbarkeit eines gelernten Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25) ausdrücklich bejaht.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension neu zu prüfen ist, ob nach Ablauf der Frist Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG noch, erstmals oder wieder besteht (SSV-NF 10/46 mwN ua). Richtig ist auch, dass der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen die Verweisbarkeit gelernter Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche entsprechend der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG bejaht hat. So hat der Senat etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58, 10 ObS 76/98v, 10 ObS 258/98h), eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Baumarktberaters für Installationsbedarf (10 ObS 2339/96k, 10 ObS 369/97f, 10 ObS 17/99v) oder eines gelernten Karosseurs auf die Tätigkeit eines Dienstberaters (SSV-NF 8/84), aber insbesondere auch die Verweisbarkeit eines gelernten Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25) ausdrücklich bejaht.
So gingen die Tatsacheninstanzen beispielsweise in der auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 12/25 - abweichend von den im vorliegenden Verfahren vom Erstgericht getroffenen Feststellungen - davon aus, dass für den Fachmarktberater/Fachmarktverkäufer in einem Baumarkt eine kaufmännische oder handwerkliche Ausbildung wie zB als Maurer gefordert werde, wobei bei gelernten oder angelernten Maurern für die Ausübung dieser Verweisungstätigkeit nur eine Einweisung von durchschnittlich drei Monaten in das Bestellwesen, die innere Organisation und EDV notwendig sei und der Schwerpunkt dieser Tätigkeit in Baumärkten oder Fachgeschäften des Baustoffhandels in der fachkundigen Beratung (über bestimmte Eigenschaften der angebotenen Artikel, wie beispielsweise Verarbeitung, Handhabung, unterschiedliche Qualitätsmerkmale, Haltbarkeitsdauer, Menge, Preis usw) und im Verkauf liege. Unter Zugrundelegung dieser in der Entscheidung SSV-NF 12/25 näher festgestellten Anforderungen im Verweisungsberuf Fachmarktberater/Fachmarktverkäufer gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die handwerkliche Ausbildung des Versicherten als Maurer und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes darstellten und es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Lehrberufes Maurer handle, sodass der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren gehe. Diese Auffassung wurde in zahlreichen weiteren Entscheidungen (SSV-NF 14/74, 10 ObS 344/01p, 10 ObS 365/01a, 10 ObS 397/01g, 10 ObS 390/02d; jüngst 10 ObS 131/03t) ausdrücklich gebilligt. Begründet wurde diese Rechtsauffassung vor allem auch damit, dass in Groß- und Baumärkten insbesondere gelernte Handwerker als Kunden- und Verkaufsberater eingesetzt würden, wobei auch gegenüber den Kunden mit der Ankündigung geworben werde, dass sie durch Fachkräfte beraten werden, die aufgrund ihrer handwerklichen Ausbildung bei Bedarf den Kunden auch - über das im Rahmen einer kurzfristigen Produkteinschulung erworbene Wissen hinausgehende - fachspezifische Auskünfte und Ratschläge erteilen können. Insofern seien daher auch die praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Handwerkers für die Beratungstätigkeit gegenüber Heimwerkern von wesentlicher Bedeutung. Auch der Umstand, dass die mit 1. 7. 2000 in Kraft getretene Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl II 2000/186 mit Schwerpunkt Baustoffhandel keine Anrechnung von Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer zurückgelegt wurden, auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel - Schwerpunkt Baustoffhandel vorsehe, bedeute noch nicht, dass beim Verkaufsberater in Baumärkten die Kenntnisse eines Maurers nicht gefragt seien und eine entsprechende Nahebeziehung des Verweisungsberufes zum bisher ausgeübten Beruf fehle (10 ObS 194/02f mwN ua).
Auch wenn daher die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes über die Verweisbarkeit eines angelernten Maurers auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters mit dem Schwerpunkt Bauabteilung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht, ist dennoch sein Verfahren mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ohne vorherige Erörterung mit den Parteien oder Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen ist. Bei den erstgerichtlichen Feststellungen über die Anforderungen in einem Verweisungsberuf handelt es sich um Tatsachenfeststellungen. Nach diesen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes würde die Tätigkeit als Berater in Baumärkten dazu führen, dass der Kläger seine im Lehrberuf Maurer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf eine grundlegende Unterschiedlichkeit dieser beiden Tätigkeiten in keiner Weise anwenden könnte. Dem gegenüber ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung unter Hinweis auf die - von anderen Tatsachenfeststellungen ausgehenden - Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine handwerkliche Ausbildung als Maurer und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium dieses Verweisungsberufes bilden, es sich bei der Tätigkeit eines Fachmarktberaters mit Schwerpunkt Bauabteilung um eine qualifizierte Teiltätigkeit (auch) des erlernten Maurerberufes handelt und diese qualifizierten Facharbeiter als Fachmarktberater tatsächlich Verwendung finden. Soweit aber das Erstgericht Beweise aufgenommen und darauf gestützt eine Tatsache festgestellt hat, darf das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von Feststellungen des Erstgerichtes abgehen - und zwar auch dann nicht, wenn das Berufungsgericht meint, das Gegenteil (oder Abweichendes) sei offenkundig (SSV-NF 14/7 ua). Auch wenn das Berufungsgericht daher der Ansicht sein sollte, es seien ihm aufgrund gleichartiger, dem Gericht bereits bekannter Fälle die Verweisungsvoraussetzungen eines Maurers auf Tätigkeiten eines Fachmarktberaters in Baumärkten ausreichend bekannt, müsste das Berufungsgericht, da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann, und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist (Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 269), das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen mit den Parteien erörtern (SZ 55/116) und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 263/01a = RIS-Justiz RS0040046 [T 9] = RS0040219 [T 6]; 10 ObS 259/02i ua). Da das Berufungsgericht weder eine solche Erörterung mit den Parteien noch eine Beweiswiederholung vorgenommen hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben. Infolge dieses Mangels nach § 503 Z 2 ZPO, welcher inhaltlich auch vom Revisionswerber in seinen Revisionsausführungen geltend gemacht wurde, ist der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.Auch wenn daher die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes über die Verweisbarkeit eines angelernten Maurers auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters mit dem Schwerpunkt Bauabteilung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht, ist dennoch sein Verfahren mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ohne vorherige Erörterung mit den Parteien oder Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen ist. Bei den erstgerichtlichen Feststellungen über die Anforderungen in einem Verweisungsberuf handelt es sich um Tatsachenfeststellungen. Nach diesen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes würde die Tätigkeit als Berater in Baumärkten dazu führen, dass der Kläger seine im Lehrberuf Maurer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf eine grundlegende Unterschiedlichkeit dieser beiden Tätigkeiten in keiner Weise anwenden könnte. Dem gegenüber ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung unter Hinweis auf die - von anderen Tatsachenfeststellungen ausgehenden - Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine handwerkliche Ausbildung als Maurer und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium dieses Verweisungsberufes bilden, es sich bei der Tätigkeit eines Fachmarktberaters mit Schwerpunkt Bauabteilung um eine qualifizierte Teiltätigkeit (auch) des erlernten Maurerberufes handelt und diese qualifizierten Facharbeiter als Fachmarktberater tatsächlich Verwendung finden. Soweit aber das Erstgericht Beweise aufgenommen und darauf gestützt eine Tatsache festgestellt hat, darf das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von Feststellungen des Erstgerichtes abgehen - und zwar auch dann nicht, wenn das Berufungsgericht meint, das Gegenteil (oder Abweichendes) sei offenkundig (SSV-NF 14/7 ua). Auch wenn das Berufungsgericht daher der Ansicht sein sollte, es seien ihm aufgrund gleichartiger, dem Gericht bereits bekannter Fälle die Verweisungsvoraussetzungen eines Maurers auf Tätigkeiten eines Fachmarktberaters in Baumärkten ausreichend bekannt, müsste das Berufungsgericht, da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann, und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist (Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 269,), das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen mit den Parteien erörtern (SZ 55/116) und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 263/01a = RIS-Justiz RS0040046 [T 9] = RS0040219 [T 6]; 10 ObS 259/02i ua). Da das Berufungsgericht weder eine solche Erörterung mit den Parteien noch eine Beweiswiederholung vorgenommen hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben. Infolge dieses Mangels nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, welcher inhaltlich auch vom Revisionswerber in seinen Revisionsausführungen geltend gemacht wurde, ist der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.
Sollte das fortgesetzte Verfahren zu dem Ergebnis führen, dass eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters entgegen den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes grundsätzlich in Frage kommt, wird auch noch näher zu klären sein, ob das medizinische Leistungskalkül des Klägers den an diesen Verweisungsberuf gestellten Anforderungen entspricht. Es wird dabei insbesondere die Frage zu klären sein, ob der Ausschluss des Klägers von der Verrichtung schwerer Arbeiten der Ausübung des Berufes des Fachmarktberaters entgegensteht. Während der Kläger in seinen Revisionsausführungen die Ansicht vertritt, ein Fachmarktberater müsse beträchtliche Lasten heben, wodurch sein Leistungskalkül überschritten würde, steht beispielsweise nach dem der Entscheidung SSV-NF 12/25 zugrunde liegenden Sachverhalt der Ausschluss des Versicherten von schweren Arbeiten der Ausübung dieses Verweisungsberufs nicht entgegen. Erst wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG bejaht werden sollte, wäre auf die weitere Frage einzugehen, ob die dem Kläger nach der zitierten Gesetzesstelle zustehende Pensionsleistung wegen Verweigerung einer möglichen und zumutbaren beruflichen Rehabilitation nicht gebührt.Sollte das fortgesetzte Verfahren zu dem Ergebnis führen, dass eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters entgegen den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes grundsätzlich in Frage kommt, wird auch noch näher zu klären sein, ob das medizinische Leistungskalkül des Klägers den an diesen Verweisungsberuf gestellten Anforderungen entspricht. Es wird dabei insbesondere die Frage zu klären sein, ob der Ausschluss des Klägers von der Verrichtung schwerer Arbeiten der Ausübung des Berufes des Fachmarktberaters entgegensteht. Während der Kläger in seinen Revisionsausführungen die Ansicht vertritt, ein Fachmarktberater müsse beträchtliche Lasten heben, wodurch sein Leistungskalkül überschritten würde, steht beispielsweise nach dem der Entscheidung SSV-NF 12/25 zugrunde liegenden Sachverhalt der Ausschluss des Versicherten von schweren Arbeiten der Ausübung dieses Verweisungsberufs nicht entgegen. Erst wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG bejaht werden sollte, wäre auf die weitere Frage einzugehen, ob die dem Kläger nach der zitierten Gesetzesstelle zustehende Pensionsleistung wegen Verweigerung einer möglichen und zumutbaren beruflichen Rehabilitation nicht gebührt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.