Beiden Berufungen kommt teilweise Berechtigung zu.
Für eine vom Angeklagten als Milderungsgrund reklamierte 'Provokation durch die Gegenseite' bieten die schöffengerichtlichen Konstatierungen allerdings keinen Raum. Die vom Erstgericht in Ansehung der (berücksichtigten) Verurteilung wegen § 289 StGB. ins Treffen geführte 'Wiederholung' (ersichtlich gemeint: ungleichartige Deliktskonkurrenz) kann zwar nicht formell als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z. 1 StGB. gewertet werden, weil die angefochtene Entscheidung, auch wenn damit eine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde, ein selbständiges - nur einen Schuldspruch wegen einer einzigen strafbaren Handlung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB.) enthaltendes - Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch ist (Leukauf-Steininger, Komm.2, S. 307 RN. 2 zu § 31 StGB.); die angeführte Deliktskonkurrenz ist daher sachlich als - im Rahmen der gemäß § 40 StGB. gebotenen Erwägungen allerdings zu Recht angestellte - Überlegung zu betrachten, was im Falle gemeinsamer Ahndung aller von den im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. stehenden Urteilen erfaßten Taten bei der Straffestsetzung zusätzlich als erschwerend in Betracht gekommen wäre (so auch 10 Os 64/81, 10 Os 126/80). Ferner hat der Angeklagte in der Zeit zwischen der Fällung des angefochtenen Urteils und der Begehung der damit geahndeten Straftat nicht nur die schon vom Erstgericht berücksichtigte vorerwähnte Verurteilung erlitten, sondern außerdem noch eine weitere wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB. und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. durch das Bezirksgericht Schwechat am 8.Oktober 1980, GZ. U 125/80-8, zu (einer Geldstrafe von) 60 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Hierauf war daher bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ebenfalls gemäß § 31 StGB. zusätzlich Rücksicht zu nehmen. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller von den in Betracht kommenden Urteilen erfaßten Taten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von zehn Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) Rechnung getragen hätte, war dementsprechend die im vorliegenden Verfahren über ihn verhängte (Zusatz-) Freiheitsstrafe unter rechnungsmäßiger Heranziehung der in den beiden fraglichen Urteilen (bereits) rechtskräftig ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen (von 75 zuzüglich 30 Tagen und demnach insgesamt 3 1/2 Monaten) in Stattgebung der insoweit begründeten Berufung des Angeklagten auf 6 1/2Für eine vom Angeklagten als Milderungsgrund reklamierte 'Provokation durch die Gegenseite' bieten die schöffengerichtlichen Konstatierungen allerdings keinen Raum. Die vom Erstgericht in Ansehung der (berücksichtigten) Verurteilung wegen Paragraph 289, StGB. ins Treffen geführte 'Wiederholung' (ersichtlich gemeint: ungleichartige Deliktskonkurrenz) kann zwar nicht formell als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB. gewertet werden, weil die angefochtene Entscheidung, auch wenn damit eine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde, ein selbständiges - nur einen Schuldspruch wegen einer einzigen strafbaren Handlung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB.) enthaltendes - Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch ist (Leukauf-Steininger, Komm.2, S. 307 RN. 2 zu Paragraph 31, StGB.); die angeführte Deliktskonkurrenz ist daher sachlich als - im Rahmen der gemäß Paragraph 40, StGB. gebotenen Erwägungen allerdings zu Recht angestellte - Überlegung zu betrachten, was im Falle gemeinsamer Ahndung aller von den im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB. stehenden Urteilen erfaßten Taten bei der Straffestsetzung zusätzlich als erschwerend in Betracht gekommen wäre (so auch 10 Os 64/81, 10 Os 126/80). Ferner hat der Angeklagte in der Zeit zwischen der Fällung des angefochtenen Urteils und der Begehung der damit geahndeten Straftat nicht nur die schon vom Erstgericht berücksichtigte vorerwähnte Verurteilung erlitten, sondern außerdem noch eine weitere wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB. und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. durch das Bezirksgericht Schwechat am 8.Oktober 1980, GZ. U 125/80-8, zu (einer Geldstrafe von) 60 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Hierauf war daher bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ebenfalls gemäß Paragraph 31, StGB. zusätzlich Rücksicht zu nehmen. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller von den in Betracht kommenden Urteilen erfaßten Taten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von zehn Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) Rechnung getragen hätte, war dementsprechend die im vorliegenden Verfahren über ihn verhängte (Zusatz-) Freiheitsstrafe unter rechnungsmäßiger Heranziehung der in den beiden fraglichen Urteilen (bereits) rechtskräftig ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen (von 75 zuzüglich 30 Tagen und demnach insgesamt 3 1/2 Monaten) in Stattgebung der insoweit begründeten Berufung des Angeklagten auf 6 1/2
Monate zu reduzieren (§ 40 StGB.). Eine geringere Strafe kam nicht in Betracht. Damit aber ist gleichzeitig dem weiteren Begehren des Angeklagten auf Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 StGB.: 'von nicht mehr als 6 Monaten') mangels Vorliegens einer der gesetzlichen Grundvoraussetzungen der Boden entzogen. Soweit die Berufung der Staatsanwaltschaft das Strafmaß betrifft, war sie auf die Erledigung des entsprechenden Abschnitts des Rechtsmittels des Angeklagten zu verweisen; im übrigen ist sie jedoch ebenfalls begründet:Monate zu reduzieren (Paragraph 40, StGB.). Eine geringere Strafe kam nicht in Betracht. Damit aber ist gleichzeitig dem weiteren Begehren des Angeklagten auf Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe (Paragraph 37, StGB.: 'von nicht mehr als 6 Monaten') mangels Vorliegens einer der gesetzlichen Grundvoraussetzungen der Boden entzogen. Soweit die Berufung der Staatsanwaltschaft das Strafmaß betrifft, war sie auf die Erledigung des entsprechenden Abschnitts des Rechtsmittels des Angeklagten zu verweisen; im übrigen ist sie jedoch ebenfalls begründet:
Nach Art der Aggressionshandlungen des - wegen des Vergehens der Körperverletzung bereits vorbestraften - Angeklagten sowie angesichts der Tatsache, daß er am 8.März 1980, also knapp über 4 Monate nach Kundmachung der (auf das Verbrechen der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, 85 Z. 2 zweiter Fall StGB. lautenden) Anklageschrift (ON. 10) am 30. Oktober 1979 (vgl. ON. 14), abermals auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende (nämlich die durch das Bezirksgericht Schwechat zum AZ. U 625/80 abgeurteilten) Straftaten begangen hat, bedarf es zur Erreichung der Strafzwecke bei dem - die rechtlich geschützten Werte der körperlichen Unversehrtheit offensichtlich sehr gering einschätzenden - Angeklagten jedenfalls der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe.Nach Art der Aggressionshandlungen des - wegen des Vergehens der Körperverletzung bereits vorbestraften - Angeklagten sowie angesichts der Tatsache, daß er am 8.März 1980, also knapp über 4 Monate nach Kundmachung der (auf das Verbrechen der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 85, Ziffer 2, zweiter Fall StGB. lautenden) Anklageschrift (ON. 10) am 30. Oktober 1979 vergleiche ON. 14), abermals auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende (nämlich die durch das Bezirksgericht Schwechat zum AZ. U 625/80 abgeurteilten) Straftaten begangen hat, bedarf es zur Erreichung der Strafzwecke bei dem - die rechtlich geschützten Werte der körperlichen Unversehrtheit offensichtlich sehr gering einschätzenden - Angeklagten jedenfalls der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war sohin insoferne Folge zu geben und die bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil auszuschalten.