Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren ausführlich begründeten Entscheidungen dazu Stellung genommen, daß ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten im Sinne des § 8 Z 3 EinstV bereits dann anzunehmen ist und demgemäß das Pflegegeld der Stufe 5 bei einen Rollstuhlfahrer gebührt, wenn auch nur ein Arm - wie es beim Kläger zufolge seiner Halbseitenlähmung der Fall ist - praktisch gebrauchsunfähig ist und der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst (also ohne Fremdhilfe) vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, 10 ObS 241/97g, 10 ObS 266/97h, 10 ObS 292/97g). Zu dieser letztgenannten Voraussetzung fehlen allerdings im vorliegenden Fall zur abschließenden Beurteilung unerläßliche Feststellungen. Aus der Tatsache allein, daß der Kläger halbseitig (Arm wie Bein betreffend) starke, schlaganfallbedingte Behinderungen aufweist und auch nur mit Fremdhilfe aufstehen kann, ist noch nicht mit Sicherheit der weitere Schluß zulässig, daß der Kläger allenfalls (durch besondere Trainiertheit, besondere Beschaffenheit seines Rollstuhles bzw Bettes oder dergleichen), doch in der Lage ist, sich von selbst (also ohne Fremdhilfe) vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Nur wenn auch diese Voraussetzung beim Kläger erfüllt ist, wäre der Kläger nach § 8 Z 3 EinstV, also diagnosebezogen einzustufen und ihm nach § 4 Abs 2 BPGG ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 zuzusprechen; lediglich bei Bejahung dieser Voraussetzung könnte eine funktionsbezogene Beurteilung zu Recht unterbleiben (10 ObS 266/97h). Die Argumentation der Revisionswerberin, daß eine solche diagnosebezogene Einstufung bereits deshalb beim Kläger versagen müsse und "absurd" sei, weil bei ihm ja bloß ein Arm lähmungsbedingt ausgefallen sei, ist hingegen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Senates, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nicht zielführend.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren ausführlich begründeten Entscheidungen dazu Stellung genommen, daß ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV bereits dann anzunehmen ist und demgemäß das Pflegegeld der Stufe 5 bei einen Rollstuhlfahrer gebührt, wenn auch nur ein Arm - wie es beim Kläger zufolge seiner Halbseitenlähmung der Fall ist - praktisch gebrauchsunfähig ist und der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst (also ohne Fremdhilfe) vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, 10 ObS 241/97g, 10 ObS 266/97h, 10 ObS 292/97g). Zu dieser letztgenannten Voraussetzung fehlen allerdings im vorliegenden Fall zur abschließenden Beurteilung unerläßliche Feststellungen. Aus der Tatsache allein, daß der Kläger halbseitig (Arm wie Bein betreffend) starke, schlaganfallbedingte Behinderungen aufweist und auch nur mit Fremdhilfe aufstehen kann, ist noch nicht mit Sicherheit der weitere Schluß zulässig, daß der Kläger allenfalls (durch besondere Trainiertheit, besondere Beschaffenheit seines Rollstuhles bzw Bettes oder dergleichen), doch in der Lage ist, sich von selbst (also ohne Fremdhilfe) vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Nur wenn auch diese Voraussetzung beim Kläger erfüllt ist, wäre der Kläger nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, also diagnosebezogen einzustufen und ihm nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 zuzusprechen; lediglich bei Bejahung dieser Voraussetzung könnte eine funktionsbezogene Beurteilung zu Recht unterbleiben (10 ObS 266/97h). Die Argumentation der Revisionswerberin, daß eine solche diagnosebezogene Einstufung bereits deshalb beim Kläger versagen müsse und "absurd" sei, weil bei ihm ja bloß ein Arm lähmungsbedingt ausgefallen sei, ist hingegen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Senates, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nicht zielführend.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist damit eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Umfang unvermeidlich; da es hiezu einer weiteren Verhandlung erster Instanz bedarf, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.