Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden vor der 44. ASVG-Novelle geltenden Fassung (Art VI Abs. 13 SozRÄG 1988, BGBl 1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres (SSV-NF 3/59, 5/89, 6/36).Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden vor der 44. ASVG-Novelle geltenden Fassung (Artikel römisch sechs, Absatz 13, SozRÄG 1988, BGBl 1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres (SSV-NF 3/59, 5/89, 6/36).
Das Tatbestandsmerkmal einer die Kindeseigenschaft verlängernden Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG ist nur dann gegeben, wenn im Rahmen der (wie im vorliegenden Fall) die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (SSV-NF 2/35, 4/39, 5/56). Bezieht jemand, der für einen Beruf ausgebildet wird, als Gegenleistung dafür, daß er sich der Ausbildung unterzieht, eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Gegenleistung, sind die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG nicht gegeben (SSV-NF 5/56).Das Tatbestandsmerkmal einer die Kindeseigenschaft verlängernden Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist nur dann gegeben, wenn im Rahmen der (wie im vorliegenden Fall) die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (SSV-NF 2/35, 4/39, 5/56). Bezieht jemand, der für einen Beruf ausgebildet wird, als Gegenleistung dafür, daß er sich der Ausbildung unterzieht, eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Gegenleistung, sind die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht gegeben (SSV-NF 5/56).
Der Unterrichtspratikant gemäß dem Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG, BGBl 1988/41) absolviert vor dem Eingehen eines Dienstverhältnisses nach Beendigung der wissenschaftlichen Ausbildung an der Universität und Erwerbung des Diplomgrades ein einjähriges, der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegendes Unterrichtspraktikum, welches der Einführung in das praktische Lehramt dient. Er hat einen Rechtsanspruch auf den gemäß § 14 leg.cit. vierzehnmal jährlich auszuzahlenden monatlichen Ausbildungsbeitrag. Das UPG entspricht in seinen wesentlichen Bedingungen und Zielsetzungen dem Rechtspraktikantengesetz. Die Rechtsstellung des Unterrichtspraktikanten ist daher ähnlich dem eines Rechtspraktikanten (RV 461 BlgNR XVII.GP 11).Der Unterrichtspratikant gemäß dem Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG, BGBl 1988/41) absolviert vor dem Eingehen eines Dienstverhältnisses nach Beendigung der wissenschaftlichen Ausbildung an der Universität und Erwerbung des Diplomgrades ein einjähriges, der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegendes Unterrichtspraktikum, welches der Einführung in das praktische Lehramt dient. Er hat einen Rechtsanspruch auf den gemäß Paragraph 14, leg.cit. vierzehnmal jährlich auszuzahlenden monatlichen Ausbildungsbeitrag. Das UPG entspricht in seinen wesentlichen Bedingungen und Zielsetzungen dem Rechtspraktikantengesetz. Die Rechtsstellung des Unterrichtspraktikanten ist daher ähnlich dem eines Rechtspraktikanten Regierungsvorlage 461 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode 11).
Der Ausbildungsbeitrag ist daher wie beim Rechtspraktikanten sozialversicherungsrechtlich als Erwerbseinkommen einzustufen (vgl SSV-NF 4/9). Da die Auszahlung vierzehnmal jährlich erfolgt, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 von 100 des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages erfolgt, bilden auch diese Sonderzahlungen Einkommen (ÖA 1992, 86), das das durchschnittliche monatliche Einkommen entsprechend erhöht, weil diese Sonderzahlung für das Vierteljahr gebührt und sich daher auf den gesamten Zeitraum erstreckt.Der Ausbildungsbeitrag ist daher wie beim Rechtspraktikanten sozialversicherungsrechtlich als Erwerbseinkommen einzustufen vergleiche SSV-NF 4/9). Da die Auszahlung vierzehnmal jährlich erfolgt, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 von 100 des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages erfolgt, bilden auch diese Sonderzahlungen Einkommen (ÖA 1992, 86), das das durchschnittliche monatliche Einkommen entsprechend erhöht, weil diese Sonderzahlung für das Vierteljahr gebührt und sich daher auf den gesamten Zeitraum erstreckt.
Der Ausbildungsbeitrag sichert die Selbsterhaltungsfähigkeit wie jedes andere Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht als Ausbildungsverhältnis deklariert ist (SSV-NF 4/9), soferne er nicht als Ausgleich für einen ausbildungs- oder berufsbedingten Mehraufwand dient (JBl 1991/41; ÖA 1991, 53; EFSlg 62.652 ff, 65.839; 2 Ob 525/92), gleich ob es sich dabei um Kosten der Berufsausübung oder Berufsausbildung handelt (EFSlg 62.652; 2 Ob 525/92).
Für das Ausgleichszulagenrecht gilt, daß steuerliche Sonderausgaben, Werbungskosten etc keine Abzugsposten sind, zumal sie schon bei der Bemessung der abzuziehenden Steuern Berücksichtigung gefunden haben (Germann-Rudolf-Teschner-Fürböck ASVG 52.ErgLfg 1412, 1417). Als abzugsfähiger Mehraufwand kann demnach nur anerkannt werden, was nicht schon bei Bemessung der Abzüge Berücksichtigung gefunden hat der Berücksichtigung hätte finden müssen.
Die Klägerin behauptete folgende monatliche Aufwendungen: a) Fahrtkosten S 600, weil sie über die Zone 1 nach Mödling fahren muß,
b) Fachliteratur S 400; c) auswärtiges Mittagessen S 500, d) zusätzlicher Bekleidungsaufwand samt Sportartikel S 2.000. Das Erstgericht stellte einen monatlichen Pauschalbetrag von S 3.500 als berufsbedingten Mehraufwand fest.
Fahrtkosten von und zur Arbeitsstätte sind grundsätzlich berufsbedingter Mehraufwand, weil die Fahrt beruflich veranlaßt ist (Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch 636; 2 Ob 525/92). Es ist aber zu berücksichtigen, daß diese Kosten grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten sind (Quantschnigg aaO 636).
Fachliteratur mit einem konkreten inhaltlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit ist berufsbedingter Aufwand, die von der Ausbildungsstelle nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Ausgaben des täglichen Lebens, wie für das Mittagessen, das in der Regel bei jedem Berufsausübenden auswärts eingenommen wird, sind nicht abzugsfähig, weil sie nicht berufsbedingt sind, sondern jedermann unabhängig von der Berufstätigkeit treffen (RZ 1991/70, EfSlg 65.408, 6 Ob 628/91).
Der Bekleidungsaufwand ist grundsätzlich nicht berufsbedingt, wenn es sich um Kleidung handelt, die auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden kann und zwar auch dann nicht, wenn sie tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Berufsausübung dauernde laufend erhöhte Kleiderabnützung mit sich bringt. Anders liegt der Fall, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (Arbeitsmäntel, Uniformen etc) (Quantschnigg aaO 644). Sportartikel können nur ausnahmsweise einen Abzugsposten bilden, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Rahmen einer speziellen Sportlehrerausbildung in dem Fach, für das der Sportartikel typisch ist, genützt werden, nicht jedoch wenn es sich ganz allgemein um Sportartikel oder Turnbekleidung eines Turnprofessors handelt (Quantschnigg aaO 648 mwN).
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß der berufsbedingte Mehraufwand das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der einzelnen konkreten Aufwendungen ist, weshalb die bloße Feststellung des Pauschalbetrages, wie sie vom Erstgericht vorgenommen wurde, nicht ausreicht. Dies hat zur Folge, daß die Urteile der Vorinstanzen zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen aufzuheben sind. Im fortzusetzenden Verfahren werden daher die auf die einzelnen Monate tatsächlich entfallenden nachgewiesenen Mehraufwendungen, die unter der Voraussetzung einer Steuerpflicht der Klägerin steuerlich nicht berücksichtigt werden können, im einzelnen festzustellen sein. Erst dann wird verläßlich beurteilt werden können, ob das verbleibende Nettoeinkommen die Selbsterhaltungsfähigkeit sichert. Sie liegt bei der Klägerin vor, wenn in der Ausbildung ein Bezug in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (1992: S 6.500; 1993: S 7.000 nach § 293 Abs. 1 lit c, bb ASVG als Existenzminimum im Bereich der Sozialversicherung erzielt wird (SSV-NF 4/39, 5/56; RZ 1992/3; 2 Ob 525/92, 3 Ob 520/92, 7 Ob 506/93 ua).Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß der berufsbedingte Mehraufwand das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der einzelnen konkreten Aufwendungen ist, weshalb die bloße Feststellung des Pauschalbetrages, wie sie vom Erstgericht vorgenommen wurde, nicht ausreicht. Dies hat zur Folge, daß die Urteile der Vorinstanzen zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen aufzuheben sind. Im fortzusetzenden Verfahren werden daher die auf die einzelnen Monate tatsächlich entfallenden nachgewiesenen Mehraufwendungen, die unter der Voraussetzung einer Steuerpflicht der Klägerin steuerlich nicht berücksichtigt werden können, im einzelnen festzustellen sein. Erst dann wird verläßlich beurteilt werden können, ob das verbleibende Nettoeinkommen die Selbsterhaltungsfähigkeit sichert. Sie liegt bei der Klägerin vor, wenn in der Ausbildung ein Bezug in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (1992: S 6.500; 1993: S 7.000 nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera c,, bb ASVG als Existenzminimum im Bereich der Sozialversicherung erzielt wird (SSV-NF 4/39, 5/56; RZ 1992/3; 2 Ob 525/92, 3 Ob 520/92, 7 Ob 506/93 ua).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.