[7] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[8] 1. Dass die Klägerin im Zeitraum von 22. 11. 2023 bis 10. 12. 2023 keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, zieht die Klägerin nicht in Zweifel, sodass darauf nicht einzugehen ist. Sie bestreitet auch nicht, dass der davor liegende Bezugsblock die Mindestdauer des § 3 Abs 5 KBGG unterschritt. 1. Dass die Klägerin im Zeitraum von 22. 11. 2023 bis 10. 12. 2023 keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, zieht die Klägerin nicht in Zweifel, sodass darauf nicht einzugehen ist. Sie bestreitet auch nicht, dass der davor liegende Bezugsblock die Mindestdauer des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG unterschritt.
[9] 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist § 3 Abs 5 KBGG zwar teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4]). Eine unterlassene Wohnsitzmeldung liegt jedoch in der Ingerenz des Beziehers, sodass eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 5 KBGG in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt (vgl 10 ObS 73/25w Rz 15; 10 ObS 37/26b Rz 5). 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Paragraph 3, Absatz 5, KBGG zwar teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4]). Eine unterlassene Wohnsitzmeldung liegt jedoch in der Ingerenz des Beziehers, sodass eine teleologische Reduktion des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt vergleiche 10 ObS 73/25w Rz 15; 10 ObS 37/26b Rz 5).
[10] 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein in der Ingerenz der Klägerin liegender Umstand zu einer Unterschreitung der Mindestbezugsdauer des § 3 Abs 5 KBGG führte, entspricht dieser Rechtsprechung. 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein in der Ingerenz der Klägerin liegender Umstand zu einer Unterschreitung der Mindestbezugsdauer des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG führte, entspricht dieser Rechtsprechung.
[11] 3.1. Die Klägerin meldete sich am neuen Hauptwohnsitz (bereits) am 22. 11. 2023 an, obwohl die Familie nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (erst) „im Dezember 2023“ in die neue Wohnung einzog. Im Zeitraum von der Anmeldung der Klägerin an der neuen Wohnadresse bis zur tatsächlichen Unterkunftnahme war die Klägerin daher – entgegen § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 Satz 1 KBGG – nicht an der Wohnadresse hauptwohnsitzlich gemeldet, an der sie und das Kind lebten. Aus welchem Grund diese dem § 3 Abs 1 MeldeG (arg: „danach“; vgl demgegenüber § 4 Abs 1 MeldeG: „davor oder danach“) nicht entsprechende Anmeldung in einer Wohnung von der Klägerin nicht beeinflussbar gewesen sein soll, lässt sich den Ausführungen der Revision nicht entnehmen. 3.1. Die Klägerin meldete sich am neuen Hauptwohnsitz (bereits) am 22. 11. 2023 an, obwohl die Familie nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (erst) „im Dezember 2023“ in die neue Wohnung einzog. Im Zeitraum von der Anmeldung der Klägerin an der neuen Wohnadresse bis zur tatsächlichen Unterkunftnahme war die Klägerin daher – entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, Satz 1 KBGG – nicht an der Wohnadresse hauptwohnsitzlich gemeldet, an der sie und das Kind lebten. Aus welchem Grund diese dem Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG (arg: „danach“; vergleiche demgegenüber Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG: „davor oder danach“) nicht entsprechende Anmeldung in einer Wohnung von der Klägerin nicht beeinflussbar gewesen sein soll, lässt sich den Ausführungen der Revision nicht entnehmen.
[12] 3.2. Da eine Unterschreitung der Mindestbezugsdauer des § 3 Abs 5 KBGG schon deswegen nicht in Betracht kam, kommt es auf die in der Revision thematisierte Frage, ob die vom Vermieter verursachte Verzögerung bei der Anmeldung des Kindes (ohne Bewirken einer amtlichen Meldung iSd § 15 Abs 4 MeldeG) in der Ingerenz der Klägerin lag, nicht entscheidend an. 3.2. Da eine Unterschreitung der Mindestbezugsdauer des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG schon deswegen nicht in Betracht kam, kommt es auf die in der Revision thematisierte Frage, ob die vom Vermieter verursachte Verzögerung bei der Anmeldung des Kindes (ohne Bewirken einer amtlichen Meldung iSd Paragraph 15, Absatz 4, MeldeG) in der Ingerenz der Klägerin lag, nicht entscheidend an.