Auf das Beschwerdevorbringen gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei muß nicht eingegangen werden, weil dieser - aus anderen (als den vom Beschwerdeführer geltend gemachten), gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen - mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9Auf das Beschwerdevorbringen gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei muß nicht eingegangen werden, weil dieser - aus anderen (als den vom Beschwerdeführer geltend gemachten), gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen - mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. a StPO behaftet ist.Litera a, StPO behaftet ist.
Nach den Urteilsfeststellungen wurden der Ilse C (u.a.) nämlich unausgefüllte Scheckformulare entzogen (S. 136), die daher keine selbständigen Wertträger waren und nicht Gegenstand eines Diebstahls oder einer anderen Straftat gegen das Vermögen sein konnten (ÖJZ-LSK. 1977/98; 12 Os 11/84).
Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB liegt aber nur vor, wenn der Täter eine Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 311 StGB erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Daß das Scheckformular, als der Angeklagte es von Manfred B übernahm, bereits ausgefüllt war, wie das Erstgericht feststellt (S. 135), bedeutet nur, daß in diesem Zeitpunkt bereits eine falsche Urkunde hergestellt war, nicht aber, daß das Scheckformular (sozusagen rückwirkend) zum tauglichen Objekt eines Diebstahls geworden wäre. Das Ansichbringen einer falschen Urkunde, mag auch deren Herstellung als Vergehen nach § 223 Abs. 1 StGBHehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt aber nur vor, wenn der Täter eine Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach den Paragraphen 304 bis 311 StGB erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Daß das Scheckformular, als der Angeklagte es von Manfred B übernahm, bereits ausgefüllt war, wie das Erstgericht feststellt (S. 135), bedeutet nur, daß in diesem Zeitpunkt bereits eine falsche Urkunde hergestellt war, nicht aber, daß das Scheckformular (sozusagen rückwirkend) zum tauglichen Objekt eines Diebstahls geworden wäre. Das Ansichbringen einer falschen Urkunde, mag auch deren Herstellung als Vergehen nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB
strafbar sein, ist keine Hehlerei. Erst ein Gebrauch einer solchen Urkunde im Rechtsverkehr könnte allenfalls Haftung des Täters nach § 223 Abs. 2 StGBstrafbar sein, ist keine Hehlerei. Erst ein Gebrauch einer solchen Urkunde im Rechtsverkehr könnte allenfalls Haftung des Täters nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB
begründen, sofern er sich nicht - wie vorliegend - als betrügerische Irreführung einer anderen Person im Sinne des § 147 Abs. 1 Z. 1 StGBbegründen, sofern er sich nicht - wie vorliegend - als betrügerische Irreführung einer anderen Person im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB
darstellt (vgl. Leukauf-Steininger 2 , RN. 34 lit. a zu § 147 StGB; RN. 45 zu § 223 StGB).darstellt vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN. 34 Litera a, zu Paragraph 147, StGB; RN. 45 zu Paragraph 223, StGB).
Im übrigen aber sind, wie nur der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang beigefügt sei, unausgefüllte Scheckformulare nicht nur nach dem Vorgesagten keine Wertträger (und somit kein taugliches Objekt, an dem ein Vermögensdelikt begangen werden könnte, sondern auch keine Urkunden gemäß § 74 Z. 7 StGB (Kienapfel, WK., Rz. 27 zu § 223 StGB mit Judikatur- und Literaturzitaten). Daher können sie auch nicht Tatobjekt einer Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB sein (Leukauf-Steininger 2 , RN. 1 zu § 229 StGB u.a.; neuerlich auch 12 Os 11/84). Demnach ist auch der oben wiedergegebene, defacto-Freispruch des Angeklagten von der insofern verfehlten Anklage nach § 229 StGB (Punkt 2.) der Anklageschrift (ON. 19) rechtsrichtig; durch die vom Erstgericht hiebei begangenen Verletzungen prozessualer Bestimmungen ist der Angeklagte jedenfalls in seinen Rechten nicht beeinträchtigt worden.Im übrigen aber sind, wie nur der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang beigefügt sei, unausgefüllte Scheckformulare nicht nur nach dem Vorgesagten keine Wertträger (und somit kein taugliches Objekt, an dem ein Vermögensdelikt begangen werden könnte, sondern auch keine Urkunden gemäß Paragraph 74, Ziffer 7, StGB (Kienapfel, WK., Rz. 27 zu Paragraph 223, StGB mit Judikatur- und Literaturzitaten). Daher können sie auch nicht Tatobjekt einer Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB sein (Leukauf-Steininger 2 , RN. 1 zu Paragraph 229, StGB u.a.; neuerlich auch 12 Os 11/84). Demnach ist auch der oben wiedergegebene, defacto-Freispruch des Angeklagten von der insofern verfehlten Anklage nach Paragraph 229, StGB (Punkt 2.) der Anklageschrift (ON. 19) rechtsrichtig; durch die vom Erstgericht hiebei begangenen Verletzungen prozessualer Bestimmungen ist der Angeklagte jedenfalls in seinen Rechten nicht beeinträchtigt worden.
Da dem Punkt 1.) des Schuldspruches nach dem Vorgesagten somit ein Verhalten zugrunde liegt, das keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet (Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO), war insoferne von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO vorzugehen, der Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGBDa dem Punkt 1.) des Schuldspruches nach dem Vorgesagten somit ein Verhalten zugrunde liegt, das keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet (Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO), war insoferne von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorzugehen, der Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB
aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO sogleich auf Freispruch gemäß § 259 Z. 3 StPO zu erkennen, welchem die ursprüngliche Anklage - die auf Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB lautete - zugrunde zu legen war.aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sogleich auf Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu erkennen, welchem die ursprüngliche Anklage - die auf Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB lautete - zugrunde zu legen war.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu diesem Punkt des Schuldspruches war der Angeklagte daher darauf zu verweisen.
Nicht begründet ist dieses Rechtsmittel hinsichtlich des Betruges (Punkt 2.) des Schuldspruches). Soweit sich der Angeklagte in der Mängelrüge (Z. 5) gegen die seinen Vorsatz betreffende Feststellung mit der Behauptung wendet, sie sei aktenwidrig und unzureichend begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Erstgericht begründete die Konstatierung, der Angeklagte habe beabsichtigt, die Kassierin über die Einlösbarkeit des Schecks zu täuschen, den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechend mit dem Hinweis, daß er und Manfred B, von dem er den bereits ausgefüllten Scheck übernommen hatte, demselben Milieu angehören, daß sich die beiden näher kannten und ihm auch die Beschäftigungslosigkeit des Letzteren bekannt war (S. 135). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nur eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, weshalb darauf im einzelnen nicht näher einzugehen ist.Nicht begründet ist dieses Rechtsmittel hinsichtlich des Betruges (Punkt 2.) des Schuldspruches). Soweit sich der Angeklagte in der Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen die seinen Vorsatz betreffende Feststellung mit der Behauptung wendet, sie sei aktenwidrig und unzureichend begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Erstgericht begründete die Konstatierung, der Angeklagte habe beabsichtigt, die Kassierin über die Einlösbarkeit des Schecks zu täuschen, den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechend mit dem Hinweis, daß er und Manfred B, von dem er den bereits ausgefüllten Scheck übernommen hatte, demselben Milieu angehören, daß sich die beiden näher kannten und ihm auch die Beschäftigungslosigkeit des Letzteren bekannt war (S. 135). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nur eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, weshalb darauf im einzelnen nicht näher einzugehen ist.
Die Schlußfolgerung des Gerichtes, daß der Angeklagte wußte, daß der Scheck nicht von der Kontoinhaberin Ilse C, sondern von B oder einem Dritten ausgefüllt worden war, es sich also um eine falsche Urkunde handelte (S. 136), war im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) gleichfalls zulässig. Sie wird vom Beschwerdeführer in Verkennung des Wesens einer Aktenwidrigkeit deshalb, weil sie sich nicht (auch) auf die Angaben des Zeugen B zu stützen vermag, als 'aktenwidrig' bezeichnet, jedoch zu Unrecht. Denn der erkennende Senat versagte der (nicht etwa unrichtig zitierten) Deposition dieses Zeugen, er habe dem Angeklagten nicht erzählt, woher der Scheck stammt, den Glauben und ließ nur offen, ob der Angeklagte von ihm auch über alle Einzelheiten der Vortat informiert worden war (S. 135), was für die Tatbildlichkeit des Betruges jedoch unerheblich ist.Die Schlußfolgerung des Gerichtes, daß der Angeklagte wußte, daß der Scheck nicht von der Kontoinhaberin Ilse C, sondern von B oder einem Dritten ausgefüllt worden war, es sich also um eine falsche Urkunde handelte (S. 136), war im Rahmen der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gleichfalls zulässig. Sie wird vom Beschwerdeführer in Verkennung des Wesens einer Aktenwidrigkeit deshalb, weil sie sich nicht (auch) auf die Angaben des Zeugen B zu stützen vermag, als 'aktenwidrig' bezeichnet, jedoch zu Unrecht. Denn der erkennende Senat versagte der (nicht etwa unrichtig zitierten) Deposition dieses Zeugen, er habe dem Angeklagten nicht erzählt, woher der Scheck stammt, den Glauben und ließ nur offen, ob der Angeklagte von ihm auch über alle Einzelheiten der Vortat informiert worden war (S. 135), was für die Tatbildlichkeit des Betruges jedoch unerheblich ist.
In seiner Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer, mit dem seiner Meinung nach nicht erwiesenen Vorsatz gehandelt zu haben, die Kassierin zu täuschen. Insoweit führt er jedoch den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit. a) nicht gesetzmäßig aus, weil er anstelle der Urteilsfeststellungen (zur subjektiven Tatseite) lediglich seine eigene Variante des Geschehens zu setzen sucht.In seiner Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer, mit dem seiner Meinung nach nicht erwiesenen Vorsatz gehandelt zu haben, die Kassierin zu täuschen. Insoweit führt er jedoch den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) nicht gesetzmäßig aus, weil er anstelle der Urteilsfeststellungen (zur subjektiven Tatseite) lediglich seine eigene Variante des Geschehens zu setzen sucht.
Die gegen den Punkt 2.) des Schuldspruches gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe war gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5.Juni 1984, GZ. 10 E Vr 214/83-15, Bedacht zu nehmen, mit dem der Angeklagte wegen der Vergehen des versuchten Hausfriedensbruches nach §§ 15, 109 Abs. 3 Z. 1Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe war gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5.Juni 1984, GZ. 10 E römisch fünf r 214/83-15, Bedacht zu nehmen, mit dem der Angeklagte wegen der Vergehen des versuchten Hausfriedensbruches nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer eins
und 3 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden war. Erschwerend waren die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Tatverübung während eines anhängigen Strafverfahrens sowie die Mehrheit von Delikten (unter dem Gesichtspunkt der eben erwähnten Bedachtnahme), mildernd dagegen der Umstand, daß es beim Versuch blieb sowie ein gewisser Beitrag zur Wahrheitsfindung. Bei gleichzeitiger Aburteilung sämtlicher Delikte, die dem Verfahren AZ. 10 E Vr 214/83 des Landesgerichtes Klagenfurt und dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegen, wäre eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres zu verhängen gewesen. Vorliegend war daher eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten als Zusatzstrafe auszumessen.und 3 StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden war. Erschwerend waren die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Tatverübung während eines anhängigen Strafverfahrens sowie die Mehrheit von Delikten (unter dem Gesichtspunkt der eben erwähnten Bedachtnahme), mildernd dagegen der Umstand, daß es beim Versuch blieb sowie ein gewisser Beitrag zur Wahrheitsfindung. Bei gleichzeitiger Aburteilung sämtlicher Delikte, die dem Verfahren AZ. 10 E römisch fünf r 214/83 des Landesgerichtes Klagenfurt und dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegen, wäre eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres zu verhängen gewesen. Vorliegend war daher eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten als Zusatzstrafe auszumessen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte demgemäß auf diese Strafneubemessung zu verweisen.