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Entscheidung 10 Os 124/85×

Entscheidung 10 Os 124/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os124/85

Entscheidungsdatum

08.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stupka als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Juli 1985, GZ 25 römisch fünf r 3045/83-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard A des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, derzufolge er mit Bezug auf Paragraph 65, StGB zum einen gegen die Annahme österreichischer Strafgewalt überhaupt (Absatz 4, Ziffer 3,) und zum anderen gegen die Bestimmung der Strafe (Absatz 2,) remonstriert, läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

Denn mit der allen seinen Argumenten zugrunde liegenden Prämisse, er sei vom Erstgericht bloß 'wegen des versuchten Verhandelns gestohlener Gegenstände in der BRD' verurteilt worden, setzt er sich über den wirklichen Inhalt des bekämpften Schuldspruchs insofern hinweg, als sich letzterer in Wahrheit (nach dem Tenor ausschließlich, nach den Entscheidungsgründen aber jedenfalls auch) auf das An-sich-Bringen der betreffenden Kunstgegenstände in Imst erstreckt; materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können jedoch nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Insoweit sei lediglich der Vollständigkeit halber vermerkt, daß eine an mehreren Orten begangene einzige Tat - wie etwa hier: ein Dauerdelikt - dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des Paragraph 67, Absatz 2, StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen ist und darum nach Paragraph 62, StGB der (originären) österreichischen Strafgewalt unterliegt vergleiche JBl. 1982, 660, ÖJZ-LSK. 1981/87 u.a.); demzufolge kam im gegebenen Fall, wie das Schöffengericht zutreffend erkannte, eine Anwendung des Paragraph 65, StGB keinesfalls in Betracht, sodaß - in Verbindung mit dem Nichtvorliegen des Verfolgungshindernisses nach Artikel römisch fünfzehn, Litera a, des Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 1977/36, dessen Annahme ein seinerzeit an die deutschen Behörden gerichtetes Ersuchen um übernahme der Strafverfolgung (Paragraph 74, ARHG.) zur Voraussetzung gehabt hätte - ausschließlich die im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßte Strafe nach Paragraph 66, StGB hier anzurechnen war vergleiche SSt. 49/66 u.a.), was ohnehin geschah. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). über die Berufung hingegen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO (mit Bezug auf Paragraph 70, Absatz eins, ARHG., Artikel 14, Absatz eins, EurAuslieferungsübk) vorbehält (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E06774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00124.85.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19851008_OGH0002_0100OS00124_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0076017 Rechtssatz 08.10.1985Strafrecht
Das Vorliegen des Verfolgungshindernisses nach Art XV lit a des Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl 1977/36, setzt ein seinerzeit an die deutschen Behörden gerichtetes Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung (§ 74 ARHG) voraus.
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Auch die (neben den im Inland) im Ausland gesetzten Handlungsweisen eines fortgesetzten Delikts unterliegen originär und nicht bloß stellvertretend (§ 65 StGB) der inländischen Gerichtsbarkeit.
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RS0092155 Rechtssatz 08.10.1985Strafrecht
Eine an mehreren Orten begangene einzige Tat - wie etwa hier: ein Dauerdelikt - ist dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des § 67 Abs 2 StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen und unterliegt darum nach § 62 StGB der ( …
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RS0098426 Rechtssatz 13.07.1976Strafrecht
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RS0100238 Rechtssatz 18.08.1976Strafrecht
Der OGH, der die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurückweist und bezüglich der Berufung einen Gerichtstag anordnet, behält sich zu diesem - im Spruch des Beschlusses - eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vor.