Nur gegen den Schuldspruch I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Nur gegen den Schuldspruch römisch eins richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zutreffend wendet der Rechtsmittelwerber in der Rechtsrüge (Z 9 lit a, formell verfehlt auch unter Z 5) ein, dass es dem Ersturteil an Feststellungen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) gebricht, nimmt dieses als Nötigungsmittel doch lediglich einen tatplangemäß einem Bankangestellten vorzulegenden „Drohbrief" (US 10) mit „Anweisungen" und den Hinweisen, „dass es sich um einen Banküberfall handle, dies kein Spaß sei, die Ruhe bewahrt werden möge und den Anweisungen gefolgt werden solle" (US 4), an. Das reicht zur Subsumtion unter § 142 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht aus (vgl Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 32 ff).Zutreffend wendet der Rechtsmittelwerber in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, formell verfehlt auch unter Ziffer 5,) ein, dass es dem Ersturteil an Feststellungen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) gebricht, nimmt dieses als Nötigungsmittel doch lediglich einen tatplangemäß einem Bankangestellten vorzulegenden „Drohbrief" (US 10) mit „Anweisungen" und den Hinweisen, „dass es sich um einen Banküberfall handle, dies kein Spaß sei, die Ruhe bewahrt werden möge und den Anweisungen gefolgt werden solle" (US 4), an. Das reicht zur Subsumtion unter Paragraph 142, Absatz eins, zweiter Fall StGB nicht aus vergleiche Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 32 ff).
Schon aus diesem Grund waren daher - ohne dass auf die nachgelagerte, vom Beschwerdeführer relevierte Frage des Rücktrittes vom Versuch einzugehen war - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur der angefochtene Schuldspruch und somit der Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang Verfahrenserneuerung anzuordnen (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 StPO). Im zweiten Rechtsgang wird der Bedeutungsinhalt des vom Angeklagten intendierten Nötigungsmittels festzustellen und an § 142 Abs 1 zweiter Fall StGB zu messen sein (vgl Jerabek in WK² § 74 Rz 34; jüngst 14 Os 105/05f, EvBl 2006/8, 34).Schon aus diesem Grund waren daher - ohne dass auf die nachgelagerte, vom Beschwerdeführer relevierte Frage des Rücktrittes vom Versuch einzugehen war - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur der angefochtene Schuldspruch und somit der Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Im zweiten Rechtsgang wird der Bedeutungsinhalt des vom Angeklagten intendierten Nötigungsmittels festzustellen und an Paragraph 142, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu messen sein vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 34; jüngst 14 Os 105/05f, EvBl 2006/8, 34).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.