Entscheidung 10 ObS 82/04p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aleksander S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2003, GZ 8 Rs 182/03y-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision wiederholt der Revisionswerber weitgehend wortgleich seine Ausführungen zur Mängelrüge in der Berufung, wonach das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen und durch die unterlassene Übersetzung der Ladung sowie der medizinischen Sachverständigengutachten in die serbo-kroatische Sprache mangelhaft geblieben sei. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 9/40, 7/74 ua) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (vgl auch die ähnliche Sachverhalte betreffenden Entscheidungen 10 ObS 277/03p, 10 ObS 173/00i, 10 ObS 36/00t ua).In seiner außerordentlichen Revision wiederholt der Revisionswerber weitgehend wortgleich seine Ausführungen zur Mängelrüge in der Berufung, wonach das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen und durch die unterlassene Übersetzung der Ladung sowie der medizinischen Sachverständigengutachten in die serbo-kroatische Sprache mangelhaft geblieben sei. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 9/40, 7/74 ua) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden vergleiche auch die ähnliche Sachverhalte betreffenden Entscheidungen 10 ObS 277/03p, 10 ObS 173/00i, 10 ObS 36/00t ua).
Anmerkung
E73699
10ObS82.04p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00082.04P.0608.000
Dokumentnummer
JJT_20040608_OGH0002_010OBS00082_04P0000_000