Entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
In ihrem Rechtsmittel stellt die Klägerin in den Vordergrund, dass die Tätigkeit einer Filialleiterin - trotz der damit verbundenen untergeordneten Tätigkeiten - in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich höheres Ansehen genieße als die für sie noch in Betracht kommenden einfachen Verweisungstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2, insbesondere weil mit einer Verweisung der Verlust der Vorgesetztenstellung verbunden sei. Außerdem seien die angeführten Verweisungsberufe funktionell der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht gleichartig (weil sie nur Teiltätigkeiten der von ihr bisher ausgeübten qualifizierten Tätigkeit mit hierarchischer Vorgesetztenfunktion darstellten) und mit einem Entgeltverlust verbunden seien.
Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. In der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und die möglichen Verweisungsberufe derselben Berufsgruppe angehören, könnte doch die Klägerin nach den Feststellungen die von ihr erworbenen Fähigkeiten in den Verweisungsberufen verwerten. Nach dem Revisionsvorbringen stellen die Verweisungsberufe „Teiltätigkeiten" der bisherigen Tätigkeit dar. Auch der Oberste Gerichtshof hat zuletzt wieder bestätigt, dass in die Berufsgruppe einer der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe 3 zugehörigen Einzelhandelskauffrau beispielsweise auch einfache Bürotätigkeiten einzureihen sind, die ihrer Wertigkeit nach der Beschäftigungsgruppe 2 angehören (10 ObS 55/08y). In der Entscheidung 10 ObS 95/07d hat der Oberste Gerichtshof die Verweisbarkeit eines in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 einzureihenden Außendienstmitarbeiters auf der Beschäftigungsgruppe 2 zugehörende einfache Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf bejaht (ebenso 10 ObS 93/06h).
Die Vorinstanzen haben bereits darauf hingewiesen, dass ein Angestellter innerhalb seiner Berufsgruppe nur auf Berufe verwiesen werden darf, die für ihn nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden sind. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimisst. Maßgeblich sind die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine
bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt (10 ObS 117/95 =
SSV-NF 9/58; 10 ObS 19/04y = SSV-NF 18/10; RIS-Justiz RS0085599
[T10]). Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt (10 ObS 233/00p = SSV-NF 14/129). Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. In diesem Sinn wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (10 ObS 239/98i = SSV-NF 12/123; RIS-Justiz RS0084890; RS0085599). In die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben fallen „Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen". Dazu zählen beispielsweise Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Berufsgruppe einzustufen sind. In die Berufsgruppe 4 fallen „Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit"; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen.
Die Klägerin ist unbestrittenermaßen in ihrer zuletzt ausgeübten Funktion als Leiterin einer kleinen Filiale eines Fleischhandelsbetriebs in die Beschäftigungsgruppe 3 des genannten Kollektivvertrags einzureihen. Mit den in dieser Beschäftigungsgruppe enthaltenen Tätigkeiten ist bereits ein gewisses Maß an Selbständigkeit und Verantwortung enthalten, wie sie auch eine Filialleiterin aufweisen muss. Die Vorgesetztenfunktion darf in diesem Zusammenhang dann nicht nochmals hervorgehoben werden, sondern ist bereits in den Anforderungen für die Beschäftigungsgruppe 3 vertypt.
In diesem Sinn steht die angefochtene Entscheidung, die die Verweisbarkeit der Klägerin auf Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe 2 ungeachtet des Verlusts der Vorgesetztenfunktion bejaht, mit der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang. Das Berufungsgericht hat bereits ausführlich dargelegt, dass der der Entscheidung 10 ObS 51/87 (SVSlg 33.370) zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Auch in der Entscheidung 10 ObS 239/98i = SSV-NF 12/123 wurde die grundsätzliche Verweisbarkeit eines in die Beschäftigungsgruppe 3 einzureihenden Filialleiters auf (einfache) Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 nicht in Zweifel gezogen.
Die Revision der Klägerin ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.