Darüber kann derzeit noch nicht entschieden werden.
Nach Art III Z 6, Art XI Abs 6 ZVN 2002 ist die von § 528 ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd (aufgehobenen) § 47 ASGG nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt (Stohanzl ZPO9 [2002] zu § 528 ZPO). Der oa Ausspruch hätte demnach (anders als früher nach § 47 Abs 2 ASGG: RIS-Justiz RS0110613; zuletzt: 10 ObS 326/01s) nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss nach § 527 Abs 2 ZPO gefasst hätte (vgl 10 Ob 225/03s mwN).Nach Artikel römisch drei, Ziffer 6,, Artikel römisch elf, Absatz 6, ZVN 2002 ist die von Paragraph 528, ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd (aufgehobenen) Paragraph 47, ASGG nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt (Stohanzl ZPO9 [2002] zu Paragraph 528, ZPO). Der oa Ausspruch hätte demnach (anders als früher nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG: RIS-Justiz RS0110613; zuletzt: 10 ObS 326/01s) nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gefasst hätte vergleiche 10 Ob 225/03s mwN).
Da der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes jedoch bestätigt wurde, richtet sich die Anfechtbarkeit nicht nach § 527 Abs 2 ZPO sondern nach § 528 ZPO. Das Rekursgericht hätte daher den Ausspruch nach § 500 Abs 2, § 526 Abs 3 ZPO machen müssen (vgl 10 Ob 225/03s) und wird diesen - im Weg der Entscheidungsberichtigung - nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488; RS0041371; RS0041647; RS0085678; zuletzt: 7 Ob 306/03f mwN). Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.Da der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes jedoch bestätigt wurde, richtet sich die Anfechtbarkeit nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO sondern nach Paragraph 528, ZPO. Das Rekursgericht hätte daher den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO machen müssen vergleiche 10, Ob 225/03s) und wird diesen - im Weg der Entscheidungsberichtigung - nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488; RS0041371; RS0041647; RS0085678; zuletzt: 7 Ob 306/03f mwN). Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.
Diese Entscheidung war gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreiersenat treffen (vgl RIS-Justiz RS0108754; zuletzt: 8 ObA 30/03z).Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreiersenat treffen vergleiche RIS-Justiz RS0108754; zuletzt: 8 ObA 30/03z).