Entscheidung 10 ObS 54/08a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Muriz A*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2008, GZ 11 Rs 23/08v-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht), die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr erfolgreich in der Revision gerügt werden (10 ObS 29/05w; SSV-NF 7/74 uva). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht - anders als in der vom Kläger in seiner Rechtsmittelschrift zitierten Entscheidung 10 ObS 398/98x - den geltend gemachten Verfahrensmangel inhaltlich geprüft hat, nicht vor. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts über das Nichtvorliegen des im Berufungsverfahren behaupteten Verfahrensmangels stellen ebenso keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache dar und können daher auch nicht mit dem in § 503 Z 4 ZPO bezeichneten Revisionsgrund bekämpft werden (3 Ob 575/85 mwN). Es kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob der Kläger in erster Instanz ausreichend angeleitet und belehrt wurde.Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht), die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr erfolgreich in der Revision gerügt werden (10 ObS 29/05w; SSV-NF 7/74 uva). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht - anders als in der vom Kläger in seiner Rechtsmittelschrift zitierten Entscheidung 10 ObS 398/98x - den geltend gemachten Verfahrensmangel inhaltlich geprüft hat, nicht vor. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts über das Nichtvorliegen des im Berufungsverfahren behaupteten Verfahrensmangels stellen ebenso keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache dar und können daher auch nicht mit dem in Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichneten Revisionsgrund bekämpft werden (3 Ob 575/85 mwN). Es kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob der Kläger in erster Instanz ausreichend angeleitet und belehrt wurde.
Da somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO in den Revisionsausführungen nicht aufgezeigt wird, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in den Revisionsausführungen nicht aufgezeigt wird, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E87800
10ObS54.08a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00054.08A.0527.000
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080527_OGH0002_010OBS00054_08A0000_000