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Entscheidung 10 ObS 72/26z×

Entscheidung 10 ObS 72/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS72/26z

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1989, *, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und Dr. Elisabeth Humer-Rieger M.B.L., Rechtsanwälte in Linz, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2026, GZ 12 Rs 45/26p-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Klägerin wurde anlässlich der Geburt ihrer Tochter Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 19. 3. 2026 zuerkannt. Bis 29. 6. 2025 waren die Klägerin und das Kind an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Am 29. 6. 2025 meldete der Vater das Kind versehentlich an einer neuen Adresse an. Aufgrund der unterbliebenen Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bemerkte die Klägerin die Anmeldung des Kindes an der neuen Adresse und sie meldete sich am 13. 8. 2025 an der neuen Adresse. Tatsächlich hatte die Familie stets einen gemeinsamen Haushalt.

[2]                 Mit Bescheid vom 1. 9. 2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 12. 8. 2025 und verpflichtete sie die Klägerin zum Ersatz der für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 30. 6. 2025 ausgezahlten Leistung.

[3]         Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 29. 6. 2025 hat und nicht zum Rückersatz des in diesem Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet ist. Das Mehrbegehren, dass die Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 30. 6. 2025 bis 12. 8. 2025 habe und nicht zum Rückersatz des in diesem Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet sei, wies das Berufungsgericht (rechtskräftig) ab und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung des zu Unrecht bezogenen Betrags. Mangels hauptwohnsitzlicher Meldung der Klägerin und des Kindes im Zeitraum von 30. 6. 2025 bis 12. 8. 2025 liege die Anspruchsvoraussetzung nach den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 24 e in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, KBGG nicht vor. Die dadurch bewirkte Unterschreitung der Mindestbezugsdauer nach Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG führe nicht zu einem Verlust des Anspruchs im davor liegenden Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 29. 6. 2025, weil die versehentliche und fälschlicherweise zu früh erfolgte und unbemerkt gebliebene Anmeldung des Kindes durch den Vater an einem anderen Wohnsitz nicht in der Ingerenz der Klägerin liege.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[5]                 1. Dass die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie und ihr Kind nicht an derselben Adresse gemeldet waren, keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

[6]         2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4, T5]). Ob eine solche Situation gegeben ist, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche 10 ObS 177/13x Pkt 5.1).

[7]              3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die versehentliche und fälschlicherweise zu früh erfolgte Anmeldung des Kindes durch den Vater nicht in der Ingerenz der Klägerin liege, überschreitet den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht.

[8]              3.1. Richtig ist, dass eine unterlassene Wohnsitzmeldung durch den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs typischerweise – sofern er nicht durch nicht vorhersehbare und nicht abwendbare Hindernisse an einer rechtzeitigen Anmeldung gehindert war – in seiner Ingerenz liegt (10 ObS 37/26b Rz 5; 10 ObS 73/25w Rz 15). Aus welchen Gründen diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, in dem es nicht um eine unterlassene Meldung durch den Bezieher, sondern um eine fälschlich (zu früh) erfolgte Meldung des Kindes durch den anderen Elternteil geht, zu übertragen sein soll, lässt sich den Revisionsausführungen nicht nachvollziehbar entnehmen. Insbesondere bleibt völlig offen, warum die Beklagte von einer verspäteten Anmeldung der Klägerin an der neuen Adresse ausgeht.

[9]         3.2. Mit der Behauptung, es sei für die Klägerin nicht unvorhersehbar, dass eine zeitnahe „Ummeldung“ (gemeint wohl: Anmeldung, siehe Paragraph 11, Absatz 4, MeldeG) und eine diesbezügliche Abstimmung mit dem Vater nötig sein werde, übergeht die Beklagte, dass die Anmeldung des Kindes durch den Vater versehentlich zu früh erfolgte. Auch bei Annahme eines entsprechenden Abstimmungsbedarfs zwischen den Eltern ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände ein solcher Irrtum des Vaters für die Klägerin vorherzusehen oder gar abzuwenden gewesen wäre.

[10]          3.3. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt eine „Korrektur“ der Meldung des Kindes oder ihrer Meldung vornehmen können, legt sie nicht dar, inwiefern eine solche ein Unterschreiten der Mindestbezugsdauer verhindern hätte können.

Textnummer

E148496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00072.26Z.0825.000

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_010OBS00072_26Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung