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Entscheidung 10 ObS 7/99y×

Entscheidung 10 ObS 7/99y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS7/99y

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Mag. Günter Kaiser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und OR Dr. Walter Wotzel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Veroslava K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, in eventu Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1998, GZ 10 Rs 154/98k-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Jänner 1998, GZ 3 Cgs 146/97z-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder dieses Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist auszuführen:

Eine der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG ist, daß der (die) Versicherte in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Ziffer 3,). Die Klägerin hat in diesem Beobachtungszeitraum nach dem ASVG aber nur 10 Beitragstage und damit überhaupt keinen Beitragsmonat erworben (Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG). Die nach den erstgerichtlichen Feststellungen durch eine in Serbien ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit auf Grund freiwilliger Versicherungsbeiträge in der jugoslawischen Sozialversicherung vergleiche SSV-NF 2/117) erworbenen weiteren Versicherungsmonate haben hier außer Betracht zu bleiben: Wenngleich das Wesen eines Wanderversicherungsverfahrens darin besteht, daß alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Versicherungsträger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären, hat dieser bei Feststellung der Leistungsansprüche jedoch nur eigenes Recht anzuwenden. Er hat bei Beurteilung von Leistungsansprüchen nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystem vorgesehen sind (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30; 10 ObS 257/97k; 10 ObS 308/97k; 10 ObS 217/98d). Dies gilt auch bei der Anrechnung von Versicherungszeiten auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen. Auf die zeitliche Lagerung der von der Klägerin als Landwirtin erworbenen Versicherungszeiten kommt es daher bei Beurteilung des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG nicht an.

Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. Ihre Auffassung, sie könne keinen einzigen Verweisungsberuf ohne Einschränkungen ausüben, geht nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach sie unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls - also ungeachtet der körperlichen Einschränkungen die im Urteil erster Instanz näher umschriebenen Hilfstätigkeiten verrichten kann. Damit ist sie auch in der Lage, bei Ausübung eines solchen Verweisungsberufes die Lohnhälfte iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu erreichen (SSV-NF 1/11 uva). Richtig ist, daß nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/70, 6/82, 6/104 ua) mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen jährlich und darüber Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen und bewirken, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Daß bei der Klägerin leidensbedingte Krankenstände in dieser Dauer mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, steht jedoch nicht fest. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Versicherter einen Krankenstand in Anspruch nimmt, sondern ob ein solcher Krankenstand aus medizinischer Sicht notwendig ist (SSV-NF 3/120 ua). Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E52940 10C00079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00007.99Y.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_010OBS00007_99Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043061 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0043320 Rechtssatz 09.10.1963Zivilrecht
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315).
RS0084378 Rechtssatz 26.04.1988Zivilrecht
Hat ein Versicherter Versicherungszeiten in verschiedenen Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so sind die Anspruchsvoraussetzungen primär nach den Bestimmungen zu prüfen, die für den Zweig der Pensionsversicherung bestehen, dessen Versicherungsträger …
RS0084429 Rechtssatz 13.03.1990Zivilrecht
Für den Fall, dass die infolge des vorhandenen Leidens zu erwartenden Krankenstände acht Wochen erreichen, hat der OGH in 10 Ob S 385/89 = SSV-NF 3/152 den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bejaht.
RS0084693 Rechtssatz 30.06.1987Zivilrecht
Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlich oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen.
RS0084855 Rechtssatz 18.04.1989Zivilrecht
Ist beim Versicherten zweimal bis dreimal jährlich mit zwei bis drei Wochen dauernden Krankenständen zu rechnen, so ist dies nicht so ungewöhnlich, daß seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde und er daher von diesem …
RS0084898 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Voraussichtliche Krankenstände von acht Wochen im Jahr nehmen die Fähigkeit sowohl zu einer unselbständigen wie auch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
RS0085021 Rechtssatz 14.02.1995Zivilrecht
Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl nach dem ASVG als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-PVG oder nach dem B-PVG erworben, so kommen für ihn gemäß § 251 a Abs 1 ASVG die Leistungen aus der Pensionsversicherung i …
RS0085037 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
Durch die Bestimmungen über die Wanderversicherung (§ 251 a ASVG, § 129 GSVG, § 120 BSVG) hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die eine weitgehende Gleichbehandlung der in verschiedenen Sozialversicherungssystemen erworbenen Versicherungszeiten sic …