Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27. August 2009, AZ 13 Ns 44/09p, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, war die in § 38 StPO idF BGBl I 2004/19 erfolgte Regelung des (negativen) Kompetenzkonflikts zwar ursprünglich als generelle, nur durch § 213 Abs 6 StPO durchbrochene Anordnung angelegt (so ausdrücklich: ErläutRV 25 BlgNR 22. GP, 58). Das von den Gesetzesmaterialien ins Auge gefasste System wurde jedoch im Rahmen der Anpassungsgesetzgebung durch BGBl I 2007/93 nicht umgesetzt, stattdessen auch für die amtswegige Vorprüfung überreichter Strafanträge ein gegenüber § 38 StPO spezielles Verfahren angeordnet. Hat nach § 450 StPO das mit Strafantrag angerufene Bezirksgericht - nur, aber immerhin -, wenn es „der Ansicht" ist, „dass das Landesgericht", das Bezirksgericht mithin sachlich nicht „zuständig sei", dies mit (anfechtbarem) Beschluss auszusprechen, verweist § 485 Abs 1 Z 1 StPO den mit Strafantrag angerufenen Einzelrichter des Landesgerichts „im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit" auf diese Art beschlussförmiger Erledigung (zum Prüfungsmaßstab treffend Bauer, WK-StPO § 450 Rz 2). In diesem Sinn rechtswirksam ausgesprochene Unzuständigkeit wird in beiden Verfahrensarten - in wenngleich unterschiedlicher Weise - mit dem „Verlust des Verfolgungsrechts" verknüpft (näher dazu 13 Ns 44/09p). Nicht anders als bei der - seit BGBl I 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von § 212 StPO genannten Kriterien (vgl 13 Ns 1/09i, EvBl 2009/91, 612; 13 Ns 21/09f, EvBl-LS 2009/113, 683; 13 Ns 46/09g) kommt es nach §§ 450, 485 StPO idF BGBl I 2007/93 demnach zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht (vgl auch ErläutRV 231 BlgNR 23. GP, 24) mit Beschwerde bekämpfbar.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27. August 2009, AZ 13 Ns 44/09p, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, war die in Paragraph 38, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19 erfolgte Regelung des (negativen) Kompetenzkonflikts zwar ursprünglich als generelle, nur durch Paragraph 213, Absatz 6, StPO durchbrochene Anordnung angelegt (so ausdrücklich: ErläutRV 25 BlgNR 22. GP, 58). Das von den Gesetzesmaterialien ins Auge gefasste System wurde jedoch im Rahmen der Anpassungsgesetzgebung durch BGBl römisch eins 2007/93 nicht umgesetzt, stattdessen auch für die amtswegige Vorprüfung überreichter Strafanträge ein gegenüber Paragraph 38, StPO spezielles Verfahren angeordnet. Hat nach Paragraph 450, StPO das mit Strafantrag angerufene Bezirksgericht - nur, aber immerhin -, wenn es „der Ansicht" ist, „dass das Landesgericht", das Bezirksgericht mithin sachlich nicht „zuständig sei", dies mit (anfechtbarem) Beschluss auszusprechen, verweist Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO den mit Strafantrag angerufenen Einzelrichter des Landesgerichts „im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit" auf diese Art beschlussförmiger Erledigung (zum Prüfungsmaßstab treffend Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 2). In diesem Sinn rechtswirksam ausgesprochene Unzuständigkeit wird in beiden Verfahrensarten - in wenngleich unterschiedlicher Weise - mit dem „Verlust des Verfolgungsrechts" verknüpft (näher dazu 13 Ns 44/09p). Nicht anders als bei der - seit BGBl römisch eins 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von Paragraph 212, StPO genannten Kriterien vergleiche 13 Ns 1/09i, EvBl 2009/91, 612; 13 Ns 21/09f, EvBl-LS 2009/113, 683; 13 Ns 46/09g) kommt es nach Paragraphen 450, 485, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 demnach zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht vergleiche auch ErläutRV 231 BlgNR 23. GP, 24) mit Beschwerde bekämpfbar.
Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von § 485 StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen. Teilt nämlich das (mit Beschwerde angerufene) Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung örtlicher Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin (vgl auch §§ 215 Abs 4 erster Satz, 470 Z 3, 475 Abs 1 StPO). Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift § 485 Abs 2 StPO. Zu einem von § 38 StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach § 485 Abs 1 StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgerichts seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht. Nach Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen.Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von Paragraph 485, StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen. Teilt nämlich das (mit Beschwerde angerufene) Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung örtlicher Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin vergleiche auch Paragraphen 215, Absatz 4, erster Satz, 470 Ziffer 3, 475, Absatz eins, StPO). Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift Paragraph 485, Absatz 2, StPO. Zu einem von Paragraph 38, StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach Paragraph 485, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgerichts seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht. Nach Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen.
Zusammenfassend ist für den zur Entscheidung vorgelegten Fall festzuhalten, dass der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die von § 485 StPO vorgeschriebene Prüfung des Strafantrags bislang nicht vorgenommen hat. Weder hat er nämlich einen Beschluss im Sinn der Z 1 bis 3 des § 485 Abs 1 StPO gefasst, ausgefertigt und den zur Beschwerde Berechtigten zugestellt (§ 86 StPO; vgl Bauer, WK-StPO 450 Rz 5 f), noch die Hauptverhandlung angeordnet (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO).Zusammenfassend ist für den zur Entscheidung vorgelegten Fall festzuhalten, dass der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die von Paragraph 485, StPO vorgeschriebene Prüfung des Strafantrags bislang nicht vorgenommen hat. Weder hat er nämlich einen Beschluss im Sinn der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 485, Absatz eins, StPO gefasst, ausgefertigt und den zur Beschwerde Berechtigten zugestellt (Paragraph 86, StPO; vergleiche Bauer, WK-StPO 450 Rz 5 f), noch die Hauptverhandlung angeordnet (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).