Der Antrag zur Erwirkung der Aufnahme eines nach § 76 Abs 1 und 4 ASGG unterbrochenen Verfahrens ist gemäß § 165 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Trat die Verfahrensunterbrechung im Rechtsmittelstadium ein, wird folgendermaßen differenziert (siehe Fink in Fasching/Konecny2 II/2 § 165 ZPO Rz 2 mwN): War zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch das dem Rechtsmittelverfahren vorangehende Vorverfahren vor dem Erstgericht (Einbringung der Rechtsmittelschrift, Zustellung an den Gegner, Abwarten der Rechtsmittelbeantwortung, formelle Prüfung durch das Erstgericht) in Gang, so ist der Aufnahmeantrag bei diesem einzubringen und von diesem zu entscheiden. Ist die Unterbrechung hingegen „erst nach der Aktenvorlage" an das Rechtsmittelgericht eingetreten, so ist der Aufnahmeantrag dort einzubringen und auch von diesem Gericht zu entscheiden (10 ObS 56/97a = SSV-NF 11/26; 1 Ob 201/99m = SZ 73/55; RIS-Justiz RS0036655, RS0037225).Der Antrag zur Erwirkung der Aufnahme eines nach Paragraph 76, Absatz eins und 4 ASGG unterbrochenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 165, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, ASGG bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Trat die Verfahrensunterbrechung im Rechtsmittelstadium ein, wird folgendermaßen differenziert (siehe Fink in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 165, ZPO Rz 2 mwN): War zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch das dem Rechtsmittelverfahren vorangehende Vorverfahren vor dem Erstgericht (Einbringung der Rechtsmittelschrift, Zustellung an den Gegner, Abwarten der Rechtsmittelbeantwortung, formelle Prüfung durch das Erstgericht) in Gang, so ist der Aufnahmeantrag bei diesem einzubringen und von diesem zu entscheiden. Ist die Unterbrechung hingegen „erst nach der Aktenvorlage" an das Rechtsmittelgericht eingetreten, so ist der Aufnahmeantrag dort einzubringen und auch von diesem Gericht zu entscheiden (10 ObS 56/97a = SSV-NF 11/26; 1 Ob 201/99m = SZ 73/55; RIS-Justiz RS0036655, RS0037225).
Zur Frage, was unter „Aktenvorlage" zu verstehen ist, wird in mehreren Entscheidungen undifferenziert auf die „Verfügung" der Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht abgestellt, was insofern jeweils unproblematisch war, als der Unterbrechungsgrund vor der „Verfügung" eingetreten war und daher jedenfalls das Erstgericht zur Entscheidung über den Fortsetzungsantrag berufen war (zB 4 Ob 53/94 = ÖBl 1995, 44; 10 ObS 90/98b; 10 ObS 210/02h).
Der vom Erstgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 170/00g vom 25. 7. 2000 lag zugrunde, dass zeitgleich mit der Aktenvorlageverfügung des Erstgerichts (13. 9. 1999), „- somit noch vor der Vorlage der Noten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die ordentliche Revision", das Konkursverfahren über eine Partei eröffnet worden war. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Verfügung der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht noch keinen Übergang der funktionellen Zuständigkeit auf das Rechtsmittelgericht bewirkt, sondern erst die „Aktenvorlage" selbst.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 165 Abs 1 ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort; erst damit wird die Sache dort „anhängig", wie sich auch aus dem Begriff der Gerichtsanhängigkeit ergibt, die (erst) mit dem Einlangen einer Klage in der Einlaufstelle eintritt (8 Ob 196/72 = SZ 45/110; RIS-Justiz RS0034675).Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort; erst damit wird die Sache dort „anhängig", wie sich auch aus dem Begriff der Gerichtsanhängigkeit ergibt, die (erst) mit dem Einlangen einer Klage in der Einlaufstelle eintritt (8 Ob 196/72 = SZ 45/110; RIS-Justiz RS0034675).
Zutreffenderweise wurde der Antrag auf Fortsetzung beim Erstgericht eingebracht; dieses hat auch darüber zu entscheiden. Der Akt wird dem Obersten Gerichtshof daher erst nach Rechtskraft eines allfälligen Fortsetzungsbeschlusses zur Entscheidung über die außerordentliche Revision vorzulegen sein.