Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend auf die starre Grenze hingewiesen, wonach der durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg des Versicherten im Sinn ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0084826; 10 ObS 44/06b = SSV-NF 20/22 mwN) aus Gründen der Rechtssicherheit immer mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses beginnt und endet (ebenso die Rsp des BSG, die an dieser Auffassung weiterhin festhält und es eindeutig ablehnt, die Abgrenzung des häuslichen Lebensbereichs von der besonderen Gestaltung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall abhängig zu machen [Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung I4, § 8 SGB VII Rz 450, 451; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht II, § 8 SGB VII Rz 182]). Zum häuslichen Wirkungskreis zählen dabei die innerhalb des bebauten Raumes von den Hausbewohnern dauernd benutzten Räume (Schwerdtfeger aaO § 8 SGB VII Rz 454). Eine die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigende Begrenzung des häuslichen Bereichs durch Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Außentür des Wohngebäudes die Begrenzung des häuslichen Bereichs bildet, wird von der Rechtsprechung also nicht mehr anerkannt (Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] I13 § 8 Rz 186).Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend auf die starre Grenze hingewiesen, wonach der durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg des Versicherten im Sinn ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0084826; 10 ObS 44/06b = SSV-NF 20/22 mwN) aus Gründen der Rechtssicherheit immer mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses beginnt und endet (ebenso die Rsp des BSG, die an dieser Auffassung weiterhin festhält und es eindeutig ablehnt, die Abgrenzung des häuslichen Lebensbereichs von der besonderen Gestaltung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall abhängig zu machen [Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung I4, Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 450, 451; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht römisch zwei, Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 182]). Zum häuslichen Wirkungskreis zählen dabei die innerhalb des bebauten Raumes von den Hausbewohnern dauernd benutzten Räume (Schwerdtfeger aaO Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 454). Eine die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigende Begrenzung des häuslichen Bereichs durch Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Außentür des Wohngebäudes die Begrenzung des häuslichen Bereichs bildet, wird von der Rechtsprechung also nicht mehr anerkannt (Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] I13 Paragraph 8, Rz 186).
Die beklagte Partei zieht diese „Grundregel" gar nicht in Zweifel, macht jedoch geltend, auch in der vom Berufungsgericht zitierten jüngsten Entscheidung (10 ObS 44/06b = SSV-NF 20/22) habe der Oberste Gerichtshof auf die maßgebende Einflussnahmemöglichkeit der Versicherten auf die Verhältnisse der von ihnen bewohnten Liegenschaftsteile Bezug genommen; dort sei der Versicherungsschutz für das Betreten der Tiefgarage nämlich deshalb bejaht worden, weil der Versicherte den Weggefahren im Inneren dieses - von ihm erst von außen zu betretenden - Gebäudes typischerweise weniger begegnen konnte, als wenn er auch in dem Gebäude gewohnt hätte. Bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden, drei mal sechs Meter großen „Einhausung" des Klägers sei zwar keine weitere Eingangstüre vorhanden; dennoch werde - aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Bauwerks - eine weitestgehende Abschirmung gegenüber den Witterungseinflüssen (Schnee- und Eisglätte, Nässe etc) bewirkt. Ein Versicherungsschutz würde hier also für „Gebäudeteile" bejaht, die in der Eigenverantwortung des Versicherten lägen, seinen Gestaltungsmöglichkeiten voll zugänglich seien, und in denen die typischen Weggefahren der im Freien gelegenen Liegenschaftsteile gar nicht bestünden. Außerdem sei der Unfall nicht durch typische Weggefahren verursacht worden, sondern stehe wesentlich mit der dem Gestaltungsspielraum des Klägers zugänglichen Beleuchtung und der Art der Lagerung diverser Gegenstände in diesem Raum in Zusammenhang.
Der Kläger hält dem entgegen, es könne nicht von Umständen des Privatbereichs gesprochen werden, weil der nach einer Seite offene Raum weder beheizbar, noch als Garage oder zu Wohnzwecken nutzbar sei. Selbst wenn eine entsprechende Einflussmöglichkeit gegeben wäre, liege ein Arbeitsunfall vor, weil nach ständiger Rechtsprechung das erste Durchschreiten einer Außentür, gegebenenfalls Garagentür, maßgebend sei.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Wie bereits dargelegt, hat die Judikatur die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg im Interesse der Rechtssicherheit starr gezogen und knüpft an objektive Merkmale an, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Selbst angesichts geänderter Wohnverhältnisse oder besonderer baulicher Verhältnisse des Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit Garagen - wurden keine anderen Abgrenzungskriterien aufgestellt (10 ObS 44/06b = SSV-NF 20/22 mwN). Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet demnach an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor; besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist beim Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus also das Garagentor eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw beim Heimweg endet (RIS-Justiz RS0084826 [T1 und T2] = 10 ObS 19/98m = SSV-NF 12/24; ebenso Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] I13 § 8 SGB VII Rz 183 f).Wie bereits dargelegt, hat die Judikatur die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg im Interesse der Rechtssicherheit starr gezogen und knüpft an objektive Merkmale an, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Selbst angesichts geänderter Wohnverhältnisse oder besonderer baulicher Verhältnisse des Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit Garagen - wurden keine anderen Abgrenzungskriterien aufgestellt (10 ObS 44/06b = SSV-NF 20/22 mwN). Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet demnach an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor; besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist beim Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus also das Garagentor eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw beim Heimweg endet (RIS-Justiz RS0084826 [T1 und T2] = 10 ObS 19/98m = SSV-NF 12/24; ebenso Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] I13 Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 183 f).
Der erkennende Senat hat bereits in der auch von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung (10 ObS 44/06b) ausgesprochen, dass dieser Lösung („starre Grenze") nach wie vor der Vorzug zu geben ist. Durch welche Außentür der Versicherte das von ihm bewohnte Gebäude verlässt [oder betritt], ist nicht relevant: Maßgeblich ist also immer das erste „Durchschreiten" einer Außentür, gegebenenfalls auch einer Garagentür, wenngleich die Annahme von Grenzpunkten des Wegs zur oder von der Arbeitsstätte zwangsläufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Unfälle mit sich bringt, je nach dem, ob sie sich vor oder nach diesen Grenzpunkten ereignet haben (RIS-Justiz RS0084826 [T3] = 10 ObS 76/01a = SSV-NF 15/42 = DRdA 2002/7 [Müller]).
Demgemäß wäre der Versicherungsschutz für den Sturz im überdachten, auf drei Seiten abgemauerten Hauseingangsbereich des Klägers nur dann nicht zu bejahen, wenn der Versicherte die maßgebende Grenze des häuslichen Lebensbereichs, also die Außentür seines Hauses, zum Unfallszeitpunkt bereits „durchschritten" gehabt hätte (so 10 ObS 76/01a = SSV-NF 15/42 [Ausrutschen im Hausflur unmittelbar nach Betreten des Hauses - kein Unfallversicherungsschutz bei Sturz nach hinten auf den Bereich vor der Eingangstür]). Auf die besondere Gestaltung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall kam es hingegen - wie schon eingangs festgehalten wurde - nicht an. Dass der Eingangsbereich (nach den eigenen Angaben des Klägers) „als Abstellraum genützt" wurde, ist daher ebenso unerheblich wie der vom Berufungsgericht aufgezeigte Umstand, dass die Baulichkeiten einem „offenen Torbogen als Gebäudeabschluss" vergleichbar sind. Allein maßgebend ist vielmehr das Durchschreiten der - wenn auch über den überdachten Eingangsbereich erreichbaren - (einzigen) Eingangstür des Hauses.
Dafür spricht auch folgende Überlegung:
Bildet eine Garage oder ein Schuppen zum Unterstellen eines Beförderungsmittels nicht einen Teil des von den Gebäudegrenzen bestimmten häuslichen Bereichs, dann ist der Versicherungsschutz nicht auf den (Arbeits-)Weg von oder zum Schuppen beschränkt, sondern umfasst (auch) den Aufenthalt in der Garage bzw im Schuppen, weil dieser Weg erst nach dem Durchschreiten der Außentür endet oder bereits mit dem Durchschreiten begonnen hat, und das für die Fortsetzung oder Beendigung des Wegs erforderliche Aufsuchen der Garage oder des Schuppens einen im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Wegs stehenden notwendigen Teil des Gesamtwegs von oder nach dem Ort der Tätigkeit bildet (Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] I13 § 8 SGB VII Rz 185).Bildet eine Garage oder ein Schuppen zum Unterstellen eines Beförderungsmittels nicht einen Teil des von den Gebäudegrenzen bestimmten häuslichen Bereichs, dann ist der Versicherungsschutz nicht auf den (Arbeits-)Weg von oder zum Schuppen beschränkt, sondern umfasst (auch) den Aufenthalt in der Garage bzw im Schuppen, weil dieser Weg erst nach dem Durchschreiten der Außentür endet oder bereits mit dem Durchschreiten begonnen hat, und das für die Fortsetzung oder Beendigung des Wegs erforderliche Aufsuchen der Garage oder des Schuppens einen im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Wegs stehenden notwendigen Teil des Gesamtwegs von oder nach dem Ort der Tätigkeit bildet (Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] I13 Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 185).
Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten: Da Besonderheiten des Einzelfalls für die aus Gründen der Rechtssicherheit starre Grenze nicht berücksichtigt werden, ist es - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - also auch unerheblich, dass der Unfall noch auf eigenem Grundstück von dortigen Gefahrenquellen verursacht wurde, wie zB hier durch eine „Stolperstelle" (Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht II § 8 SGB VII Rz 182 mwN).Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten: Da Besonderheiten des Einzelfalls für die aus Gründen der Rechtssicherheit starre Grenze nicht berücksichtigt werden, ist es - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - also auch unerheblich, dass der Unfall noch auf eigenem Grundstück von dortigen Gefahrenquellen verursacht wurde, wie zB hier durch eine „Stolperstelle" (Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht II Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 182 mwN).
Der Unfall des Klägers wurde somit vom Berufungsgericht zutreffend als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG beurteilt. Der angefochtene Aufhebungsbeschluss ist daher zu bestätigen.Der Unfall des Klägers wurde somit vom Berufungsgericht zutreffend als Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG beurteilt. Der angefochtene Aufhebungsbeschluss ist daher zu bestätigen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.